Garantiefall eines Haushaltsgerät?
Guten Tag, ein Bekannter von mir hat einen Wärmepumpetrockner in einen kleinen Unternehmen gekauft, auf dieses Gerät liegen zwei Jahre Garantie vom Unternehmen.
Nun ist der Fall so das die Garantie in zwei Monaten ausläuft und mein Bekannter die Maschine seit je her benutzt hat und nun kaputt gegangen ist.
Mein Bekannter will nun nach fast zwei Jahren denn kompletten Kaufpreis wieder haben, obwohl das Unternehmen ihn ein gleichwertiges Austauschgerät angeboten hat, zu meiner Frage darf er das?
Er möchte nun am Montag zum Anwalt gehen und das Gerichtlich klären jedoch ist das meiner Auffassung nach nicht wirklich berechtigt, wie sind dort die Gesetze geregelt?
LG Noah
Also mir wurde grade mitgegeben das die Reparatur nicht möglich ist also irreparable Schäden vorliegen
wie ist dann die Rechtslage?
6 Antworten
Der Verkäufer bestimmt.
Entweder er repariert, oder er ersetzt.
Aussuchen kann der Käufer das nicht.
Und Wandlung kann sowieso nur bei schwerwiegenden Mängeln verlangt werde wenn überhaupt mindestens 1x Nachbesserung (meistens 2x) vollzogen wurde. Vorwegnehmen kannst du diesen 'Wunsch' nicht.
Die Garantie ist eine freiwilliges Zugeständnis des Garantiegebers, und das kann der Hersteller oder der Verkäufer sein. Die Ansprüch ergeben sich aus dem Wortlaut der Garantie.
Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch dagegen ist für den Händler bindend vom Gesetzt vorgeschrieben. Er gilt zwei Jahre, allerdings hat nach dem ersten halben Jahr der Kunde die Nachweispflicht, dass der Fehler schon von vornherein angelegt war. Das schint der Händler ja zu akzeptieren.
Aber der Kunde hat nicht unbedingt das Recht auf Wandlung (Geld zurück) und wenn, dann muss er sich einen Abzug für den bisherigen Nutzen gefallen lassen.
Ehm das akzeptiert der Händler nämlich nicht, berechtigter Weise
Das Problem oder halt der Schaden ist erst vor kurzem aufgetreten und dabei ist die Ware über 1 1/2 Jahren in seinem Besitz
Eine Garantie ist eine freiwillige Verpflichtung des Lieferanten und hat nichts mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu tun.
Wenn der Lieferant tatsächlich anbietet, innerhalb des Garantiezeitraumes den Kaufpreis zurückzuerstatten, ist Dein Bekannter im Recht. Ich bezweifle allerdings sehr, daß so eine Zusage vorliegt. Ein kostenloser Austausch ist das beste, was er kriegen kann.
Er möchte nun am Montag zum Anwalt gehen und das Gerichtlich klären jedoch ist das meiner Auffassung nach nicht wirklich berechtigt, wie sind dort die Gesetze geregelt?
Dein Bekannter scheint zu viel Geld zu haben. Wenn er es möchte, lass ihn doch zum Anwalt gehen, die Rechtsanwaltskosten darf er selbst bezahlen und man wird ihm mitteilen, dass sein Wunsch nicht erfüllt werden kann.
....der Händler ist voll im Recht. Bei einer Reparatur kannst du zu allererst mal
auf Instandsetzung pochen. Den Kaufpreis g a n z erstatten ist nur möglich,
wenn das Gerät nach dem 3.Versuch immer noch nicht funktioniert. Hier hat
der Händler das Defekte gegen ein gleichwertiges ausgetauscht. Ist sehr kulant
vom Händler.