Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis?
Hallo ihr lieben,
Ich muss wegen einer schulischen Aktivität ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis beantragen und mich würde interessieren was da quasi alles drin steht. Ich habe mich auch im Internet informiert, was jedoch ein wenig unspezifisch war.
Als ich 14 war habe ich mit einer meiner Freundinnen etwas mist gebaut, im Endeffekt war es nur ein „Missverständnis“. Die Polizei war lediglich bei ihr zu Hause, aber ich war indirekt involviert. Weder sie noch ich haben irgendwelche Sanktionen erhalten (sei es Geldstrafe, Sozialstunden…)
Nun frage ich mich ob so etwas auch im Führungszeugnis steht. Soweit ich weiß stehen dort hauptsächlich Vorstrafen/Straftaten die man meistens juristisch klärt, gehört das auch dazu?
Lg
4 Antworten
Ich glaube nicht dass das drin steht, zumal es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist. Jedoch stehen im erweiterten Zeugnis etwa Aufenthalte in der Psychiatrie drin, jedenfalls wenn du gegen deinen Willen dort warst.
Bestimmte Straftaten werden nach einer gewissen Zeit aus dem polizeilichen Führungszeugnis gestrichen. Bei einem erweiterten Führungszeugnis stehen auch die alten Straftaten drin. Diebstahl verjährt z. B. beim normalen Führungszeugnis. Für eine Bewerbung beim Zoll wird deshalb das erweiterte Führungszeugnis verlangt, was auch Sinn macht.
Was du schilderst, ist nicht im Führungszeugnis dokumentiert.
Es geht beim "erweiterten Führungszeugnis" darum, dass keine sexuellen Straftaten vorliegen! (> Schutz von Kindern)
Ergänzung:
Erweitertes Führungszeugnis
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fünften Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes[6] ist in § 30a und § 31 BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle (Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger) aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen – und zwar unter Bezugnahme auf § 30a BZRG im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung oder nach § 72a des SGB VIII bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.[7] Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich auch geringfügige Verurteilungen und Verurteilungen, die wegen Fristablaufs nicht mehr in das normale Führungszeugnis kämen, wegen gewisser Straftaten (Aufzählung in § 32 Absatz 5 BZRG, z. B. exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornographischer Schriften, Menschenhandel).
https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrungszeugnis#Erweitertes_F%C3%BChrungszeugnis
Nein.
Wenn sonst nichts war, ist das in deinem Fall blütenweiß.
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/13.html
Ab wann genau gilt dann etwas als Straftat, also das es wert wäre es zu dokumentieren? Erst wenn man wirklich vor Gericht war oder wenn man etwas begleichen muss durch bspw. Sozialstunden/Geldstrafe? Oder auch Anzeigen (welche zurückgezogen wurden)?