Erneute Probezeit bei BF17 bei bestehendem A1?

2 Antworten

Die Probezeit ist mit deinem 18. Geburtstag vorbei.

für den B-Führerschein gibt es dann offensichtlich keine mehr...

Also vorsichtig Auto fahren mit deinem BF17, Du bist ja noch in der Probezeit...

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Probezeit: Ab wann und für wen gilt der Führerschein auf Probe?

Die Probezeitregelung gilt für alle, die das erste Mal einen Führerschein ausgestellt bekommen. Beginnen Sie mit 16 Jahren den Führerschein der Klasse A1, ist dies Ihr erster Erwerb. Demzufolge gilt Ihre Probezeit ab dem Datum der bestandenen Praxisprüfung. Wenn Sie anschließend mit 18 Jahren die Führerscheinklasse B absolvieren, ist Ihre Probezeit in der Regel schon vorbei. Sind die 2 Jahre zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorbei, gilt nur die Restzeit der Probezeit der niedrigeren Klasse. Mit dem bestandenen Führerscheintest der Klasse B beginnt die Probezeit also nicht von neuem.

Die Probezeitregelung greift immer beim ersten Führerschein. Dies gilt auch bei den Führerscheinklassen C, also Nutzfahrzeugen. Da der Führerschein der Klasse B die Voraussetzung für die Führerscheine der Klasse C ist, beginnt keine neue Probezeit. Die Probezeit des PKW-Führerscheins gilt weiter. Sie beträgt 2 Jahre.


migebuff  27.07.2024, 09:47
Die Probezeit ist mit deinem 18. Geburtstag vorbei.

Der Fragesteller ist jetzt bereits 16, er kann also nicht an seinem 16. Geburtstag die Fahrerlaubnis erteilt bekommen haben, die er erst noch machen will.

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§ 2a Abs. 1 Satz1 StVG

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.

§ 32 Satz 1 FeV

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T.

Die Klasse A1 ist nicht von der Probezeit ausgenommen. Sie ist deine erstmalig erworbene Fahrerlaubnis. Die zwei Jahre Probezeit richten sich also allein nach dieser Fahrerlaubnis.

Eine Erweiterung auf die Klasse B (BF17) oder irgendeine andere Klasse wäre kein "erstmaliger" Erwerb einer Fahrerlaubnis, denn du hast ja bereits eine Fahrerlaubnis (und zwar keine der Klassen AM, L oder T). Daher gibt es keine neue Probezeit und es hat auch keinen Einfluss auf die Länge der bestehenden Probezeit.