Handyvertrag - Verlängerung mit neuem Kündigungsrecht nach TKG §56 Abs.3?

4 Antworten

Ja, du kannst ihn jetzt mit Monatsfrist kündigen.


mmarcus10 
Beitragsersteller
 07.01.2022, 09:05

Die Meinungen gehen ja auseinander, aber Versuch macht klug.

Ich habe jetzt eine erneute Kündigung mit Verweis auf die Änderungen im TKG aufgesetzt. Werde mal berichten, wie es damit weitergeht. Danke für alle Antworten.

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mmarcus10 
Beitragsersteller
 16.01.2022, 08:44
@AnglerAut

Hier das Ergebnis meiner Bemühungen: Die erneute Kündigung des o.g. Vertrags wurde ohne Murren zum 15.02.2022 akzeptiert (anstatt bis Mitte November diesen Jahres). Bin froh, nun da rausgekommen zu sein und habe jetzt etwas gefunden mit exakt den gleichen Konditionen zu 1/3 der monatlichen Rate.

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AnglerAut  16.01.2022, 09:43
@mmarcus10

Dann ging es ja wie erwartet aus. Gratuliere dir zu dem Ergebnis.

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Öhm doch du hattest eine Vorwarnung: siehe Vertrag und AGB

Des weiteren: Ja, das gilt seit 1.12.21, allerdings hast du schon vor diesem Tag gekündigt und wenn du eine Kündigungsbestätigung bekommen hast, dann gilt diese Kündigung. Du kannst nicht nochmals kündigen...

Allerdings kannst du es Mal versuchen, glaub aber kaum, daß du damit offene Türen einremmst

Zudem doppelter Grundpreis? Auch eher unwahrscheinlich, wenn dann günstiger, da die etwaige Handyrate nun nach 24 Monaten weg gefallen ist


mmarcus10 
Beitragsersteller
 07.01.2022, 07:57

Der Vertrag kostete monatlich ursprünglich 9,99€, nun jedoch 19,99€ bei gleichen Bedingungen. Das ist eine Verdopplung, oder?

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DerCaveman  07.01.2022, 07:56
... wenn du eine Kündigungsbestätigung bekommen hast, dann gilt diese Kündigung. Du kannst nicht nochmals kündigen...

Warum kann er dann nicht noch einmal und nun mit der Einmonatsfrist kuendigen? Natuerlich kann er das!

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Nein, das gilt nur für neue Verträge.


DerCaveman  07.01.2022, 07:58

Noe, davon steht nichts im TKG. Die einmonatige Kuendigungsfrist gilt somit fuer alle Vertraege, die bereits mindestens 1 x stillschweigend ueber die Mindestlaufzeit von hoechstens 24 Monaten hinaus verlaengert wurden. Also auch fuer Altvertraege.

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mmarcus10 
Beitragsersteller
 07.01.2022, 07:55

Stimmt nicht - es gilt für Verträge, die bereits die Mindestlaufzeit von 24 Monaten erreicht haben...

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ErsterSchnee  07.01.2022, 07:57
@mmarcus10

Und NACH Inkrafttreten des Gesetzes verlängert = abgeschlossen = neu wurden...

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Gesetze gelten nicht rückwirkend.


AnglerAut  07.01.2022, 07:52

Es reicht ja, wenn es jetzt gilt und er jetzt kündigt …

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ErsterSchnee  07.01.2022, 07:53
@AnglerAut

Nein, der Vertrag muss nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sein.

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ErsterSchnee  07.01.2022, 07:59
@AnglerAut

Die VERLÄNGERUNG erfolgte aber bereits VOR Inkrafttreten des Gesetzes...

Bei deinen Beispielen liegt nur das Kündigungsdatum davor, das Laufzeitende/Verlängerung aber nach diesem Tag.

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Kwalliteht  07.01.2022, 08:00
@AnglerAut

Der Vertrag kam VOR dem neuen Gesetz zustande. Damit gilt dieses Gesetz nicht für diesen Vertrag.

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Kwalliteht  07.01.2022, 08:12
@AnglerAut

Wenn das explizit so formuliert wurde ... na gut, dann ist das eben so.
Erfolgte die Kündigung aber VOR Inkrafttreten des Gesetzes, dann gilt sie noch nach dem alten Gesetz.

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AnglerAut  07.01.2022, 08:13
@Kwalliteht

Nur kann man den Vertrag problemlos erneut mit kürzerer Frist kündigen.
Eine Kündigung verhindert nicht eine andere.

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Kwalliteht  07.01.2022, 08:19
@AnglerAut

Die bereits wirksame Kündigung gilt rechtlich wie ein Neuvertrag mit festgesetzter Terminierung. Und enthält der keine Kündigungsfrist, dann gilt er eben bis zum festgesetzten Termin.
Ja, richtig gelesen: Eine Kündigung macht Verträge unkündbar.

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AnglerAut  07.01.2022, 08:27
@Kwalliteht

Die Aussage ist falsch.
Sonst könnte ich meinen Arbeitsvertrag im Jahr 2025 kündigen und mein Arbeitgeber könnte mich vorher nicht mehr entlassen.

