defekte Wasserpumpe, greift die Gewährleistung?
Hallo, wäre eine defekte Wasserpumpe in der Gewährleistung mit inbegriffen, habe das Auto vor einer Woche gekauft und die Wasserpumpe scheint defekt zu sein, es quietscht in der nähe vom Keilriemen.... muss der Händler es auf seine Kosten beheben oder kann ich es bei meinem. Händler machen lassen der näher dran ist, den der Händler ist gute 100 km weit weg, nicht das ich noch größern Schaden damit verursachen?
7 Antworten
Du hast im Kaufrecht kein Selbstvornahmerecht, sofern es nicht ausdrücklich verabredet worden ist, dass dein Verkäufer dir die Reparatur bei einer anderen Werkstatt bezahlt. Ansonsten musst du das Auto an seinen Firmensitz bringen, kannst hierfür jedoch einen Vorschuss verlangen.
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist unabhängig vom Vertretenmüssen des Verkäufers und greift immer, wenn ein Sach - oder Rechtsmangel vorliegt.
Ein Händler kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen nicht ausschließen und bei einer Woche ist diese garantiert ;oP nicht abgelaufen.
Man könnte ihm sogar den versteckten Mangel unter die Nase reiben, anrufen und ihn wegen der Rechnungsbegleichung zur Rede stellen, wie der Mangel behoben wird.
Im Zweifel muss er das Fahrzeug einschleppen.
Kann ja auch eine Umlenkrolle / Spannrolle sein, wenn die brechen solle oder abreißt , hast du einen Motorschaden.
Es läuft auf Gewehrleistung.
Wenn er ein guter Händler ist, dann weiss er wie das geht.
Also hast du auch keine Ahnung. Das funktioniert nämlich nicht.
Ein guter Händler behebt den Mangel um den potenziellen Käufer auch für Folgegeschäfte zu gewinnen.
Ein guter Händler versucht sich nicht herauszuwinden, denn dann würde der Käufer das letzte mal dort ein Fahrzeug gekauft haben, zudem nach einer Woche die Chancen doch sehr schlecht für den Händler stehen.
Also hast du auch keine Ahnung. Das funktioniert nämlich nicht.
Selbstverständlich funktioniert das. Und genauso sieht es der Gesetzgeber auch vor. Wie der Händler seinen Beweis führt ist alleine sein Problem.
Nein, praktisch funktioniert das eben nicht, auch wenn es die theoretische Möglichkeit gibt.
Ein guter Händler behebt den Mangel um den potenziellen Käufer auch für Folgegeschäfte zu gewinnen.
Ein guter Händler arbeitet wirtschaftlich und wägt ab. Kann schon sein, dass er das aus Kulanz behebt oder sogar nachbessern muss. Aber das muss der Fragesteller mit seinem Händler klären - und mit sonst niemandem.
praktisch funktioniert das eben nicht
Es ist exakt so wie ich schrieb. Es funktioniert (für den Händler), wenn man es nur 'richtig' macht.
Klar muss der Käufer gegenüber dem Händler / Verkäufer den Sachmangel geltend machen; steht außer Frage.
Und weil du so gut weißt, wie das geht, kannst du es nicht erläutern. Klar. Das ist und bleibt Käse.
Und weil du so gut weißt, wie das geht, kannst du es nicht erläutern. Klar. Das ist und bleibt Käse.
Nur weil Du behauptest es wäre Käse ist es das noch lange nicht.
Wenn jeder Käufer eines Gebraucht-Kfz den Verkäufer für 6 bis 12 Monate zu 100% für evtl. auftretende Mängel haftbar machen könnte, dann gäbe es überhaupt keine Gebrauchtwagenhändler mehr. Die Sachmängelhaftung ist kein Freibrief incl. Rundum-Sorglos-Garantie.
Zum einen kommt es auf die Eckdaten des Fahrzeugs an: Sind z.B. auf Grund des Alters oder der Laufleistung Schäden zu erwarten? Die Reparatur einer Wasserpumpe eines 15 Jahre alten Twingo mit 240000 km würde jeder Richter dem Käufer aufs Auge drücken. Und dann kommt es eben auf die Dokumentation zum Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt der Übergabe an. Es gäbe diverse Möglichkeiten nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe ein reklamierter Mangel nicht vorhanden war. Oftmals genügt ein taufrischer HU-Bericht, ein vom Käufer unterzeichnetes Übergabeprotokoll oder ein Gebrauchtwagenprüfbericht um zu belegen, dass nichts gequietscht hat und die ABS-Lampe nicht geleuchtet hat. Schreibe nicht von Dingen, von denen Du nichts verstehst.
