Humanitäres Völkerrecht und militärische motorisierte Verwundetentransporter?

4 Antworten

Von Experte Nomex64 bestätigt

Aus dem Handbuch Kriegsvölkerrecht des BMVg:

Nummer 427

Angriffe sind grundsätzlich auch verboten auf
• Sanitäts- und Seelsorgepersonal,
• Lazarettschiffe,
• Krankenhäuser und deren Personal,
[. . .]
• Einrichtungen des Zivilschutzes,
• Sanitätsluftfahrzeuge, und
• zivile Luftfahrzeuge.

Ein Verbot eines Waffentransportes (außer zur Selbsverteidigung) ergibt sich implizit aus der Schutzbedürftigkeit des Sanitätspersonals (Nummer 626)

Sanitätspersonal, das ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung oder Behandlung von Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendet wird sowie das ausschließlich zur Verwaltung von Sanitätseinheiten und -einrichtungen verwendete Personal und das Lazarettpersonal an Bord von Lazarettschiffen, wird unter allen Umständen geschont und geschützt

Wird dem Sanitätspersonals eine andere Aufgabe, wie ein Munitionstransport übertragen, ist es also nicht mehr ausschließlich für die Sanitätszwecke eingesetzt und verliert daher seinen Schutz. Hieran ändert auch das Schutzzeichen nichts. Ein Angriff ist dann also zulässig.

Ein Angriff außerhalb des Missbrauches ist nicht zulässig, hiergegen darf sich das angegriffene Personal dann wehren.

Wird ein Schutzzeichen von Personen getragen, die nicht ausschließlich Sanitätsaufgaben vornehmen, liegt ein Verstoß gegen das Völkrrecht vor (Nummer 650)

Der Gebrauch des Schutzzeichens durch dazu nicht berechtigte Organisationen und Personen ist verboten. Die Vertragsparteien der Genfer Abkommen haben die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Missbräuche jederzeit zu verhindern und zu ahnden.

Jedoch dürfen Sanitätsfahrzeuge erbeutet und Sanitätssoldaten ergriffen werden.

Nummer 617

Sanitätstransporte und Sanitätsfahrzeuge unterliegen den Gesetzen des Krieges. Sie können rechtmäßig in die Hände des Gegners fallen und unterliegen dem Kriegsbeuterecht. Sanitätsfahrzeuge bzw. deren Personal dürfen sich gegen ihre Erbeutung durch den militärischen Gegner nicht zur Wehr setzen. Setzen sich Sanitätsfahrzeuge bzw. deren Personal gegen ihre Erbeutung zur Wehr, so verlieren sie ihren völkerrechtlichen Schutz. Das Recht des Sanitätspersonals, Waffen zu tragen, dient nur dem Zweck der eigenen Verteidigung oder Verteidigung der Verwundeten und Kranken, nicht der „Verteidigung“ gegen die Erbeutung des Fahrzeugs durch den militärischen Gegner. Zulässig sind aber etwa Verteidigungshandlungen gegen vom Konfliktgegner unkontrollierte Plünderer.

Nummer 628

Gerät Sanitätspersonal in die Hände des Gegners, darf es zurückgehalten werden, soweit der gesundheitliche Zustand und die Zahl der Kriegsgefangenen dies erfordern.

Nummer 630

Das zurückgehaltene Personal gilt nicht als kriegsgefangen und genießt mindestens die Vorteile aller Bestimmungen des III. Genfer Abkommens.
Zurückgehaltenes Personal darf seine Tätigkeit unter Leitung der gewahrsamsnehmenden Partei weiter ausüben, solange diese nicht selbst die notwendige Pflege der Verwundeten und Kranken sicherstellt. Seine Angehörigen sind vorzugsweise für die Betreuung der Verwundeten und Kranken der Konfliktpartei zu verwenden, der sie selbst angehören. Zurückgehaltenes Personal darf nicht zu einer Arbeit gezwungen werden, die mit ihrer sanitätsdienstlichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht

Nummer 633

Mitglieder des Sanitätspersonals, die nicht unbedingt zurückzuhalten sind, werden an ihre eigene Konfliktpartei zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten. Bis zu ihrer Rücksendung gelten sie nicht als Kriegsgefangene, genießen aber mindestens die Vorteile sämtlicher Bestimmungen des III. Genfer Abkommens. Sie setzen ihre Tätigkeit unter der Leitung der gegnerischen Konfliktpartei fort; sie werden vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei verwendet, der sie angehören. Bei ihrer Rückkehr können sie die ihnen gehörenden Sachen, persönlichen Gegenstände, Wertsachen und Instrumente mitnehmen

Dürfen die nicht. Das ist nach der Genfer Konvention verboten.

Problem ist aber, wenn Kriegsparteien diese Fahrzeuge anderweitig nutzen. Dann ist das wiederum ein Kriegsverbrechen nach dem Rom Statut.

Offen ist das, wie da einige Vorfälle in Gaza waren. Die Israelis sprechen von Krankenhäusern und Rettungswagen, die zum Schutz von Militärs genutzt wurden. Können es aber auch nicht wirklich nachweisen.

Es ist verboten.

Aber dafür dürfen die auch nicht bewaffnet sein oder Waffen transportieren


Lussi156  17.07.2024, 21:15

Das stimmt nicht ganz natürlich sind auch Sanitäter bewaffnet, sie sollen diese aber nur zur Selbstverteidigung nutzen.

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Geraldianer  17.07.2024, 21:04

Waffen zur Selbstverteidigung sind erlaubt.

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Etienne03 
Beitragsersteller
 17.07.2024, 20:55

Auch nicht zur Selbstverteidigung?

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Lussi156  17.07.2024, 21:17
@Etienne03

Das ist quatsch was hier geschrieben wurde, auch Sanitäter sind bewaffnet, es sind ja genauso Soldaten wie alle andern aber natürlich fahren sie nicht im Panzer mit 120-mm Kanone herum.

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Nein, die sind Tabu.


Etienne03 
Beitragsersteller
 17.07.2024, 20:54

Endlich mal eine Antwort ohne Meinung, danke dir.

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