Würde mich aber fragen wo du diese rechtliche Aussage her hast. Habe ich tatsächlich noch nie gehört.

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Kwalliteht  07.01.2022, 08:30
@AnglerAut

Wenn bereits eine Kündigung besteht, so gilt diese wie ein neuer Vertrag mit Festlaufzeit. Es ist daher NICHT möglich, eine bestehende Kündigung durch eine neue Kündigung zu ersetzen.

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Kwalliteht  07.01.2022, 08:31
@AnglerAut

WENN er denn Deine Kündigung zu 2025 akzeptieren würde. Macht er aber nicht.

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AnglerAut  07.01.2022, 08:32
@Kwalliteht

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

Dir ist schon klar, dass auf diese Weise niemals ein neuer Vertrag entstehen kann, oder?

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AnglerAut  07.01.2022, 08:33
@Kwalliteht

Niemand muss eine Kündigung akzeptieren. Eine Seite spricht die aus, die andere nimmt sie zur Kenntnis. Damit entfaltet sie ihre Wirkung.

Das sind wirkliche rechtliche Basics.

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Kwalliteht  07.01.2022, 08:36
@AnglerAut

Die Kündigung kann Wirksam werden durch:
1. Akzeptanz (kann auch stillschweigend sein)
2. bestehende Regelungen im Vertrag
3. gesetzliche Vorgaben

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DerCaveman  07.01.2022, 08:45
@AnglerAut
Würde mich aber fragen wo du diese rechtliche Aussage her hast. Habe ich tatsächlich noch nie gehört.

Och, du bist doch schon ziemlich lange hier. Dann muesstest du das eigentlich schon oefter gelesen haben. So ein Quatsch wird hier ja immer wieder mal behauptet. ;-)

Der verrennt sich gerade und sucht verzweifelt nach einer Argumentation, die seine Behauptung stuetzen koennte. Dabei verstrickt er sich immer mehr und es wird immer absurder.

Am besten gib ihm Zeit zum Nachdenken und lass ihm eine Moeglichkeit, ehrenhaft wieder aus der Nummer raus zu kommen.

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AnglerAut  07.01.2022, 08:51
@Kwalliteht

Die gesetzliche Vorgabe sagt, dass eine Kündigung mit Zugang wirksam wird.

Entsprechend sind Punkt 1 und 2 irrelevant, da sie zu Punkt 1 vorher schon wirksam ist und zu Punkt 2 keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung möglich ist.

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Kwalliteht  07.01.2022, 08:52
@DerCaveman

Am besten, Du denkst einmal nach. Eine durch Akzeptanz, bestehende vertragliche Regelungen oder gesetzliche Vorgaben wirksam gewordene Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt wie ein Vertrag mit fester Laufzeit. Weitere Kündigung nur wirksam, wenn die Gegenseite sie akzeptiert, denn die vorher bestehenden vertraglichen Regelungen zur Kündigung entfallen durch die wirksame Kündigung und damit auch die gesetzlichen Regelungen, die sich genau darauf beziehen.
Zweitkündigungen bedürfen immer der Akzeptanz durch den Vertragspartner.

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AnglerAut  07.01.2022, 08:53
@DerCaveman

Hmmm nagut … ich würde es nicht als unehrenhaft empfinden, wenn er irgendwann einfach nachgeben würde. aber du hast wohl einfach recht und ich sollte es gut sein lassen.

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AnglerAut  07.01.2022, 08:56
@Kwalliteht

Goggle doch bitte einfach mal die juristische Definition einer Kündigung, ich hab sie dir doch oben schon mal hingeschrieben.

dann fällt dir vielleicht auf, dass der Begriff Kündigung und akzeptieren einfach nicht zusammen passen.

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Kwalliteht  07.01.2022, 08:56
@AnglerAut

Ich glaube, es wird Provider geben, die sich hier kulant verhalten, weil sie keinen Bock auf Gerichte haben. Bei den großen Providern wird man es hart auf hart kommen lassen.

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Kwalliteht  07.01.2022, 09:01
@AnglerAut

Oh super. Ich kündige einfach meinen Vertrag zu übermorgen. Kündigung wirksam, weil Zugegangen (Einschreiben mit Rückschein). Und eine gesetzliche Regelung (3.), die mir eine kurzfristige Kündigung verbietet (kürzer als im Vertrag steht), gibt es ja nicht. Lediglich eine gesetzliche Regelung, die den Providern vorschreibt, wie lang deren Kündigungsfristen sein dürfen. Und da 2. bei Dir ja flachfällt, habe ich eben eine Kündigungs von 2 Tagen. Beweis: Meine "wirksame" Kündigung.

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AnglerAut  07.01.2022, 09:02
@Kwalliteht

Kein Provider wird in dem Punkt streiten. Die gesetzt ist Umsetzung einer zwingenden EU-Richtlinie und daher extrem eindeutig.

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AnglerAut  07.01.2022, 09:04
@Kwalliteht

Deine Kündigung geht zu und wird damit wirksam. Das ist richtig.