Sind z.B. auf Grund des Alters oder der Laufleistung Schäden zu erwarten?
Dann ist es eben kein Sachmangel
Oftmals genügt ein taufrischer HU-Bericht, ein vom Käufer unterzeichnetes Übergabeprotokoll oder ein Gebrauchtwagenprüfbericht um zu belegen, dass nichts gequietscht hat und die ABS-Lampe nicht geleuchtet hat.
Und exakt das ist eben kein Beleg. Insofern solltest du deinen letzten Rat beherzigen.
Und exakt das ist eben kein Beleg.
Einen geeigneteren Beleg gibt es gar nicht.
Dann ist es eben kein Sachmangel
Sondern?
Einen geeigneteren Beleg gibt es gar nicht.
Doch, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass das gar keiner ist.
Sondern?
Ein Defekt.
OK. Du hast Deinen Standpunkt, ich habe meinen. Du willst von Deinem nicht abweichen - und ich muss von meinem nicht abweichen, da es in der Praxis nun einmal exakt wie von mir beschrieben funktioniert.
Nein, tut es nicht. Aber du könntest ja zum Beleg mal ein oder zwei Urteil anführen, die deiner Weltsicht folgen.
Ich kenne den $ 476 BGB und bin noch nie verurteilt worden gegen diesen verstossen zu haben. Möglicherweise hatten meine Kunden auch das Pech (und ich das Glück), dass sie nicht D. Crane oder E. Samson mit ihrer Interessenvertretung beauftragt hatten. Tatsächlich ist es jedenfalls so, dass in den wenigen Fällen, in denen ich hätte nachbessern (lassen) sollen, die von mir erwähnten Dokumente genügten um einen Anspruch abzuwenden. Das ist die Praxis. Mag sein, dass die Theorie das anders vorsieht - das ist mir aber egal.
Wenn ein Sachmangel nach § 434 I BGB vorliegt, dann hat der Käufer als Vermutensbasis das Vorliegen des Mangels und den Auftritt innerhalb von sechs Monaten zu beweisen.
Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Verkäufer gem § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache (Verhalten des Käufers oder Dritter, übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang) zurückzuführen ist.
Wie der Beweis erbracht wird ist dabei zweitrangig. Ob der Beweis ausreichend ist, bestimmt der Einzelfall.
Auch die x-te Behauptung desselben Quarks macht ihn nicht weniger zum Quark?
Naja, es hat schon einen Grund, warum du kein Urteil lieferst sondern, fortwährend weiter behauptest. Beleg doch einfach deine Behauptung.
Kann der Verkäufer nachweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe diesen Mangel nicht hatte, so kann ihm dieser Fehler erst einmal herzlich egal sein.
Die umfasst somit die volle Beweiserbringung, dass der Sachmangel, welcher sich innerhalb der sechs Monate zeigte, nicht bei Gefahrübergang vorlag.
Also hast du auch keine Ahnung. Das funktioniert nämlich nicht.
Hängt natürlich von der Art des Sachmangels ab. In Fällen des Pkws werden hier oft Gutachten eingesetzt. Es kommt hier ebenfalls auf den Einzelfall an. Generell unmöglich ist eine Widerlegung nicht.
Aus diesem Grund habe ich oben genanntes geschrieben. Die Widerlegung ist durchaus möglich. Alles weitere hier in der Diskussion - durch welche Art etc. - ist ohne weitere Anhaltspunkte nur Spekulation.
Generell unmöglich ist eine Widerlegung nicht.
Richtig, aber in der Praxis nahezu bedeutungslos.
Das würde ich so aus meiner Praxis nicht bestätigen wollen.
In der Regel sind die Gutachten hier sehr gut, gerade bei gebrauchten Fahrzeugen ist ein plötzlich auftretender Sachmangel in der Natur der Sache. Mit zunehmender Laufleistung und Alter werden solche Mängel wahrscheinlicher.
