Darf man unter 14?

5 Antworten

Darf man unter 14?

Ja. Es gibt kein Gesetz, dass U14 sexuelle Handlungen verbietet. Kann es auch nicht geben, da unsere Sexualität nach Art. 2 Grundgesetz ein geschütztes Grundrecht ist. Das darf der Staat gar nicht verbieten. Also:

Also kenne zwei Leute die behaupten es gemacht zu haben aber die sind 13 ist das nicht illegal?

Nein. Natürlich nur, wenn das beide so wollten. Aber das gilt in jedem Alter.

Der Staat beschränkt nur, wer mit wem Sex haben darf. Und DA gilt: Ü14 dürfen nicht mit U14.

In Deutschland ist man rechtlich gesehen bis 14 Kind und danach Jugendlicher. Erst als Jugendlicher ist man sexualmündig, d.h., erst ab 14 hat man auch das Recht, über seine Sexualität selbst zu bestimmen (und man wird auch religionsmündig, kann also auch selbst über seine Religion entscheiden).

Bis 14 entscheiden über alle Lebensangelegenheiten die Eltern/Sorgeberechtigten für das Kind. D.h., SIE können ihrem Kind Sex durchaus verbieten (Selbstbefriedigung hingegen dürfen sie nicht verbieten).

Mit 14 geht der Staat davon aus, dass man bis dahin die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung erworben hat. Deswegen hat man nun auch das Recht darüber zu entscheiden - ggf. also auch gegen den ausdrücklichen Wunsch der Eltern.

Damit die Kinder diese Fähigkeit ungestört durch Ältere entwickeln, die diese Entwicklung bereits hinter sich haben, deswegen ist den Ü14 Sex mit U14 verboten.

14 ist das "Schutzalter", dass vor sexueller Ausbeutung durch Ältere schützen soll. Das Schutzalter sagt nichts darüber aus, ob man selbst mit ggf. Gleichaltrigen Sex haben darf. In manchen Ländern ist Kindern auch Sex untereinander verboten, aber üblicherweise dann ein paar Jahre vor dem Schutzalter. Z.B.:

  • In den USA ist Sex vor 14 verboten, während das Schutzalter je nach Bundesstaat zw. 16 und 18 liegt.
  • In Großbritannien ist offiziell Sex vor 13 verboten, während das Schutzalter bei 16 liegt (allerdings wird es mittlerweile nicht mehr verfolgt, wenn zwei U13 einvernehmlich miteinander Sex haben - das war im letzten Jahrhundert noch anders).
  • In der Schweiz liegt das Schutzalter bei 16. Vorher darf der ältere Partner nur max. 3 Jahre älter sein (bei Liebespaaren wird es aber vor 21 nicht verfolgt).
  • In Indien liegt das Schutzalter bei 18. Vor 18 ist Sex überhaupt verboten.
  • In vielen muslimischen Staaten ist Sex erst in der Ehe erlaubt.

Usw. - jedes Land hat da seine eigenen Regeln. Und in der EU liegt das Schutzalter mehrheitlich bei 14, dicht gefolgt von 15 und dann 16. Ohne Grenze nach oben. D.h., in Europa ist dann 14/15/16 & z.B. 28 grundsätzlich legal. Das bestimmt man dann alleine selbst.

Und wenn, wie hier, zwei 13-jährige Sex haben, dann haben sie vielleicht ihre Eltern nicht um Erlaubnis gefragt (müssen sie auch nicht) oder die Eltern haben es erlaubt (dürfen sie).

Legal ist es jedenfalls in allen deutschsprachigen Ländern: Deutschland, Österreich und Schweiz.

PS: Und das ganze noch aus sexualpädagogischrr Sicht:

"Sexuelle Handlungen von Kindern werden in der Regel unter dem Blickwinkel, der Erfahrung und der Lebensweise des Erwachsenen betrachtet, verstanden und interpretiert. Sexualität wird dabei oft reduziert auf Fortpflanzung und den Genitalbereich. Die kindliche Sexualität ist dagegen weniger zielgerichtet und stärker durch Spontaneität und Ausprobieren gekennzeichnet.

Grundsätzlich hat Sexualität in allen Altersgruppen mit dem Suchen und Erleben körperlichen Genusses zu tun. (...) Wenn Kinder ihrer Neugierde, ihrem Lustprinzip und ihrem Bedürfnis nach körperlicher Nähe folgen, gehört das zu den normalen kindlichen Betätigungen. (...) Neugierde, erste Erfahrungen mit der Körperlichkeit und Geschlechtlichkeit - meist durch Ausprobieren mit dem gleichen Geschlecht - helfen, ein positives Verhältnis zum Körper zu entwickeln." (Dipl. Soz. Päd. Dorothea Hüsson, Kinder- und Jugendlichentherapeutin bei Wildwasser)

Entsprechend hatten rund 80% in ihrer Kindheit sexuelle Kontakte in verschiedensten Formen und Intensitäten, rund 10% hatten auch Geschlechtsverkehr.