Also endet dein Vertrag dann am Ende der Kündigungsfrist. Das würde sie in deinem Beispiel übrigens auch, wenn du wie du geschrieben hast mit einer zu kurzen Frist gekündigt hättest.

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Kwalliteht  07.01.2022, 09:05
@AnglerAut

Eine bestehende Kündigung ist mit Wirksamkeit wie ein Vertrag mit fester Laufzeit. Punkt. Hatte schon ausreichend mit solchem Scheiß zu tun. (War auf Providerseite, wir haben haushoch gewonnen)

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AnglerAut  07.01.2022, 09:08
@Kwalliteht

Dann beenden wir das an diesem Punkt. Du bist auf keines der Gegenargumente eingegangen und beharrst auf deiner falschen Aussage.
Dann kann man dir nicht helfen.

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Kwalliteht  07.01.2022, 09:09
@AnglerAut

Genau. Und wenn ich also VOR dem neuen Gesetz gekündigt habe, dummerweise einen Tag zu spät, dann ist meine Kündigungsfrist dummerweise ein Jahr lang.

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Kwalliteht  07.01.2022, 09:10
@AnglerAut

Lies mal selbst den Beitrag vom Focus, den Du selbst hier reingestellt hast. Da steht das gleiche. Eine bestehende Kündigung kannst Du nicht durch eine neue ersetzen. Pech gehabt.

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AnglerAut  07.01.2022, 09:19
@Kwalliteht

Und deine Aussage liest du aus diesem Text raus:

"Die Rücknahme der alten  Kündigung ist nicht möglich. Doch Sie können versuchen, eine erneute Kündigung mit kürzerer Frist und Hinweis auf § 56 Absatz 3 TKG-neu auszusprechen", schreibt die Verbraucherzentrale Bundesverband.
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Kwalliteht  07.01.2022, 09:20
@AnglerAut

Deine Argumente sind mir seit langem Bekannt. Und ich weiß aus eigener Erfahrung, dass Zweitkündigungen vor Gericht nahezu chancenlos sind.
Richter: "Sie haben doch schon gekündigt."
Kläger: "Ja, aber da wusste ich noch nicht, dass ich eine viel kürzere Kündigungsfrist nutzen kann."
Richter: "Durch ihre erste Kündigung haben Sie jetzt aber einen Vertrag mit einem festen Ende, der auch nicht stillschweigend verlängert werden oder vorher gekündigt werden kann."
Kläger: "Ja, aber im ursprünglichen Vertrag ..."
Richter: "Sie waren es doch, der mit der ersten Kündigung die Vertragsänderung herbeigeführt hat."
...
Ergebnis: Die zweite Kündigung ist wegen der sich aus der ersten Kündigung ergebenden Vertragsänderungen nichtig. Durch die erste Kündigung wurde aus dem bestehenden Vertrag ein Vertrag mit fester Laufzeit, dessen vorzeitige Kündigung nicht mehr möglich ist.

Kenne ich schon so. Ging zwar nicht um die neue gesetzliche Regelung, ist auch schon etwas länger her, war aber genau das, was ich hier geschrieben hatte.

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Kwalliteht  07.01.2022, 09:24
@AnglerAut

Sie können VERSUCHEN. Richtig. Kleinere Provider werden sich darauf vielleicht einlassen. Telekom, 1&1 und so mit Sicherheit nicht. Die lassen Dich vor Gericht auflaufen. Und selbst wenn sie in zwei oder drei Jahren doch verlieren sollten (habe Zweifel, aber GANZ gewaltig), hat sich das trotzdem für sie gerechnet.

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AnglerAut  07.01.2022, 09:25
@Kwalliteht

Und du bist dir sicher, dass dieser Vorfall sich im Deutschland der letzten 20 Jahre abgespielt hat?

Falls ja, wäre ich absolut überrascht und würde mich über einen Verweis auf ein einziges solches Urteil auch nur eines Amtsgerichts freuen.

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AnglerAut  07.01.2022, 09:26
@Kwalliteht

Der Autor schreibt versuchen, weil er selbst kein Jurist ist und eben nicht sicher weiß, ob es funktioniert. Ist aber kein Hinweis darauf, dass es nicht funktioniert.

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Kwalliteht  07.01.2022, 09:39
@AnglerAut

War vor etwa 10 Jahren in Jena. Kündigungfrist 3 Monate (laut Vertrag). Betroffener hatte den Vertrag Anfang des Jahres für Oktober gekündigt (weil er ab dann woanders leben würde). Dann erfuhr er, dass es schon ab Mai sein könnte, also schickte er eine Kündigung gemäß vertragliche Kündigungsfrist hinterher. Der Provider blieb stur und bekam recht. Ich war mit dem Betroffenen im Gerichtssaal. Hatte ihm vorher schon gesagt, dass es mies aussieht. Er wollte es nicht glauben. Die Richterin damals in etwa so: "Sie haben aus eigenem Antrieb eine Vertragsveränderung veranlasst, mit der die bestehende Kündigungsfrist hinfällig wurde."
Ging damals übrigens nicht um einen DSL-Anschluss sondern etwas viel teureres, womit ein paar Dörfer dort nach langem Warten endlich brauchbares Internet bekamen.

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