Fällt eine Gebührenerhöhung der Schülerhilfe unter das Sonderkündigungsrecht?
Wir haben für meine Tochter einen 24 Monatsvertrag bei der Schülerhilfe. Jetzt kam plötzlich eine Gebührenerhöhung zum 01.04.2025? Fällt diese unter das Sonderkündigungsrecht? Zum Vertragsende Ende September 2025 werden wir auf jeden Fall kündigen. Nur möchten wir schon früher raus. Der Unterricht bringt leider nicht viel.
4 Antworten
Normalerweise sollte das gehen. Allerdings muss die Kündigung wohl spätestens einen Monat nach Ankündigung der Preiserhöhung erfolgen. Und ich meine, mal irgendwo gelesen zu haben, dass die Erhöhung mehr als fünf Prozent betragen muss.
Aber ich finde gerade auf die Schnelle nichts dazu, schreibe einfach umgehend die Kündigung. Schlimmstenfalls geht die nicht durch.
Vielen Dank, ja die Erhöhung wurde am 06.03. zum 01.04.2025 angekündigt. Es handelt sich tatsächlich um mehr als 5%.
Der Vertrag hat doch sicher eine Gebührengrundlage. Wenn diese nicht eingehalten wird kann auch gekündigt werden.
Ich habe Vertrag nichts zu den Kündigungsfristen gefunden. Nur zur normalen Kündigungsfrist zum Ende der Laufzeit. Ich vermute es gibt irgedwo AGBs. Die sind aber gut versteckt.
Stehe vor gleichem Problem. Habe gekündigt, zurück wird geschrieben, wenn ich Sonderkuendigungsrecht ausübe, werde ich für die zurückliegende Zeit in ein Tarif eingestuft, in dem höhere Beiträge fällig waeren. Der höhere Beitrag wird genannt, aber anscheinend nach der Erhöhung, wie der Beitrag zu dem Zeitpunkt des Vetragabschliessens aussahen wird weder gesagt noch weigern sie sich es schriftlich zu belegen. Ausserdem, wird nicht akzeptiert, dass durch Versetzung in eine kürzere Laufzeit die Kündigungzeitpunkt auch anderes ist. Das ist erstmal meine Emailwechsel mit denen gewesen.
Ich gehe naechste Woche mit einem befreundeten Anwalt essen, will mir das alles nochmal erklären lassen.
Leider steht das in den AGBs, dass sie sich vorbehalten einmal jährlich um 10€ zu erhöhen. Stehe vor dem gleichen Problem.