Herausfinden ob es noch einen Haftbefehl gibt?
Hallo!
Ich komme ursprünglich aus Berlin, lebe aber bereits seit 15 Jahren im außereuropäischen Ausland. Als ich Deutschland verließ, war ich noch jung und naiv, hatte jede Menge Schulden gemacht und bin einfach abgehauen. Drei Monate nach meiner Abreise war die Polizei bei meinen Eltern und hat mich per Haftbefehl gesucht. Das war damals ein großer Fehler, den ich heute sehr bereue. Seither bin ich nie wieder straffällig geworden.
Meine Eltern werden nicht junger und ich möchte gerne mal wieder nach Deutschland kommen, um sie zu besuchen. Ich habe bereits einen Anwalt eingeschaltet, um herauszufinden, ob immer noch ein Haftbefehl besteht.
Da mir leider das Aktenzeichen von damals fehlt, hat er einfach bei der Staatsanwalt Berlin angefragt, indem er meinen Namen, mein Geburtsdatum und meine letzte Meldeadresse angegeben hat. Dort fand man keinen Eintrag über mich.
Trotzdem bin ich immer noch misstrauisch. Bei der Polizei kann man ja nur persönlich anfragen, ob ein Haftbefehl besteht, was natürlich dumm wäre. Deswegen habe ich mehrere Auskunftsersuchen gem. § 57 BDSG Auskunftsrecht Bundesdatenschutzgesetz an verschiedene Behörden versendet. Beinhaltte eine solche Auskunft auch laufende Haftbefehle?
Mittlerweile habe ich sowohl eine Auskunft von der Bundespolizei, als auch von der Bundeskriminalpolizei erhalten - beides "Negativ-Bescheide", d. h. dass die - Zitat: „Datenschutzrechtliche Überprüfung ergeben hat, dass sowohl in den Dateien der Bundespolizei, als auch des Bundeskriminalamtes, der Bundesrepublik Deutschland keine Daten zu meiner Person gespeichert sind.
Kann ich nun 100%ig davon ausgehen, dass kein Haftbefehl mehr existiert und mir am Flughafen nichts passiert?
MfG
Andreas
1 Antwort
Da muss ich dich enttäuschen, ein Haftbefehl bleibt grundsätzlich solange bestehen, bis er vollstreckt wird.
Du kannst aber einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Ein Richter entscheidet dann, ob der Haftbefehl ausser Vollzug gestellt wird.
Das ist stimmt zwar, ist aber nur die halbe Wahrheit: Für einen Haftbefehl gibt es keine Verjährung, für den Grund, der dem Haftbefehl zugrunde liegt dagegen schon. Handelt es sich um U-Haft, so gelten die Verjährungsfristen des § 78 StGB. Wenn bereits ein Urteil ergangen ist und die Strafe vollstreckt werden soll, gelten die Fristen des § 79 StGB.