Fehlversuche an der Uni Bielefeld?

4 Antworten

Ja, das ist korrekt!

Ich zitiere:

Keine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Prüfungen

Im Bielefelder Studienmodell mit den Bachelor- und Masterstudiengängen und mit dem Studiengang Medizin gibt es keine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen.

Im Studiengang Medizin gibt es eine Begrenzung der Wiederholbarkeit bezogen auf die Abschlussprüfung für den ersten Studienabschnitt nach sechs Fachsemestern und bezogen auf die beiden Staatsprüfungen.

Bei dem Verzicht auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit gibt es einige Dinge zu beachten:

  • Alle Prüfungen können beliebig oft zu regulären Prüfungsterminen wiederholt werden.
  • Alle Versuche einschließlich etwaiger nicht bestandener Prüfungen werden lückenlos im Transcript unter Datumsangabe dokumentiert.
  • Ist eine Prüfung mehrfach bestanden, wird die beste Note (nicht die letzte Note) bei den weiteren Notenberechnungen berücksichtigt.
  • Eine verbindliche An- und Abmeldung zu Prüfungen mit der Konsequenz, bei Nichterscheinen besteht ein Fehlversuch, findet nicht statt.
  • Wird eine Prüfung wiederholt, muss ein vollständig neuer Prüfungsversuch unternommen werden, d.h. eine Überarbeitung einer abgegebenen und bewerteten Modul(teil)prüfung ist ausgeschlossen.
  • Endgültiges Nichtbestehen, ist nur im Ausnahmefall bei schwerwiegenden / mehrfachen Täuschungen möglich.
  • Bei einem Hochschulwechsel an die Universität Bielefeld bestehen aber Einschreibehindernisse, wenn an der bisherigen Hochschule Leistungen endgültig nicht bestanden wurden.
  • Eine durch Studierende bereits (inhaltlich) begonnene Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt bei benoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit „nicht ausreichend“ (5,0) und bei unbenoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn diese nicht oder nicht fristgerecht abgegeben oder abgebrochen wird; es sei denn es liegt ein wichtiger entschuldigender Grund vor.

 Es werden insbesondere zwei Ziele verfolgt:

  1. Vereinfachung der Organisation des Prüfungswesens und der Verwaltung der Prüfungen (kein Nachhalten der Versuche zum Zwecke der Exma, keine förmliche Anmeldung, keine im Einzelnen zu begründenden Rücktritte).
  2. Anreiz für Studierende schaffen, im Interesse eines zügigen Studiums und eines frühen Abschlusses so bald wie möglich die vorgeschriebenen Prüfungen zu erbringen und sich hiervon nicht durch eine begrenzte Zahl von Prüfungsversuchen abschrecken zu lassen.

 Prüfungen sind im Regelfall organisatorisch über die Modulbeschreibung einer Lehrveranstaltung (LV) zugeordnet. Das bedeutet:

  • Die*der Lehrende der LV ist Prüfer*in, d.h. es erfolgt keine weitere Prüferbestellung
  • Studierende, die berechtigt an einer LV teilnehmen, können auch an der Prüfung teilnehmen.
  • Optional kann es zur besseren Organisation ein unverbindliches Anmeldeverfahren (s. Erläuterungen zu Modul(teil)prüfungen) gesondert für Prüfungen geben. Studierende sichern sich damit einen Platz, aber Nichterscheinen bleibt folgenlos und Studierende, die sich nicht angemeldet haben, können teilnehmen, sofern noch Platz ist.
  • Berechtigt zur Teilnahme an LV im Bachelorstudium sind grundsätzlich alle eingeschriebenen Studierenden.
  • Allerdings kann es nach Maßgabe der Prüfungsordnung / Fächerspezifischen Bestimmungen notwendige Voraussetzungen geben (z.B, Modul A vor Modul B, bestimmte Sprachkenntnisse). Zudem kann es Verteil- und Vergabeverfahren geben, bei denen Studierende auf Antrag zugewiesene Plätze in Modulen / Veranstaltungen erhalten oder auch nicht erhalten (Zugang und Zulassung zu Modulen).

 

  • Das System setzt insgesamt auf Studierende, die verantwortungsvoll im Bereich Lehre und Prüfungsorganisation mitwirken. Insofern wird auf die Einsicht der Studierenden gesetzt und nicht auf Sanktionen.

(Quelle: Universität Bielefeld, https://www.uni-bielefeld.de/themen/pruefungsrecht/erlauterungen/#comp_00005f9a3037_0000004bc8_1604 ; zuletzt abgerufen 08.09.23)

Woher ich das weiß:Recherche

Die Prüfungsordnungen der Studiengänge regeln das und bei den Stichproben, die ich gemacht habe, habe ich auch entsprechende Formulierungen gefunden.

Die allgemeine Prüfungsrdnung der Uni Bielefeld, wo davon tatsächlich nichts steht, muss das also gar nicht regeln, denn das nordrheinwestfälische Hochschulgesetz verweist in dem Fall auf eine "in dem Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung". (§51)

schau nach welche Prüfungsordnung für Deinen Studiengang gilt - da steht es drin ...

Da suchst du über google oder der Uni-Webseite einfach mal nach den Studien- und Prüfungsverordnungen für das JEWEILIGE Studienfach und bist dann schlauer.