Dort kann es eben auch vorkommen, dass der Schaden gleich nach wenigen Kilometern beim neuen Besitzer auftritt.
Ein Defekt darf ruhig plötzlich auftreten. Nachweisen muss man, dass er nicht bei Gefahrenübergang bereits veranlagt war. Das zu beweisen ist extrem aufwändig und meist unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten kaum sinnvoll.
Jein. Es kommt natürlich auf den Sachmangel an. In diesem Fall - sollte es die Wasserpumpe sein - ist der Schaden auf Verschleiß zurückführbar. Die Beweislastumkehr trifft dann nicht zu, wenn der Mangel mit Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies ist bei Verschleiß der Fall, die Wasserpumpe zählt zu diesen Teilen. In dem Fall gilt die Umkehrwirkung nicht.
In den Fällen in denen wirklich ein Mangel vorliegt, ist der Schaden oft höher, dass muss aber nicht so sein. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die Kosten des Rechtsstreits auch das Gutachten, der verlierenden Partei auferlegt werden. Aus diesem Grund gibt es hier kaum "Kosten-Nutzen", viele Klagen trotzdem - gerade wenn es Versicherungen betrifft.
Ich wünschte es wäre anders, hätte ich weniger Arbeit.
Dies ist bei Verschleiß der Fall, die Wasserpumpe zählt zu diesen Teilen.
Dann ist es aber eben kein Sachmangel.
Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die Kosten des Rechtsstreits auch das Gutachten, der verlierenden Partei auferlegt werden.
Was aber eben gar nichts hilft, wenn der Händler vor dem Gutachten gar nicht weiß, was dabei herauskommt, und die Chance, dass es für ihn positiv ist bei 10% liegt.
Was aber eben gar nichts hilft, wenn der Händler vor dem Gutachten gar nicht weiß, was dabei herauskommt, und die Chance, dass es für ihn positiv ist bei 10% liegt.
Das vor dem Gutachten dies nicht klar ist, ist selbstredend. Wie sich die 10% in der Zumessung darstellen weiß ich nicht, dass müsstest du mir weiter erläutern.
Sollte es tatsächlich einen solchen Wert geben stimmt das durchaus. Wie gesagt, dennoch werden die Fälle täglich am Amtsgericht verhandelt und es kommt immer wieder vor, dass ein Mangel nicht mit der Art und Weise vereinbar war, bzw. der Gegenbeweis i.S.v. § 477 BGB erbracht wird.
Kann ich ehrlich gesagt für die Gesamtheit aller Fälle keine zuverlässige mathematische Aussage treffen. Durchaus möglich, da weißt du vielleicht mehr.
Aber es kommt hier ja allein auf die juristische Möglichkeit an und die hatte ich schon benannt. Von der mathematischen Möglichkeit halte ich mich lieber fern, denn da kann ich keine qualifizierte Aussage treffen. Ich könnte die nichtmal für einen Senat oder Einzelrichter aus dem Kopf bestimmen.
Die juristischen Möglichkeiten bestreitet ich nicht. Nur deren praktische Relevanz.
Finde ich schwierig, dazu würde ich mich pauschal auch nicht äußern wollen und es auf den Einzelfall beziehen. Bei einem Defekt an einer Wasserpumpe würde ich beispielsweise davon absehen, denn hier hat der Händler durchaus gute Chancen. Kommt aber auf die Begleitumstände an, Scheckheftgepflegt etc.
Aber vielleicht setzt sich die Meinung durch von einer grundsätzlichen Entscheidung auszugehen, mir ist das zu heikel. Ich bin da ganz oldschool - der Einzelfall ist das was ich betrachte.
Wenn es quietscht, kann auch einfach nur der Keilriemen locker sein und muss nachgespannt werden.
Würde nur greifen wenn sie schon kaputt gewesen wäre als du es gekauft hast
Aber vllt macht er es aus Kulanz
Würde nur greifen wenn sie schon kaputt gewesen wäre als du es gekauft hast
Das dem nicht so war muss der Händler in den ersten 6 Monaten aber nachweisen.
...wenn man mit einer Schnellfeuerwaffe den Verkaufsraum betritt?
Kann der Verkäufer nachweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe diesen Mangel nicht hatte, so kann ihm dieser Fehler erst einmal herzlich egal sein.