Der Unterschied zwischen dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen?

1 Antwort

Hallo Aviator20!

Wenn es um die Willenserklärung im BGB geht, würde ich die Zusammenhänge so formulieren:

Zum inneren subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung gehören der Handlungswille, das Erklärungsbewusstsein und der Geschäftswillen.

Dabei ist

  • der Handlungswille, dass man eine Handlung bewusst vornehmen möchte
  • das Erklärungsbewusstsein das Bewusstsein darüber, dass man eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt
  • der Geschäftswille die Absicht, eine bestimmte Wirkung (einen bestimmten Erfolg) zu erzielen

Bloßes Schweigen gilt i.d.R. nur dann als Willenserklärung, wenn die Erklärungswirkung gesetzlich geregelt so vorgesehen ist.

LG

gufrastella