Gerichtlicher Mahnbescheid wiedersprechen?

4 Antworten

Man widerspricht einem MB in jedem Fall, denn sonst wird daraus auf Antrag des Antragstellers ein VB, ohne dass in der Hauptsache jemals gerichtlich geprüft worden wäre, ob der Anspruch tatsächlich bestand.

Ausfüllen, zurücksenden (per Fax und zusätzlich per Einwurfeinschreiben) an das Mahngericht.

Dann muss der Gläubiger Klage erheben. Alternativ kann man die Zeit auch nutzen, den Gläubiger durch Zahlung zu befriedigen. Das dürfte die einfachste Lösung sein.


IQSofia  12.10.2021, 14:57

Einem Mahnbescheid in jedem Fall zu widersprechen, das wäre unklug wenn die Forderung zu Recht besteht.

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FordPrefect  12.10.2021, 15:02
@IQSofia

Nein, eben nicht. Man muss dann nur wahlweise es auf das streitige Vefahren ankommen lassen, oder zahlen. Aber man schützt sich vor dem Automatismus des gerichtlichen MV.

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IQSofia  12.10.2021, 15:05
@FordPrefect

dann geht das also nur, wenn der Schuldner auch zur Zahlung bereit ist oder der Anspruch in Teilen oder ganz angefochten werden kann.

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FordPrefect  12.10.2021, 15:22
@IQSofia

Naja, widersprechen kann man immer. Und sollte es eben auch - denn sonst bestätigt man im Umkehrschluss den Antrag des Antragstellers, und der kann direkt eine VB beantragen, und damit pfänden.

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Es kann dann zu einem Gerichtsprozess kommen und Deine Argumente und die Argumente des Klägers werden vom Richter abgewogen. Die besseren Argumente "bilden" dann das Urteil.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Wird ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird der Antragsteller darüber informiert.

Er muss nun seinen Anspruch in Form einer Klageschrift begründen. Danach kommt es zum strittigen Verfahren.

Das Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen; wenn der Anspruch vom Antragsteller weiter verfolgt werden soll, muss ein streitiges Verfahren durchgeführt werden. In diesem streitigen Verfahren wird der Anspruch aus dem Mahnbescheid im Rahmen eines normalen Zivilprozesses mit Klage und Klageerwiderung und evtl. Beweisaufnahme verhandelt und ggf. durch Vergleich oder Urteil entschieden.

Eine Abgabe an dieses Gericht erfolgt jedoch erst dann, wenn die Kosten für das weitere Verfahren gezahlt worden sind.

Falls nur ein Teil der im Mahnbescheid enthaltenen Forderung anerkannt wird, kann hinsichtlich des restlichen Teils Teilwiderspruch eingelegt werden, d.h. der Widerspruch wird auf den strittigen Teil beschränkt.

In diesem Fall kann das Verfahren hinsichtlich des widersprochenen Teils nur durch Durchführung eines streitigen Verfahrens vor dem Prozessgericht fortgeführt werden, bezüglich des nicht widersprochenen Teils kann Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden.Falls die Forderung nicht anerkannt wird: Der Widerspruch – Mahngerichte.de

Dann kann es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen - soweit der Gläuiger dies wünscht und die Gerichtskosten dafür erst einmal trägt.

Soweit "Du" keinen berechtigten Widerspruchsgrund hast, treibt dies nur Deine Schulden nach oben.


FordPrefect  12.10.2021, 14:24
Soweit "Du" keinen berechtigten Widerspruchsgrund hast, treibt dies nur Deine Schulden nach oben.

Äh - nein. Der Widerspruch jedenfalls nicht. Der Schuldner kann (und sollte) den Widerspruch auf jeden Fall absenden, will er sich keine juristische Blöße geben. Und natürlich parallel dazu die Forderung bezahlen.

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MamaAlima 
Beitragsersteller
 12.10.2021, 13:59

Ok es geht um 179 Euro.

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FordPrefect  12.10.2021, 14:27
@MamaAlima

Auf dem MB steht die inzwischen aufgelaufene Summe. Wenn der MB vom Gläubiger kommt, hat er Anspruch auf die ursprüngliche Forderung zzgl. Zinsen und Kosten des Mahnbescheids (siehe MB, da steht es genau aufgelistet). Kommt der MB von einem Inkasso, zahlst du an den Gläubiger (nicht an das Inkasso!) die Forderung samt Zinsen und ggfs. angemessenen Mahnkosten. Die Inkassokosten sind nicht beitreibbar, da es einem geschäftserfahrenen Gläubiger zuzumuten ist, seine Mahnverfahren selbst durchzuführen. Bettelbriefe des Inkassos ignorieren, bzw. einmalig per Einwurfeinschreiben eindeutig zurückweisen, und einer Datenweitergabe widersprechen.

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