Gibt es eine vergleichbare Seite wie www.Mobile.de?
Hallo,
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suche einen vergleichbare Suchmaschine für Gebrauchtwagen die so ähnlich wie mobile.de & Autoscout24.de aufgebaut ist, denn die beiden habe ich abgegrast.
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Schöne Grüße TheGrow
4 Antworten
Fragesteller: "...mobile.de & Autoscout24.de aufgebaut ist, denn die beiden habe ich abgegrast."
Antwortgeber: "www.Autoscout24.de"
😄
Die Frage ist zwar alt, aber falls noch jemand aktuell sucht, autouncle durchsucht (fast) alle Gebrauchtwagenbörsen, das ist also eine Gebrauchtwagen-Metasuchmaschine:
https://www.autouncle.de/
Hallo daddel92,
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Autoscout24 habe ich schon in meiner Fragestellung selbst genannt.
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Hallo MrPomelo,
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danke für den Tip, aber dort war leider nicht ein einziger Wagen der für mich in Frage kommt, da mein Limit bei 3000,00 Euro liegt.
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Hallo shino333,
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naja die Tageszeitungen durchsuche ich selbstverständlich schon, nur das trift Deine Antwort nicht auf meine Frage nach einer Suchmaschine zu. Aber trotzdem danke.
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Und an alle Leser dieser Frage.
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Ich suche folgendes. PKW als Kombi, Diesel, Automatik, weniger als 200.000 km gelaufen, Günstig im Verbrauch, TÜV nach Möglichkeit neu, aber mindestens über 1 Jahr, Preis bis 3.000 Euro im Umkreis von 100 km rund um Stade bzw. bis 2.000 Euro in ganz Deutschland.
Hallo The Grow ich habe eine Frage zu Ihnen. ich nach dem polizei brief erfahren dass sie behaupten dass ich ein auto geschedigt hab und loss gefahren.jemand hat polizei angerufen und gelogen dass soger wollte mich anhalten aber ich hab loss gefahren.stimmt überhaupt nicht.ich hab erst nach dem brief auto angeschaut es gibt beifahrer seite ganz leicht irgendwie nagel kratzen,kein lackschaden! also ohne diese brief ich könnte monatenlang nichts merken das dort kleine kratzen gibt .dort steigt immer meine tochter konnte denken wegen ihre schultasche kann sein diese.. und ich hab am montag termin beim polizei ich weiß nicht was erwartet mich. was soll ich tun?! können Sie bitte mich informiren? hab Ihre Antworten über diese Thema gelesen ,deswegen will direckt Ihnen fragen. würde mich sehr freuen wenn sie mir antworten. ich schreibe Ihnen noch meine email adresse (yatebeishu@hotmail.de) wenn hier kann ich nicht Ihre antwort finden,obwohl ich mich da angemeldet , ich kenne mich hier nicht gut. würde mich sehr freuen wenn sie mir bald schnell antworten
bedanke mich viele Grüße
Vielen dank für die Antworten! wenn ich polizei sage das ich habe gar nichts gehört und bemerkt bin ich trotzdem schuld ? wie kann rechtsanwalt helfen?
ich bin seit april arbeitlos und nicht in der lage alles zuzahlen wenn trotz anwalt ich schuld bleibe vor gericht.
kann das sein nach dem polizei kontrolle sie machen akt zu und schreiben ohne gericht dass ich war nicht schuld?
oder da hat polizei nix zu tun soll alles sttatsanwalt weiter arbeiten nachdem was polizei akten.?
wenn Sie Zeit haben ,können sie mir weiter helfen bitte? BItte..
ich hab vorhin polizei angerufen dass ich dolmetscher brauche,sie haben mir gesagt polizei ist krank und kommt erst nächste monat 03.
können sie mir bitte antworten?
herzlichen grüße
wenn ich polizei sage das ich habe gar nichts gehört und bemerkt bin ich trotzdem schuld ?
