Fahrverbote in Thüringen, Aussetzung der Verfahren Verfassungskonform?
Thüringen will ja aktuelle Bußgeldverfahren im Straßenverkehr nur Aussetzen und danach Ahnden. Andere Bundesländer wenden den alten Bußgeldkatalog wieder an. Wäre es tatsächlich so, wie es der Thüringer Infrastrukturminister gesagt hat, würden ja aktuell begangene Verkehrsvergehen nach Inkrafttreten des formfehlerfreien Bußgeldkatatlogs geahndet werden. Wie verhält es sich mit den Verfassungsrechtlichn Rückwirkungsverbot im Strafrecht. Dies ist ja sowohl im GG (Art. 103 Abs. 2) sowie im § 3 des OwiG festgelegt. Da der aktuelle "neue" Bußgeldkatalog wegen des Formfehlers ungültig ist, würde er ja erst am Tag X mit der Verkündung der korrigierten Fassung in Kraft treten. Alle Vergehen vor dem Tag X müssten ja noch nach den alten Bußgeldkatalog geahndet werden. Der neue Bußgeldkatalog kann ja nicht Rückwirkend angewendet werden.
Oder habe ich da einen Denkfehler?
1 Antwort
Dies ist ja sowohl im GG (Art. 103 Abs. 2) sowie im § 3 des OwiG festgelegt.
Art. 3 GG:
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Die Strafbarkeit besteht ja schon länger, nur das Strafmaß ändert sich eventuell.
OWiG §3:
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Ordnungswidrig waren Verstöße gegen die StVO auch schon länger.
Das Rückwirkungsverbot kommt nur bei neuen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zur Anwendung. Z.B. kann kein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnungen verhängt werden, wenn dieser Verstoß im Januar passiert ist, um mal ein blödes Beispiel zu nehmen.