Einfuhrumsatzsteuer und Umsatzsteuer?

2 Antworten

Ist es dann so, dass er sowohl die Umsatzsteuer aufgrund der steuerpflichtigen Leistung schuldet als auch die Einfuhrumsatzsteuer?

Hier muss man erstmal wissen:

Die Einfuhr ist ein eigenes Tatbestandsmerkmal in § 1 UStG (§ 1 (1) Nr. 4 UStG).

Genauso wie auch die "etwaige" Lieferung im Inland gegen Entgelt (§ 1 (1) Nr. 1 UStG ein eigenes Tatbestandsmerkmal ist.

Und zu der Frage mit der Lieferung: Kommt drauf an, wo der Leistungsort des Liefernden ist. Grundsätzlich liegt dieser in der Regel im Drittland wegen § 3 (6) UStG (in DE ist es also gar nicht steuerbar. Hier haben wir also nur die Einfuhr).

Wenn aber der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (nur dann!) , dann wird der Leistungsort dieser Lieferung gem. § 3 (8) UStG ins Inland fingiert (somit steuerbar und steuerpflichtig zu 19%/7% Umsatzsteuer). Die Einfuhr ist separat und kommt auch noch dazu.

Oder ersetzt die Einfuhrumsatzsteuer die Umsatzsteuer?

Die Aussage ergibt keinen Sinn. Einfuhrumsatzsteuer ist Umsatzsteuer.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschl. Studium zur Dipl. Finanzwirtin und berufl. tätig

SorrowDespair 
Beitragsersteller
 01.10.2024, 17:44

Also ist der Wert Quasi Netto und darauf packen wir eine Umsatzsteuer drauf. Aber in dem Nettowert bzw. in der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer sind ja bereits ausländische Steuern mitenthalten. Führt das nicht zur doppelbesteuerung?

Giota210  01.10.2024, 17:53
@SorrowDespair
Aber in dem Nettowert bzw. in der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer sind ja bereits ausländische Steuern mitenthalten. Führt das nicht zur doppelbesteuerung?

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ist nach § 11 (1) UStG der Zollwert. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage finden also maßgeblich die jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert Anwendung. Dazu gehören bspw. auch im Ausland geschuldete Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben.

Und ob Doppelbesteuerung? Joa, kann man so sehen. 🤔 Darüber habe ich so in den Klausuren nie nachgedacht, ehrlich gesagt.😅 Im Sachverhalt stand halt nur das Entgelt (Was eigtl. dem Zollwert entspricht) und, wenn der Klausurersteller gemein war, musste man auch auf § 11(3) UStG achten (Das ist ja die Thematik hier).

Also ist der Wert Quasi Netto und darauf packen wir eine Umsatzsteuer drauf.

Ja. Der Zollwert ist nämlich netto (also 100%).

Und wenn du noch daneben eine Lieferung nach § 1 (1) Nr. 1 hast (aufgrund § 3 (8) UStG), dann ermittlest du die Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer wie gewohnt (hier greift § 10 UStG)

Er zahlt die EinfUSt, diese kann er aber als VorSt ziehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"