Gibt es ein Gewohnheitsrecht beim Urlaub?
Ein Mitarbeiter nimmt seit vier Jahren immer zum gleichen Zeitraum wie Kollegin A Urlaub. Noch nie war das ein Problem. Nun sagt der Arbeitgeber er müsse einen anderen Zeitraum als die Kollegin A anwenden. Kann sich der Arbeitnehmer auf das Gewohnheitsrecht berufen?
8 Antworten
Der Arbeitgeber hat zwar bei der Genehmigung von Urlauben die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, aber wenn aus betrieblichen Gründen einer von zwei Urlaubskandidaten immer verfügbar sein muß, dann gilt: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst - oder es werden Kandidaten mit schulpflichtigen Kindern bevorzugt, wenns an Urlaub innerhalb der Schulfereien geht. Ein Gewohnheitsrecht gibt es hier nicht
Hallo,
ein Gewohnheitsrecht sehe ich an der Stelle nicht. Trotzdem sollte der Arbeitgeber begründen können, warum dein Urlaub nicht genehmigt werden kann.
Wenn bisher der gleichzeitige Urlaub von dir und deiner Kollegin kein Problem war, wäre die logische Schlussfolgerung, dass es auch weiterhin kein Problem darstellen dürfte, sofern sich nicht an weiteren Einflussfaktoren etwas geändert hat.
Also auf gut Deutsch, haben sich seit dem letzten Mal Aufgaben der betroffenen Personen geändert, die es nötig machen, dass eine der beiden Personen anwesend ist. Oder ist ein anderer Kollege nicht mehr da, der die Vertretungen in dieser Zeit übernommen hat.
Hat sich an den Rahmenbedingungen absolut nichts geändert, dürfte es dem Arbeitgeber schwer fallen, dass diese Begründung für die Ablehnung standhält. Aber im Zweifelsfall ist die Frage, was man machen will... wenn der AG sich quer stellt. Bleibt am Ende nur zu klagen - und ob man dann noch lange dort arbeitet / arbeiten will, stelle ich auch in Frage.
LG, Chris
Da es ein solches Gewohnheitsrecht schlicht nicht gibt, kann man sich natuerlich auch nicht darauf berufen.
Nein, da gibts kein Gewohnheitsrecht.
Nein. Hat sie einen besseren Stand.
Buche schonmal für nächstes Jahr zu der Zeit.