Fahrkarte nachweis trotzdem strafe?
Ich wurde letzten Dienstag ohne Fahrkarte kontrolliert da ich nämlich meine Fahrkarte zuhause vergessen hatte. Dies war so um 8 Uhr. Jetzt hab ich nur noch heute zeit also heute ist der letzte Tag für Nachweis. Jedoch öffnet Rmv erst ab 9 Uhr. Ist es dann schon abgelaufen? Oder gilt es noch für den ganzen Tag. Fragen wieso ich es nicht früher gemacht habe beantworte ich auch nicht es ist sowieso zuspät. Danke für jegliche hilfe
6 Antworten
Da gestern Feiertag war geht das auch heute noch - aber denke an die Öffnungszeiten, heute Abend ist die Chance vorbei; und ganz kostenlos ist das trotzdem nicht, es fällt noch immer ein Bearbeitungsentgelt von 7 € an.
Du hättest es bis gestern Nachzeigen müssen, da der Tag der Kontrolle mit dazu zählt bei der Berechnung der Frist.
Tag der Kontrolle letzen Dienstag (1. Tag), Mittwoch (2. Tag), ..., Sonntag (6. Tag), Montag (7. Tag).
Wenn du es erst heute vorzeigen wirst, ist es vollkommen egal, um welche Uhrzeit du es tust. Es ist so oder so bereits zu spät.
Das BGB greift aber hier nicht. Immerhin geht es um eine Kulanzregelung des RMV. Der RMV wäre auch berechtigt, direkt das erhöhte Beförderungsentgelt zu verlangen.
Beim RMV heißt es wörtlich:
Wer seine persönliche, nicht übertragbare Zeitkarte (darunter zählen zum Beispiel persönliche Jahreskarten, Fahrkarten für spezielle Personengruppen) vergessen hat, muss lediglich 7,00 Euro Bearbeitungsgebühr bezahlen. Der Nachweis muss innerhalb von 7 Tagen ab Überprüfungsdatum (der Ausstellungstag gilt als der erste Tag, Wochenende und Feiertage zählen mit) bei dem Verkehrsunternehmen erbracht werden, bei dem das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt werden muss.
Quelle: https://www.rmv.de/c/de/fahrkarten/infos-regeln/tarifinformationen/fahren-ohne-fahrkarte
Selbstverständlich gilt das BGB, weil es sich um einen privatrechtlichen Beförderungsvertrag handelt.
Und nach diesem Beförderungsvertrag ist der RMV ab dem erwischt werden berechtigt sofort das erhöhte Beförderungsentgelt zu verlangen.
Diese Nachzeigen Regelung ist eine Kulanzregelung und damit nicht mehr Teil des Beförderungsvertrags. Die Pflicht ein Ticket bei der Fahrt vorzuweisen aus dem Vertrag, hat der FS nicht erfüllt.
Die Grundlage für die Kulanz habe ich die oben zitiert und sogar fett gedruckt, dass nach dieser Grundlage Feiertage mit dazu zählen.
Es ist eben keine Kulanz mehr, da man es selbst in die Beförderungsbedingungen geschrieben hat. Zudem wäre es ohne diese - vermeintliche - Kulanz auch nicht verhältnismäßig, jedes Gericht würde die Forderung als unbegründet zurückweisen. Letztlich reden wir hier über AGBs und die dürfen nicht zu Lasten des Verbrauchers von gesetzlichen Regelungen abweichen.
da man es selbst in die Beförderungsbedingungen geschrieben hat.
Und was genau hat man in diese Beförderungsbedingungen geschrieben für die Frist zum Nachzeigen der Karte? Ich zitiere nochmal:
Der Nachweis muss innerhalb von 7 Tagen ab Überprüfungsdatum (der Ausstellungstag gilt als der erste Tag, Wochenende und Feiertage zählen mit) bei dem Verkehrsunternehmen erbracht werden
Und ich wiederhole gerne: Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ähnlichen Konstrukten (die Beförderungsbedingungen fallen darunter), die von gesetzlichen Regelungen zu Lasten des Verbrauchers abweichen, sind unwirksam.
die von gesetzlichen Regelungen zu Lasten des Verbrauchers abweichen, sind unwirksam.
Sie weichen aber nicht zu Lasten des Verbrauchers der gesetzlichen Regelung ab.
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verkehrsverbund berechtigt, sofort bei Antreffen ohne gültigen Fahrausweis, das erhöhte Beförderungsentgelt zu verlangen. Der Fahrgast begeht in dieser juristischen Sekunde eine Pflichtverletzung aus dem Beförderungsvertrag und obendrein eventuell sogar eine Straftat nach § 265a StGB.
Hier ist eine Sonderregelung zu Gunsten des Verbrauchers geschaffen worden. Die Bedingungen dieser Regelung zu Gunsten darf der Verkehrsverbund selbst festlegen. Und der hat festgelegt, dass bei dieser Kulanz Feiertage in die Frist zählen.
Unfug! Der § 265a liegt hier eindeutig nicht vor, da die Leistung ja nicht erschlichen werden soll - eine vergessene Fahrkarte ist eben keine Leistungserschleichung, im Gegenteil, die Leistung ist ja bezahlt.
Und die Sonderregelung ist, wie bereits erwähnt, eine Notwendigkeit, weil ohne dies die Verhältnismäßigkeit - ein Grundversorger ist daran trotz Privatrechtlichkeit gebunden - nicht gewahrt wäre.
Die Bedeutung des Wortes "eventuell" kennst du?
Und die Sonderregelung ist, wie bereits erwähnt, eine Notwendigkeit, weil ohne dies die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wäre.
Dann zeig mir Mal eine rechtliche Quelle für diese Behauptung, dass eine solche Frist gegeben werden müsse.
Mit dem Eingehen des Beförderungsvertrags akzeptiert der Fahrgast das erhöhte Beförderungsentgelt von 60€, wenn er ohne gültigen Fahrschein erwischt wird. Der Beförderungsvertrag schreibt vor, dass das Ticket während der gesamten Fahrt vorzeigbare sein muss. Diese Pflicht wurde seitens des Fahrgastes nicht erfüllt. In dieser juristischen Sekunde greift der Schadensersatz, der jedoch durch das erhöhte Beförderungsentgelt abgegolten wird.
Dieses erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich zu Gunsten des Fahrgastes auf 7€, wenn innerhalb der Bedingungen gem. des Verbandes das Ticket nachgereicht wird. Nach diesen Bedingungen zählen nun Mal Feiertage ausdrücklich mit zu der Frist.
Ich musste die 60€ nicht zahlen ich war pünktlich alles gut :)
Falsch - § 5 EVO legt die 7 € fest und spricht übrigens von einer Woche, die Fristberechnung richtet sich weiterhin nach dem BGB; was der RMV da individuell regeln will stimmt nicht mit der Rechtslage überein.
Ich musste schonmal 60€ zahlen diesmal klappte aber alles ich wurde nicht dienstag kontrolliert
Normalerweise wird vom Tag ausgegangen und nicht von der Uhrzeit. Ganz genau wissen wirst du es aber erst, wenn du sie heute vorzeigst.
Geh auf jeden Fall hin, das klappt schon.
Das ist auch heute, das heute geht bis 23:59, dann ist morgen
Nein weil heute der 8. Tag der Ausstellung ist. (Letzten Dienstag 1. Tag bis Montag 7. Tag)
Was sagt das BGB dazu? Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag - es ist also sehr wohl noch heute möglich.