Grenzabstand für Mauer und Zaun?
Hallo, mein Mann und ich bauen gerade ein Haus in einem kleinen Baugebiet mit 7 Bauplätzen. Unser Bauplatz befindet sich oben links im Eck. Links von unserem Bauplatz befindet sich eine Große Wiese, die über eine weitere Straße gut befahrbar ist. Diese Wiese wird auch nur von einem Landwirt bewirtschaftet (ein Teil gehört dem Landwirt, der andere Teil ist gepachtet-der gepachtete Teil kann ohne Probleme erreicht werden). Über unserem Bauplatz ist eine Straße. Diese ist bis zur Einfahrt unserer Garage geteert. Danach ist sie geschottert, bis sie an unserem Grundstücksende in einen Feldweg endet(diese Straße ist nicht das Problem-nur zur Erklärung) Unterhalb von unserem Grundstück befindet sich ebenfalls so eine Straße. Geteert bis zur zweiten Einfahrt und dann geschottert bis zum Wiesenanfang (hier ist das Problem). Über diese geschotterte Straße fährt also maximal ein Landwirt zum bewirtschaften. Unser Bauplatz befindet sich zusätzlich am Hang, weshalb wir eine Stützmauer (2 Reihen Natursteine mit jeweils ca 40 cm) an die Unterseite des Bauplatzes -zur unteres Straße hin- gesetzt haben. Im Bebauungsplan steht, dass Mauern und Zäune 0,5 Meter Abstand zu öffentlichen Straßen einhalten müssen. Da weder die private Wiese links neben unserem Grundstück und die geschotterte Straße für uns eine öffentliche Straße war, haben wir die Mauer auf die Grenze gesetzt. Die Gemeinde möchte jetzt, dass wir die Mauer versetzen. Ist eine geschotterte Straße, in einem Baugebiet mit insgesamt 7 Bauplätzen, welche von lediglich einem Landwirt benutzt wird wirklich eine öffentliche Straße und wir müssen die Mauer versetzen? Zählt das ebenfalls für Stützmauern? Die Straße ist 5 Meter breit.
2 Antworten
Obwohl ich die Gesetze und Regelungen nicht kenne, wird das wohl so sein. Das solche Regeln machmal unsinnig sind, kommt vor. Wenn man Glück hat, wird das nicht beanstandet, weil es niemanden aufgefallen ist.
5m Breite sind natürlich mehr als ausreichend. Und du schreibst ja, das es auch noch eine andere Zufahrt gibt. Vielleicht will die Gemeinde das aber auch einfach durchsetzen, damit nicht andere das auch so machen.
Auch wenn Straßen nicht befestigt (geteert, betoniert) sind, können es öffentliche Straßen sein. Das erfährst du vom Straßenverkehrsamt und erkennst es an Verkehrsschildern.
Bei uns gibt es üble Feldwege, die auch fast nur von Landwirten befahren werden, trotzdem weisen Ortsschilder auf öffentliche Nutzung hin.
Zur Einfriedung gehören außer Zäune auch Mauern, selbst wenn sie zur Abstützung dienen.
Da Rückbau bereits begründet angeordnet wurde, bleibt tatsächlich nur dieser übrig. Mittels Gutachter und zähen Streit, könnte evtl. die Unbedenklichkeit bzw. Notwendigkeit an der jetzigen Stelle durchgesetzt werden. Doch bedenke, was dem einem gewährt wird, muss es dem anderen auch.