Führerschein Freistellung in Ausbildung zum Berufskraftfahrer?

2 Antworten

Guten Abend,

zur Freistellung für Fahrschule während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer

Rechtliche Grundlagen:

1. Berufsbildungsgesetz (BBiG): Nach § 15 BBiG hat der Auszubildende Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an der Berufsschule und für Prüfungen. Die Fahrschule gehört nicht zur Berufsschule, daher besteht kein direkter Anspruch auf Freistellung nach dem BBiG.

2. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen. Dazu kann auch die Freistellung für die Teilnahme an der Fahrschule gehören, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausbildung steht.

3. Ausbildungsvertrag: Im Ausbildungsvertrag können Regelungen zur Freistellung für die Fahrschule getroffen werden.

Anspruch auf Freistellung:

Ob ein Anspruch auf Freistellung besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

1. Dringlichkeit der Ausbildung: Wenn die Fahrerlaubnis für die Ausübung des Berufs zwingend erforderlich ist, kann ein Anspruch auf Freistellung bestehen.

2. Betriebliche Notwendigkeiten: Der Arbeitgeber kann die Freistellung verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

3. Individuelle Vereinbarungen: Im Ausbildungsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung können Regelungen zur Freistellung getroffen werden.

Vorherige mündliche Abmachung:

Mündliche Abmachungen sind grundsätzlich bindend, jedoch kann es schwierig sein, diese im Streitfall nachzuweisen. Es empfiehlt sich, Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.

Erreichbarkeit auf dem privaten Handy:

Der Arbeitgeber kann die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit verlangen. Außerhalb der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, erreichbar zu sein. Eine Ausnahme kann gelten, wenn eine Rufbereitschaft vereinbart wurde oder besondere Umstände (z.B. Notfälle) die Erreichbarkeit erfordern.

Konsequenzen bei Nichterreichbarkeit:

Der Arbeitgeber kann bei Nichterreichbarkeit des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, wie z.B. eine Abmahnung. Außerhalb der Arbeitszeit sind Konsequenzen nur in Ausnahmefällen möglich.

Jedoch kommt es hier sehr stark davon ab ob wir von Freizeit oder Arbeitszeit reden.

Siehe:

1. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 14. Januar 2010 – 8 AZR 537/08

In diesem Urteil ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten telefonisch erreichbar zu sein. Das BAG entschied, dass eine solche Verpflichtung nur dann besteht, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder durch eine betriebliche Übung festgelegt wurde. Ein allgemeiner Anspruch auf Erreichbarkeit rund um die Uhr besteht nicht.

2. BAG, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18

Das BAG entschied, dass die ständige Erreichbarkeit eines Arbeitnehmers außerhalb der regulären Arbeitszeit eine unangemessene Belastung darstellen kann, insbesondere wenn sie nicht vertraglich geregelt ist. Das Gericht betonte, dass der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Freizeit hat, um sich zu erholen und von der Arbeit zu distanzieren.

3. Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2015 – 17 Sa 241/15

Hier wurde entschieden, dass eine ständige Erreichbarkeit nur dann verlangt werden kann, wenn dies eine klare und eindeutige Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist. Das Gericht stellte fest, dass eine pauschale Verpflichtung zur 24/7-Erreichbarkeit nicht zulässig ist.

4. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2017 – 4 Sa 138/16

In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer für Notfälle auch nach Feierabend erreichbar sein muss. Das LAG entschied, dass eine Erreichbarkeit außerhalb der normalen Arbeitszeit nur dann gefordert werden kann, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einer tariflichen Regelung ausdrücklich festgelegt ist.

5. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 9. März 2021 – C-580/19 (Matzak)

Der EuGH entschied, dass die ständige Erreichbarkeit von Arbeitnehmenden außerhalb der Arbeitszeit eine Einschränkung ihrer Ruhezeiten darstellt und daher nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Zwar bezieht sich dieses Urteil auf das europäische Arbeitsrecht, jedoch hatte es Einfluss auf die rechtliche Bewertung in Deutschland.

Gruß und einen schönen Montag Abend

Woher ich das weiß:Hobby

Wie lange fährst du denn in deinen Fahrstunden? Sicher keine 7-8 Stunden täglich, also darf dein Ausbilder dich für die verbleibende tägliche Arbeitszeit noch im Betrieb beschäftigen.


SilentObs3rv3r  10.02.2025, 20:25

Mich persönlich würde wundern wenn das nicht eindeutig im Ausbildungsvertrag geregelt ist. An seiner Stelle würde ich mir das mal vernünftig durchlesen.

Angsti661 
Beitragsersteller
 10.02.2025, 20:29

Ein Tag 6 Stunden. Der andere mal 2-3 Stunden. Ist schon sehr anstrengend und anspruchsvoll weil es halt noch alles sehr ungewohnt ist.