Dürfen Männer von Polizeibeamtinnen durchsucht werden?

13 Antworten

Ist das in einem Polizeigesetz geregelt?

Ja. Das ist im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt und auch bundesweit einheitlich:

§36 Abs. 4 HSOG, oder auch §29 Abs. 3 PolG

Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para36.htm

§29 PolG-Durchsuchung von Personen

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

Ja. Denn offenbar verwechselst du Durchsuchung und Abtasten. Und letzteres dürfte die Beamtin schon aus Selbstschutz dummer Sprüche einem gleichgeschlechtlichen Kollegen überlassen, sofern der das nicht ebengleich verweigert, weil du homosexuell rüberkommst.

Grds. kannst du auch nur dann auf eine Abtastung gleichgeschlechtlicher Personen bestehen, wenn die verfügbar wären und keine Dringlichkeit gegeben wäre. Denkst du, die Massnahme macht irgend einem Spaß?

Und das PolG nebst Durchführungsvorschriften des betreffenden Bundeslandes kann man nur leicht selbst googlen.

G imager761


user2492 
Beitragsersteller
 27.05.2014, 09:53

Also was mir Spass beim ABTASTEN machen würde, hast Du mir jetzt verraten. Obwohl ich nicht schwul bin, würde ich einen scheinbar homosexuell kligenden Spruch ablassen, um eben nicht abgetastet zu werden.

Zwar würde ich damit das PolG unterlaufen, nehme das aber biligend in Kauf, wenn der PoBea einen roten kopf bekommt.

Jetzt werde ich mir einen guten Spruch einfallen lassen.

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freede  27.05.2014, 14:03
@user2492
würde ich einen scheinbar homosexuell kligenden Spruch ablassen, um eben nicht abgetastet zu werden.

Genau, das hilft...

wenn der PoBea einen roten kopf bekommt.

Auch das... Polizisten sind alles verklemmte Spießer...

Jetzt werde ich mir einen guten Spruch einfallen lassen.

Der wird bestimmt total originell. Der Beamte wird den sicher noch nie gehört haben.

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Ich würde sagen ja. Um jedoch stress zu vermeiden wird die Polizei darauf achten das immer getrennt zu regeln. Wie es bei Sicherheitsbeauftragten ausseiht weiß ich nciht. Wobei die wohl einfach am längeren Hebel sitzen :D

Grundsätzlich nein, ABER zur sg. Eigensicherung z.B. vor einem Transport wiederrum zulässig


freede  27.05.2014, 21:20

Nein!

Siehe § 22 Nds. SOG:

Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Wie willst du denn begründen, dass man nicht auf einen Kollegen gleichen Geschlechts (wie der zu Durchsuchende) warten konnte bevor die Person transportiert wurde?

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Still  27.05.2014, 21:46
@freede

z.B., dass es zu Ausschreitungen oder Befreiungsversuchen kommt, wenn die Person weiterhin vor Ort bleibt, oder der Verdacht/Hiinweis vorliegt, dass von der Person selbst eine Gefahr ausgeht. (z.B. Sprengstoffgürtel)

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freede  29.05.2014, 11:40
@Still

Dann muss aber auch genau so ein Grund vorliegen!

Bevor ich eine Person in den Streifenwagen setze wird die Durchsucht (nach Gefahrenabwehrrecht)... dies passiert aber gleichgeschlechtlich! Für eine andere Durchsuchung brauche ich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben! Ein Verdacht/Hinweis oder ein "es könnte eventuell Dies und Jenes passieren" reicht dazu nicht.

Das ist Eingriffsrecht aus dem ersten Ausbildungsjahr... sollte man eigentlich wissen.

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