Immanuel Kant : über ein vermeintliches recht aus menschenliebe zu lügn.-warum sagt er die wahrheit?

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Immanuel Kant vertritt eine Pflichtethik. Für die Bewertung ist die Maxime (der subjektive Grundsatz) der Handlung entscheidend. Von den (nützlichen oder schädlichen) Folgen der Handlung hängt die Bewertung - im Gegensatz zum Utilitarismus – nicht ab. Der Wert einer Handlung liegt in Kants Ethik nicht in einer Wirkung, die erwartet und möglicherweise erreicht wird, sondern in einem Prinzip.

Der kategorische Imperativ gilt nach Kants Auffassung objektiv, unbedingt/notwendig und allgemeinverbindlich. Er gebietet ein Prinzip als Bestandteil einer allgemeinen Gesetzgebung der Vernunft. Dazu gehört ein Gebot, nicht zu lügen.

Kant vertritt eine Ethik mit einer unbedingten Pflicht zur Wahrhaftigkeit und lehnt Lügen ab, auch wenn sie mit einer guten Absicht verbunden sind. Ein Recht zu einer Lüge aus Wohlwollen gegenüber Menschen bestreitet er sogar in Fällen, in denen ein schlimmes Unrecht droht.

Lüge untergräbt nach Kant Auffassung die Rechtsbeziehungen in einer Gesellschaft, die ja auf Vertrag gründen. Die Möglichkeit, auf Einhaltung von Verträgen zu vertrauen, entfällt und damit wird die Institution Vertrag aufgehoben.

Kant nimmt an, eine Pflichtenkollision (Zusammenstoß einander widerstreitender Pflichten) könne nicht auftreten. Weil Kant eine Pflichtenkollision für ausgeschlossen hält (was anfechtbar ist; unter anderem kann argumentiert werden, sein formales Prinzip sei zwar eine notwendige Bedingung, aber keine hinreichende Bedingung), gibt es in seiner Ethik in diesem Fall keine Abwägung verschiedener Pflichten, bei der in dieser bestimmten Situation die Pflicht zur Hilfeleistung für einen Menschen in Not höherrangig eingestuft wird als ein Gebot, nicht zu lügen.


Albrecht  05.05.2015, 10:46

Reinhard Brandt, Immanuel Kant - was bleibt? 2., durchgesehene Auflage. Hamburg : Meiner, 2010, S. 114 – 118

S. 114 – 115: „Kant spricht ein absolutes Lügenverbot sowohl in der Rechtsbeziehung zwischen Menschen wie auch, in der Tugendlehre, in der Selbstbindung des Menschen an die innere Wahrhaftigkeit, aus (bes. VI 429 - 431 »Von der Lüge«).

Die Rechtsbeziehung ist das Thema in der Schrift Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen (1798). Jemand gewährt einer anderen Person in seinem Haus ein Versteck vor dem ihn verfolgenden Mörder. Ist er gegenüber dem Mörder, falls sich eine Antwort auf dessen Nachfrage nicht vermeiden läßt, verpflichtet, die Wahrheit zu sagen? Nach Kant spielt in der Moral weder der Nutzen oder Schaden, den meine Aussage anrichtet, eine Rolle, noch ein Recht des designierten Mörders, sondern allein die Tatsache, dass eine Lüge das Recht der Menschheit überhaupt lädiert (vgl. VI 398, 4 – 6; »Aber sie thun überhaupt im höchsten Grade unrecht, weil sie dem Begriff des Rechts selber alle Gültigkeit nehmen […]«). Ich bin zur Wahrhaftigkeit im Verhältnis zu anderen Menschen absolut verpflichtet. Wahrhaftigkeit bedeutet, dass ich nichts sage, von dessen Wahrheit ich nicht überzeugt bin. »Es ist also ein heiliges, unbedingt gebietendes, durch keine Convenienzen einzuschränkendes Vernunftgebot: in allen Erklärungen wahrhaft (ehrlich) zu sein.« (VIII 427, 24 - 26)

Es ist ein gewaltiger Fels, der hier vor allen listigen Ausflüchten liegt, mit einer Lüge selbstherrlich und für sich und die eigenen Gefühle und Kalküle vorteilhaft die Welt zu ordnen. Kants Imperativ besagt, niemals zu lügen, also etwas zu sagen, was nicht der eigenen Wahrheitsüberzeugung entspricht.“  

