Grundgesetzartikel 4 und 7 Aufeinanderprallen von zwei Grundrechten?

2 Antworten

für mich stellt sich die frage, was kann man unter dem deckmantel der relgionsfreiheit nun wirklich dulden und was eben nicht.

da es ja nun offensichtlich so was wie den burkini gibt, stellt sich m.E. die frage nicht. die schulpflicht gilt nunmal mehr als die sharia.

was ich auch HÖCHST intressant finde ist z.B. dass selbst in vorwiegend muslimischen ländern freitags nicht generell frei ist fürs freitagsgebet. VIELE arbeitgeber geben ihren mitarbeitern frei, das ist richtig, aber eben nicht ALLE!

oder auch intressant: in new york city gibt es diverse hochhäuser, wo die aufzüge freitags im shabat modus fahren. d.h. sie halten von selbst in jeder etage, damit die juden, die am shabat kein feuer machen dürfen, nicht auf die knöpfe drücken müssen, was auch als feuermachen angesehen wird. genau wie das duchqueren einer lichtschranke. dawegen ist die im shabatmodus ebenfalls außer gefecht gesetzt.

aber ich kann beruhigen! die türen haben einen klemmschutz. d.h. WENN einmal ein Jude, ein Christ oder ein Jurist nicht rechtzeitig aus dem weg geht, wenn die türen zu gehen, dann wird er kurz gezwickt, und sie gehen wieder auf. das gilt zwar dann wahrscheinlich auch als feuer machen, aber dann muss man eben aufpassen, dass das nicht passiert :-D

lg, anna

Wenn zwei Grundrechte aufeinanderprallen, wie in diesem Fall die Religionsfreiheit und die Schulpflicht, die auch ein Recht auf Bildung enthält, hat der Staat einen Ausgleich zwischen diesen Grundrechten zu schaffen, sodass beide Grundrechte möglichst gut zur Geltung kommen, ohne dass ein Grundrecht hinter das andere Grundrecht zurücktritt. Man nennt dies Praktische Konkordanz. Es gibt nämlich im Grundgesetz keine Rangfolge der Grundrechte, mit Ausnahme von Art. 1 I GG, welches absolut gilt. Ein Grundrecht kann daher andere Grundrechte nicht ohne weiteres verdrängen.