Gezeichnete Charaktere posten haram?

2 Antworten

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As selamu aleykum rahmatullah. Ja, das darfst du, aber pass beim Augenbereich auf.

Woher ich das weiß:Recherche

Das Bilderverbot ist nicht unumstritten! Skulpturen sind meines Wissens klar haram, nicht Bilder:

Die Herstellung und der Besitz von Statuen sind haram. Den Beweis hierfür liefern die beiden folgenden Hadithe:
"Zu den Leuten, die am Jüngsten Tag am heftigsten bestraft werden, gehören jene, die Statuen herstellen."
Der Engel Gabriel (a.s.) sagte zum Gesandten (s.a.w.s.):
"Wahrlich, wir (die Engel) treten nicht in Häuser ein, in denen sich ein Hund oder eine Abbildung (80) befindet."
(80) Hiermit sind keine Bilder sondern Statuen gemeint.
Statuen wurden hauptsächlich deshalb verboten, um den monotheistischen Glauben zu erhalten und die Erinnerung an die Zeit der Götzenanbetung auszulöschen.

Quelle: Halal und Haram von Hasip Asutay, S. 45

Da weder der Koran noch die Hadith-Literatur eindeutige Belege für ein Bilderverbot im Islam liefern, war die islamische Jurisprudenz (fiqh) gefordert, rechtsverbindliche Regelungen in dieser Frage zu treffen. Die islamischen Rechtsgelehrten vertreten über die bildliche Darstellung von Mensch und Tier drei, zum Teil kontroverse Ansichten:
Darstellungen sind nicht verboten, haram, soweit sie nicht als Gegenstände der religiösen Verehrung – neben dem einzigen Gott – dienen. Die Darstellung Gottes ist selbstverständlich tabu, die Beschreibung seiner Attribute und seines Wesens in theologischen Schriften ist nicht Gegenstand der Jurisprudenz.
Darstellung von Gegenständen, die „Schatten werfen“, also Skulpturen, ist verboten, Zeichnungen von denselben auf Papier, Wänden, in Textilien, sind nicht verboten, aber verwerflich (makrūh). Sind Personen oder Tiere ohne Kopf, oder in anderer Hinsicht nicht vollständig dargestellt, aber werfen Schatten, so sind sie erlaubt. Das im Orient und in Nordafrika verbreitete Schattentheater ist somit islamrechtlich legalisiert, da die Figuren durchlöchert sind und somit keine „Seele“ (ruh) haben können.
die Darstellung von Lebewesen, Mensch und Tier, ist in jeder Hinsicht verboten.
Alle drei Richtungen können aus der Hadith-Literatur entsprechende, auf Mohammed zurückgeführte Aussagen als Argumentationsgrundlage für ihre Lehre anführen.[34]

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bilderverbot_im_Islam#Die_islamische_Jurisprudenz


Adrian125689 
Beitragsersteller
 29.06.2024, 22:22

Ja aber Bilder auch mit Gesichtern

Quelle: An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die Gelehrten sagten, dass der Grund, warum die Engel nicht ein Haus betreten, in dem ein Bild ist, der ist, dass es eine ungeheuerliche Sünde ist und man darin die Schöpfung Allahs -erhaben ist Er- imitiert.“ Aus „Scharh Muslim“ (14/84).

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BelfastChild  30.06.2024, 01:50
@Adrian125689

Laut Konsens der vier Rechtsschulen sollen Apostaten hingerichtet werden, auch wenn man das heute anders betrachten kann. Gelehrte haben großes Wissen inne, aber dennoch darf man auch sie hinterfragen:

„Man hat im historischen Kontext des frühen Islams Konversion mit Desertion gleichgesetzt. Das gilt heute so nicht mehr. Der Koranvers »Kein Zwang im Glauben« darf nicht relativiert werden. In letzter Konsequenz heißt das, man kann – weltlich gesprochen – straffrei den Glauben wechseln oder auch keinen haben.“
– Aiman Mazyek

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Aiman_Mazyek#Standpunkte

Ausführlicher diskutiert wird insbesondere der Problemkreis des Abfalls vom Islam (ridda; vgl. oben I. Teil IV.7.b)gg). In den meisten islamischen Staaten ist er nicht strafbar, wenngleich noch weitestgehend sozial geächtet. Viele moderne Autoren verweisen darauf, dass die Verfolgung Glaubensabtrünniger auf die historische Sondersituation der frühen islamischen Gemeinde in den kriegerischen Auseinandersetzungen mit den heidnischen Mekkanern und nach dem Tode Muhammads zu beschränken sei. Damals waren viele zum Islam Bekehrte wieder abgefallen, so dass sich das junge Staatswesen existentiell gefährdet sah. Man deutet also den Vorwurf im weltlichen Sinne als Fahnenflucht oder Hochverrat. El-Awa stützt sich hierbei auch auf die hanafitische Lehre, wonach Apostatinnen nicht der Todesstrafe anheimfallen sollen, weil Frauen nicht in der Lage seien, gegen den islamischen Staat zu kämpfen.
Ein eng an die klassische Doktrin angelehnter, exemplarischer Ansatz ist der des vormaligen Rektors der Azhar-Universität Mahmud Saltut. Er führt aus, dass die Überlieferung, auf die sich die Todesstrafe (die Strafandrohung also) stützt, nicht von hinreichendem Gewicht für diese Sanktion sei (sunnat al-ahad, Überlieferung von nur wenigen Gewährsleuten, vgl. oben I. Teil II.3). Nicht der Unglaube sei Strafgrund, sondern nur die Bekämpfung der Gläubigen, der Angriff auf sie sowie der Versuch, sie vom Glauben abzubringen. Der Tatbestand wird damit - wie bei anderen Autoren - zum Staatsschutzdelikt. Außerhalb des islamisch beherrschten Territoriums kann er überhaupt nicht verwirklicht werden.
Die Koranstellen, auf die sich klassische Autoren zum Teil beziehen, werden heutzutage spezieller gedeutet und auf die historische Situation zur Zeit Muhammads beschränkt, so dass sich nach dieser Sicht keine diesseitige Strafe auf den Koran stützen lässt. S. A. Rahman fasst die klassischen einschlägigen Korankommentierungen zu Sure 5,54 ("Ihr Gläubigen! Wenn sich jemand von euch von seiner Religion abbringen lässt und ungläubig wird, hat das nichts zu sagen") mit den Worten zusammen: "Der wichtigste Schluss, der aus diesem Vers abgeleitet werden kann, ist derjenige, dass es für Apostasie keine im Diesseits vollstreckbare Strafe gibt, da solche menschlichen Irrungen Gottes Ziele nicht beeinträchtigen können". Zudem wird darauf hingewiesen, Muhammad habe zu Lebzeiten selbst in Fällen evidenter Apostasie keine Todesstrafe verhängt.

Quelle: Das islamische Recht von Prof. Dr. Mathias Rohe, S. 268-269

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