Ist das Verleumdung?
Hallo, ich habe vor kurzem ein Beschwerdeschreiben gegen einen meiner Lehrer eingereicht, da er Verschwörungserzählungen im Unterricht verbreitet hat. Ich habe mich zunächst bei einer Schulkoordinatorin über diesen Lehrer beschwert, diese hat mir gesagt, dass ich eine schriftliche Beschwerde bei der Schulleitung einreichen soll. Das ganze Thema hat darauf in der ganzen Schule seine Runden gemacht und jeder wusste davon bescheid. Ein anderer Lehrer meinte darauf hin, dass er in so einem Fall eine Anzeige gegen den Schüler wegen Verleumdung eingeleitet hätte.
Ich rechne nicht damit, aber wäre das theoretisch möglich? Bzw. hätte so eine Anzeige Erfolg?
Danke schon Mal im Voraus für eure Antworten :)
4 Antworten
Verleumdung bedingt,
- dass du eine Behauptung über jemanden aufstellst oder verbreitest, von der du weißt, dass sie unwahr ist.
- mit dem (bedingten) Ziel diesen Menschen in seiner persönlichen Ehre und Reputation zu schaden
Eine wahre Tatsachenbehauptung kann niemals den Straftatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede erfüllen.
Vgl.: § 187 StGB
Solange du dich im Beschwerdebrief an die Wahrheit gehalten hast dann musst du auch keine Konsequenzen befürchten. Eine Tatsachenbehauptung ist nicht strafbar und kann auch nicht den Straftatbestand Verleumdung oder übler Nachrede erfüllen. Wenn deine Beschwerde zu 100% der Wahrheit entspricht, kann der besagte Lehrer herzlich wenig was dagegen unternehmen, unter Umständen müsste dieser sogar um seinen Arbeitsplatz bangen. Grundsätzlich ist bei Verleumdung oder übler Nachrede erst die Rede, wenn du einer Person bestimmte Sachen unterstellst oder Behauptungen aufstellt die nicht der Wahrheit entsprechen mit dem Ziel dem Ruf dieser Person schaden zuzufügen. Sollte der Lehrer also Anzeige erstatten, würde diese Anzeige keinen Erfolg haben vorausgesetzt das in der Beschwerde ausnahmslos die Wahrheit steht!
Wenn du die Wahrheit nur behauptest, nicht.
Nur wenn du lügst.
Ich nehme einfach mal an, du hast keine unwahren Sachen geschrieben.
Damit wäre der Straftatbestand der Verleumdung nicht erfüllt.