Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit?

GutenTag2003  24.08.2024, 16:59

In welchem Zusammenhang?

Jack334 
Beitragsersteller
 24.08.2024, 16:59

Jobcenter von meiner Tochter bezüglich Ausbildung

2 Antworten

Einkommen und Vermögen - BMAS

Die ersten 100 Euro eines Erwerbseinkommens werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Darüber hinaus gibt es noch weitere gestaffelte Freibeträge: vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben dem Bürgergeld-Empfänger zusätzlich 20 Prozent, vom Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro 30 Prozent sowie für das Bruttoeinkommen im Bereich zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit einem minderjähriges Kind) weitere 10 Prozent.


frodobeutlin100  24.08.2024, 17:11

z.B.

erste Lehrjahr - Verdienst 900 Euro netto

  1. 100 Euro frei
  2. von 100 Euro bis 520 Euro = 20 % frei = 84 Euro frei
  3. von 520 bis 900 Euro = 30 % frei = 114 Euro frei

Freibetrag bei 900 Euro netto = 100 + 84 + 114 = 298 Euro

der Rest wird auf die Leistungen angerechnet

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isomatte  24.08.2024, 17:24
@frodobeutlin100

Dein Beispiel ist nicht korrekt und trifft auch nicht auf Kinder unter 25 Jahren zu.

Seit Juli 2023 haben Kinder unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind auf Erwerbseinkommen einen erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto.

Bis zu diesem Betrag wird also gar nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet, ist die Bruttovergütung höher als die Minijobgrenze, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Nur deine 100 Euro Grundfreibetrag vom Bruttoeinkommen sind korrekt, dann kommen 20 % Freibetrag bis zu 538 Euro Brutto.

Ab da dann 30 % Freibetrag bis zu 1000 Euro und nicht nur 900 Euro Brutto, dann kämen weitere 10 % an Freibetrag bis zu 1200 Euro Brutto dazu.

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Wenn deine Tochter unter 25, Schüler, Azubi oder Stundent ist, hat sie seit Juli 2023 auf Erwerbseinkommen oder eine Vergütung einen erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto im Monat.

Bis zu der Minijobgrenze wird von ihrer Nettovergütung nichts auf ihren Bedarf angerechnet, liegt die Bruttovergütung über der Minijobgrenze, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen findest Du im Internet zum nachlesen.


Jack334 
Beitragsersteller
 24.08.2024, 17:28

Also 538 bekommt sie auf jeden Fall ohne Anrechnung?

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isomatte  24.08.2024, 17:35
@Jack334

Sie bekommt alles, ihre Vergütung bekommt sie ja vom Ausbildungsbetrieb gezahlt.

Wenn sie unter 25 ist, bleibt von der Nettovergütung auf jeden Fall erst einmal bis zu 538 Euro ohne Anrechnung auf ihren Bedarf.

Die hat sie dann für sich zur freien Verfügung.

Es kommt aber auf die Brutto und Nettovergütung an, weil die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll vom Bruttoeinkommen berechnet werden.

Wenn das Bruttoeinkommen oder Vergütung höher ist als die Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Also ab 538 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto 30 % und bis zu 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag.

Diese Freibeträge werden dann mit dem erhöhten Grundfreibetrag von 538 Euro addiert und dann theoretisch vom Nettoeinkommen bzw. Vergütung abgezogen.

Was dann von der Nettovergütung bleibt wäre das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen und dazu käme dann min.noch das Kindergeld von derzeit 250 Euro und diese Summe wird dann mindernd auf ihren Bedarf angerechnet.

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Jack334 
Beitragsersteller
 24.08.2024, 17:42
@isomatte

Also sie bekommt 1000 Euro brutto also 30% also 114 Euro ungefähr ..dann bekommt sie 538 plus 114 euro auf jeden Fall oder ?

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isomatte  24.08.2024, 17:49
@Jack334

Dann sind das zu den 538 Euro Brutto gleich Netto bei 1000 Euro Brutto von 462 Euro Brutto x 30 % = 138,60 Euro weiterer Freibetrag.

Also zusammen dann 676,60 Euro an Freibetrag !

Bei 1000 Euro Brutto mit Steuerklasse 1 sollte sie nach einem kostenlosen Brutto / Nettorechner aus dem Internet etwa 790 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Dann blieben nach Abzug des Freibetrags gerade einmal um die 113,40 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig + Kindergeld.

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Jack334 
Beitragsersteller
 24.08.2024, 18:51
@isomatte

Also 790 plus 113,40 Euro plus 250 Euro Kindergeld ??

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Jack334 
Beitragsersteller
 24.08.2024, 18:54
@Jack334

Ich hoffe du verlierst die Nerven bei mir nicht ://

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isomatte  24.08.2024, 21:55
@Jack334

Nein

Deine Tochter hat bei dir im Haushalt doch einen Grundbedarf, so wie Du auch.

Wenn deine Tochter min. 18 aber unter 25 ist, liegt ihr Bedarf derzeit bei min. 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch ihren Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Die Warmmiete wird also durch die Personen im Haushalt geteilt und ergibt dann den jeweiligen Kopfanteil pro Person, dazu kommt dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Angenommen Du wohnst mit deiner Tochter alleine und musst 600 Euro an Warmmiete zahlen, dann läge der Kopfanteil für die Warmmiete pro Person bei 300 Euro, mit dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 451 Euro für deine Tochter würde ihr Bedarf ohne Berücksichtigung von eigenem Einkommen bei 751 Euro liegen.

Nun bekommst Du für deine Tochter unter 25 Jahren derzeit min. 250 Euro Kindergeld, dass wird voll auf ihren Bedarf angerechnet, dann läge ihr ungedeckter Bedarf vorerst bei angenommen nur noch 501 Euro im Monat.

Jetzt hat sie eine Bruttovergütung von 1000 Euro und bekäme angenommen um die 790 Euro an Nettovergütung aufs Konto gezahlt.

Auf ihre Bruttovergütung hat sie den erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze von 538 Euro Brutto gleich Netto.

Dazu kommen die 138,60 Euro an weiteren Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, weil ihre Bruttovergütung ja höher als die Minijobgrenze ist.

Zusammen sollte der gesamte Freibetrag dann bei 676,60 Euro und der wird dann theoretisch von den angenommenen 790 Euro Nettovergütung abgezogen.

Dann bleiben nur noch um die 113,40 Euro an anrechenbarer Nettovergütung übrig, die wird dann von dem angenommenen vorerst ungedeckten Bedarf von 501 Euro abgezogen, dass Kindergeld von 250 Euro hatte ich ja schon vom angenommenen Bedarf von 751 Euro abgezogen.

Also bliebe in dem Beispiel mit den 600 Euro Warmmiete nach Abzug der ca. 113,40 Euro von den 501 Euro noch ein ungedeckter Bedarf von angenommen um die 387,60 Euro, die Du angenommen dann noch für deine Tochter als Aufstockung vom Jobcenter erhalten würdest.

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