Den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann man nur dann erfüllen, wenn man auch etwas vom Unfall mitbekommen hat.
Wenn man vor der Polizei nun aussagt, dass man vom Unfall nichts mitbekommen hat, heißt das ja nicht, dass die einem die Polizei glaubt.
Ein Rechtsanwalt kann insofern helfen, als dass er erstens bevor man eine Aussage macht, erst einmal in die polizeilichen Akten schaut und dann feststellt, welche Beweise und welche Feststellungen die Polizei zum Unfallhergang protokolliert hat, dementsprechend kann der Rechtsanwalt eine rechtssichere Argumentation anführen, warum Du vom Unfall nichts mitbekommen haben kannst.
ich bin seit april arbeitlos und nicht in der lage alles zuzahlen wenn trotz anwalt ich schuld bleibe vor gericht
Hier muss man zwei Seiten sehen.
Erst einmal die strafprozessuale Seite. Wenn Du zu einer Geldstrafe verurteilt wirst, richtet sich die Höhe der Strafe nach Deinem Einkommen. Eine Geldstrafe wird immer in Tagesätzen angegeben. Ein Tagessatz, entspricht 1/30 Deines monatlichen Einkommens.
Hast Du z.B. nur ein Einkommen von 300 Euro, entspricht ein Tagessatz auch nur 10 Euro. Wirst Du also zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt, musst 200,- Euro bezahlen. Und auch hier wird eine Ratenzahlung möglich sein.
Dann kommt noch die zivilrechtliche Seite dazu. Hast Du den Unfall wirklich verursacht übernimmt ja Deine Versicherung die Regulierung des Schadens. Bei Unfallflucht sieht die Sache etwas anders aus. Bist Du wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden, kann es sein, dass sich die Versicherung des Unfallschaden von Dir zurück holt. Das ist bis zu einer Höhe von 5000 Euro möglich.
kann das sein nach dem polizei kontrolle sie machen akt zu und schreiben ohne gericht dass ich war nicht schuld oder da hat polizei nix zu tun soll alles sttatsanwalt weiter arbeiten nachdem was polizei akten.?
Nein, gegen Dich ist ein Strafverfahren eingeleitet worden. Dieses kann die Polizei nicht einstellen, sondern nur noch der Richter.
Ich würde mich wie gesagt mal an einen Rechtsanwalt wenden.
Du kannst ihn ja auch fragen, was für Kosten auf Dich zukommen und ob Dir diesbezüglich zusteht, dass der Staat die Kosten übernimmt.
http://juetten-koolen.de/CM/index.php
Ist ein "Auto-versandhaus" für Neu und Gebrauchtwagen. Kann ich sehr empfehlen.
Hallo istgenug,
die Folgen des Tatvorwurfes sind so gravierend, dass ich Dir Rate Dir einen Rechtsanwalt zu nehmen und mit der Vertretung Deiner Interessen zu beauftragen und vor allem den Termin bei der Polizei zur Vernehmung nicht ohne Absprache mit einem Rechtsanwalt wahrzunehmen.
In führe Dir mal die entsprechenden Gesetze an, damit Du siehst, was Dir passieren kann:
§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Die drei Paragraphen bedeuten, dass Dir nicht nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe die zwar sicherlich noch zur Bewährung ausgesetzt wird droht, sondern auch noch zusätzlich der Entzug der Fahrerlaubnis für MINDESTENS 6 Monate.
Aus diesem Grund solltest Du wirklich einen Rechtsanwalt aufsuchen, mit der Vertretung Deiner Interessen beauftragen und der soll erst einmal Akteneinsicht nehmen um festzustellen, was Dir genau vorgeworfen wird und vor allem welche beweise vorliegen.
Meine persönliche Meinung ist, dass es das verkehrteste ist was Du machen kannst, ohne Rechtsanwalt der Vorladung bei der Polizei Folge zu leisten.
Schöne Grüße
TheGrow