Falsche Aussage bei Polizei bei Gericht korrigieren, Strafe?

3 Antworten

Das ist kein Problem. Sowas kann vorkommen. Den Staatsanwalt und den Richter wird es weniger freuen, den Angeklagten und den Verteidiger umso mehr. Denn selbst wenn der Diebstahl nachgewiesen werden kann, sinkt die Anklage damit von Wohnungseinbruchsdiebstahl (1-10 Jahre Freiheitsstrafe) auf einen einfachen Diebstahl (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre).

Das solltest du tatsächlich schon am Anfang deiner Aussage klarstellen. Hast dich damals nicht erinnert, dass er einen Schlüssel von dir bekommen hatte. Und das ist dir jetzt in Vorbereitung auf den Prozess wieder eingefallen. Du wirst gefragt werden, wann du ihm den Schlüssel gegeben hast und ob der Angeklagte dir den geliehenen Schlüssel zum Zeitpunkt der Tat zurückgegeben hatte. Da solltest du dir jetzt schon einmal Gedanken drüber machen.

Eine Straftat wäre es nur dann, wenn du bewusst wahrheitswidrig behauptet hättest, dass der Angeklagte sich einen Schlüssel hat nachmachen lassen und du bewusst verschwiegen hättest, dass du ihm einen Schlüssel gegeben hast. Aber Vergesslichkeit ist des Zeugen größte Schwäche. Da bist du nicht der Erste und nicht der Letzte.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

Das ist noch kein Straftatbestand. Der würde es erst werden, wenn du jetzt vor Gericht auch die unkorrigierte Version erzählst, ergo lügst. .

Eine Falschaussage bei der Polizei ist keine Straftat.

Wenn die Aussage aber bei Gericht verlesen wird und Du korrigierst es nicht, dann ist es eine Falschaussage vor Gericht. Die ist strafbar.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – In der Strafverfolgung tätig seit 2017

migebuff  15.07.2024, 12:21
Eine Falschaussage bei der Polizei ist keine Straftat.

Eine vorsätzliche Falschaussage bei der Polizei ist ein Musterbeispiel für eine Straftat.

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Meandor  15.07.2024, 12:22
@migebuff

Oh, dann bitte nenn mir doch den entsprechenden Paragraphen, der eine Falschaussage bei der Polizei unter Strafe stellt.

Falls Du gleich mit § 153 StGB kommen willst. Die Polizei ist keine Stelle zur eidlichen Vernehmung.

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migebuff  15.07.2024, 12:23
@Meandor

§164 Abs 1 StGB:

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Meandor  15.07.2024, 12:26
@migebuff

Das ist der Paragraph für "Falsche Verdächtigungen"; wie greift der in diesem Fall?

Es wurde ja der Richtige verdächtigt; nur die Ausführungen zum Sachverhalt waren falsch.

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migebuff  15.07.2024, 12:33
@Meandor

Warum sollte er in diesem Fall greifen? Deine pauschale Falschbehauptung war, dass eine Falschaussage bei der Polizei nicht strafbar wäre. Daher meine Anmerkung mit einem Beispiel für eine strafbare Falschaussage bei der Polizei. Ob diese nun auch auf den geschilderten Fall zutrifft oder nicht, ändert nichts daran, dass eben dieser Sachverhalt durchaus strafbar wäre.

Oder willst du behaupten, es wäre keine "Falschaussage bei der Polizei", jemanden fälschlicherweise bei einer Aussage bei der Polizei einer Straftat zu bezichtigen?

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Meandor  15.07.2024, 12:37
@migebuff

Eine Aussage ist eine Aussage, eine Anzeige ist eine Anzeige.

Nur weil eine Anzeige auch gleichzeitig eine Aussage ist, ist nicht jede Aussage auch eine Anzeige.

Es gibt in dem Fall eine Hierarchie. Falsche Aussage (vor der Polizei) sind nicht strafbar, falsche Anzeigen hingegen schon.

Du darfst gerne einer anderen Argumentation folgen, solange aber Polizeien, Staatsanwaltschaften und Gerichte ebenso argumentieren wie ich (und von denen hab ich die Argumentation), ist mir das relativ egal.

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migebuff  15.07.2024, 12:40
@Meandor
Falsche Aussage (vor der Polizei) sind nicht strafbar, falsche Anzeigen hingegen schon.

Das heißt also, wenn ich beispielsweise als Zeuge bei der Polizei vernommen werde und den Beschuldigten nicht mag, kann ich einfach behaupten, ich hätte ihn bei der Tat beobachtet, obwohl das nicht stimmt, weil das nur eine Aussage und keine Anzeige ist?

Alles klar, ich denke, wir beenden diese Diskussion an dieser Stelle, bevor es ins Lächerliche ausartet.

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Meandor  15.07.2024, 12:49
@migebuff

Wenn Du als Zeuge von der Polizei vernommen wirst, ist es relativ egal was Du sagst. Wirst Du als Zeuge von der Polizei im Auftrag der StA vernommen, gilt die Wahrheitspflicht.

Und der wichtige Punkt für den § 164 StGB ist, was Du mit Deiner Falschaussage bezweckst. Sagst Du einfach nur falsch aus, dann passiert gar nichts. Sagst Du falsch aus, weil Du ihn damit eben als Verdächtigen ins Spiel bringen willst, oder einen Verdacht bekräftigen willst, dann sind wir eben wieder beim anzeigen.

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RobertLiebling  15.07.2024, 13:11
@Meandor
oder einen Verdacht bekräftigen willst

Aber genau das könnte doch jemand hier evtl. vermuten.

Ich habe damals angegeben dass er sich wahrscheinlich einen Schlüssel hat nachmachen lassen. Jetzt ist mir aber erst eingefallen dass der Kollege trotzdem einen Schlüssel hatte.

Das macht schon mal einen Unterschied, ob § 243 (1) StGB der zutreffende Tatbestand ist oder nicht.

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Meandor  15.07.2024, 13:15
@RobertLiebling

Das wird sich im Rahmen der Gesamtfallwürdigung ergeben. Zudem wäre ab dem Zeitpunkt, ab dem man davon ausgeht, dass es sich um eine falsche Verdächtigung handelt, der Aussagende ein Beschuldigter und wenn er nicht darauf hingewiesen wird, dann kann er eh sagen was er will.

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RobertLiebling  15.07.2024, 13:17
@Meandor

Genau. Und um diesen Verdacht gar nicht erst aufkommen zu lassen meinte ich in meiner Antwort, solle sich der Fragesteller bereits im Vorfeld gut überlegen, wie er die Diskrepanz in seiner Aussage erklären will.

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Meandor  15.07.2024, 13:20
@RobertLiebling

Klar, ich kenne es so, dass die Polizeiaussage verlesen wird und der Zeuge dann gefragt wird, ob der Inhalt dieser Aussage korrekt ist. Hier wäre dann der Zeitpunkt einzuhaken und mitzuteilen, dass er sich damals wohl geirrt hat.

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