Frage zur Generalvollmacht?

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Die Generalvollmacht kann nicht ausgeübt werden, wenn sich der Bevollmächtigte in einem geschäftsunfähigen Zustand befindet. Das muss bei einer Haftstrafe nicht notwendigerweise der Fall sein, in stationärer psychiatrischer Behandlung abhängig vom Behandlungsgrund.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 15 Jahre im Gesundheitswesen

Ich denke, dass die Vollmacht aufrecht bleibt.

Man wird ja nicht durch den Umstand einer Einweisung oder Inhaftierung plötzlich für mündig erklärt.