bes. = besonders

S. 117: „Nach Kant gibt es keine sittlichen Gründe für ein vom Gesetz abweichendes Urteil, sondern nur psychologische Ursachen wie im Fall von Cesare Beccaria (VI 334, 37 – 335, 2). Bei ihm stören die Neigungen (»teilnehmende[r] Empfindelei einer affectirten Humanität«) das Urteil der reinen praktischen Vernunft. Schon der Titel denunziert in derselben Weise die Gegenposition - dass Cesare Beccaria und Benjamin Constant sachliche Gründe für ihre theoretische Position haben, wird von vornherein aus dem Blick geräumt.“S. 118: „Dem Kantischen Lügenverbot bzw. Gebot der Wahrhaftigkeit liegt die Auffassung zugrunde, dass die Lüge ein internes Verhältnis von Wahrheitsüberzeugung und sprachlicher Äußerung gegenüber anderen ist. Es könne kein Recht geben, sich mit der Äußerung wissentlich in einen Gegensatz zur Wahrheitsüberzeugung zu stellen, weil damit alles Recht überhaupt im Prinzip aufgehoben werde. Kant isoliert das das Subjekt von allen äußeren Umständen und möchte so eine autarke Beziehung gewinnen, auf der sittliche Verhältnisse aufbauen können.“

Otfried Höffe, Immanuel Kant. Originalausgabe. 8., überarbeitete Auflage. München : Beck, 2014 (Beck'sche Reihe : Denker ; 506), S. 199 - 201

S. 199 – 200: „Wie schon der Titel der Schrift anzeigt, geht es um ein Rechtsproblem, während das moralische Problem (die Tugendpflicht zur Ehrlichkeit) ausgeklammert wird (VIII 426, Anm.). Constant hatte die Frage aufgeworfen, ob jemand unter allen Umständen einen Rechtsanspruch auf Wahrhaftigkeit habe; daher der zugespitzte Rechtsfall: der Fragende hat Mordabsichten, der Gefragte will seinem Freund helfen. Constant behauptet, dieser Fall zeige, daß eine unbedingte Gültigkeit der Wahrhaftigkeitspflicht jede Gesellschaft unmöglich mache. Nach Kant trifft das genaue Gegenteil zu: es ist der Rechtsanspruch auf Lüge, der jede Gesellschaft unmöglich macht. Denn die Wahrhaftigkeit ist der Grund aller Verträge; Verträge werden sinnlos, wenn sie unter dem Vorbehalt stehen, daß die Vertragspartner von ihrem «Recht auf Lüge »Gebrauch machen. Sinnlos werden nicht nur die konkreten Verträge im Rahmen einer bestehenden Rechts- und Staatsordnung. Auch jener Urvertrag verliert seinen Sinn, der ein menschliches Zusammenleben nach Vernunftprinzipien, der eine gerechte Rechtsordnung konstituiert […]. Andererseits müssen wir auch nach Kant einen «Lügner aus Menschenliebe» nicht rechtlich verurteilen. Kant spricht nämlich von einem Notrecht (VI 235 f.), nach dem es Fälle gibt, die zwar nicht unsträflich, aber unstrafbar sind.“

f. = folgende

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Albrecht  05.05.2015, 10:48

S. 200 – 201: „Die Möglichkeit einer Mehrdeutigkeit der Situation ist zuerst kein ethisches, sondern ein handlungstheoretisches, hat allerdings eine bedeutende ethische Konsequenz, die Kant vielleicht zu Unrecht bestreitet, nämlich daß es eine echte Pflichtenkollision geben kann (vgl. aber TL, VI 426). Wenn in einer gewissen Lage die Pflicht zur Ehrlichkeit der Pflicht zu helfen offensicht¬lich widerspricht - und ein offensichtlicher Widerspruch liegt weit seltener vor, als wir gerne annehmen - , dann ist eine konkrete Abwägung beider Pflichten erforderlich. Dabei kann man nach höheren, formaleren Grundsätzen suchen, an denen sich die abwägende Beurteilung orientiert. Aber diese höheren Grundsätze müssen wiederum moralisch sein und dürfen sich nicht auf persönliche Vorteile oder Sympathiegefühle berufen. Andernfalls dürfte man lügen, wenn man selbst oder ein Freund in Gefahr ist, und würde ehrlich bleiben, wenn es um einen Feind oder Fremden geht. Der höhere Grundsatz, der über den Konflikt zwischen dem Ehrlichkeits- und dem Hilfsgebot entscheidet, muß als moralischer Grundsatz schlechthin richtig, er muß im strengen Sinn allgemein gültig sein. Insofern bleibt er eine Maxime, die sich im Gedankenexperiment der Verallgemeinerung als kategorisch verbindlich ausweist.“  

TL = Tugendlehre

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Das gehört leider zu den Auswüchsen der "reinen Theorie", die davon ausgeht, dass die ganze Welt nur Vernunft ist. Ist sie aber nicht, weshalb man "Lüge" nicht absolut setzen kann und "Wahrheit" auch nicht. Unsere Welt und unsere Gesellschaft ist nicht Schwarz/Weiß, weshalb Verabsolutierungen in nur Schwarz oder nur Weiß an der Realität vorbeigehen.