"Zwischen zehn und dreizehn Jahren verwandelt sich diese erste Neugierde in die Sehnsucht, selbst Geborgenheit und auch [erwachsene] Sexualität mit jemand anderem zu erleben. (...) Auch wenn Jugendliche manchmal spürbar zwischen Erwachsensein und Kindsein hin und her pendeln, sind sie in ihrer Sexualität und in ihren Bedürfnissen nach Beziehung als Erwachsene zu sehen. Das Aufkeimen erwachsener sexueller Gefühle im Alter von etwa 12 Jahren macht einen Teil in ihrem Erleben bereits erwachsen." (DSA Bettina Weidinger, Sozialarbeiterin, Sexualpädagogin und Sexualtherapeutin - Pädagogische Leitung des Österreichischen Instituts für Sexualpädagogik)

Grundsätzlich darfst Du in Deutschland in JEDEM Alter Sex haben - allerdings gibt es die sog. "Schutzaltersgrenze", die nicht überschritten werden darf. Diese liegt bei 14 Jahren und trennt Kinder (u14) von Jugendlichen (ab14) bzw. Erwachsenen (ab18).

Kinder untereinander dürfen Sex haben - also wäre 13/13 kein Problem. Ab 14 darf ein Jugendlicher grundsätzlich mit allen ebenfalls-mindestens-14-jährigen Sex haben, solange kein Geld fließt und keine Zwangslange bzw. Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird.

Verboten als "Sexueller Missbrauch von Kindern" ist lediglich, dass ein ab-14-jähriger mit/an/vor einem Kind sexuelle Handlungen ausführt. In diesem Zusammenhang zählt bereits ein Zungenkuss oder Petting als strafbare sexuelle Handlung - also NICHT nur der Geschlechtsverkehr! Anzeigen könnte dies JEDER - also auch ein eifersüchtiger Nebenbuhler oder "aufmerksamer" Nachbar.

Eine Ausnahme ist, wenn zwei Kinder untereinander sexuell aktiv sind und der eine davon dann seinen 14. Geburtstag feiert. Wenn die beiden dann weiterhin Sex haben, dann kann nicht ohne weiteres bestraft werden, was vorher erlaubt war.

Ist der Jugendliche nur wenig älter, als das Kind, mit dem es zu einvernehmlichen(!) sexuellen Handlungen gekommen ist, dann KANN das Gericht von einer Verurteilung absehen.

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Sex-Coach und erfolgreicher Fachbuch-Autor

TheJudgement  14.01.2024, 18:25
Ab 14 darf ein Jugendlicher grundsätzlich mit allen ebenfalls-mindestens-14-jährigen Sex haben, solange kein Geld fließt und keine Zwangslange bzw. Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird.

Nein. Es geht nicht um Geld, sondern Entgelt. Das ist nicht das Gleiche.

Entgelt, § 182 Abs. 2 StGB, betrifft keine Jugendlichen als Täter, da der Täter Minimum 18 sein muss.

Kinder untereinander dürfen Sex haben - also wäre 13/13 kein Problem.

Es wird nicht bestraft, weil Kinder schuldunfähig sind, dennoch wird auch vertreten, dass eine rechtswidrige Tat vorliegen kann bzw. vorliegt.

Sieht man u.a. auch daran, dass die Polizei in der PKS tatverdächtige Kinder in diesem Deliktsbereich führt.

Verboten als "Sexueller Missbrauch von Kindern" ist lediglich, dass ein ab-14-jähriger mit/an/vor einem Kind sexuelle Handlungen ausführt. In diesem Zusammenhang zählt bereits ein Zungenkuss oder Petting als strafbare sexuelle Handlung - also NICHT nur der Geschlechtsverkehr! Anzeigen könnte dies JEDER - also auch ein eifersüchtiger Nebenbuhler oder "aufmerksamer" Nachbar.

... und weniger als Zungenkuss - siehe §§ 176a und 176b StGB. Gerade in Zeiten von WhatsApp, Snap & Co. relevant.

Richtig - kann jeder anzeigen; und zwar sehr lange Zeit, da die Verjährung ohnehin bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Tatopfers ruht.

Eine Ausnahme ist, wenn zwei Kinder untereinander sexuell aktiv sind und der eine davon dann seinen 14. Geburtstag feiert. Wenn die beiden dann weiterhin Sex haben, dann kann nicht ohne weiteres bestraft werden, was vorher erlaubt war.

Wie kommst du denn darauf?

Der Punkt ist ja gerade, dass es nur um die persönliche Vorwerfbarkeit (Schuld) geht, die eine Bestrafung verhindert. ;-) Die tritt dann aber mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein.

Bei Delikten, die einige Zeit andauern, bleiben die Tatteile vor Erreichen des 14. Lebensjahres außer Betracht. Die nach Erreichen des 14. Lebensjahres vorgenommenen Tatteile/Handlungen jedoch nicht.

Ist der Jugendliche nur wenig älter, als das Kind, mit dem es zu einvernehmlichen(!) sexuellen Handlungen gekommen ist, dann KANN das Gericht von einer Verurteilung absehen.

Nein, kann es nicht. Es kann von Strafe absehen i.S.v. § 176 Abs. 2 StGB. Das Absehen von Strafe bedeutet aber eben nicht, dass keine Verurteilung erfolgt, sondern: es wird schuldig gesprochen, jedoch keine Strafe verhängt.

Ein Urteilstenor würde dann z.B. lauten: "Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig. Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen."

Abgesehen von § 176 Abs. 2 StGB besteht im Jugendstrafrecht aber auch die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG.

Libertinaerer  15.01.2024, 04:59
@TheJudgement
Es wird nicht bestraft, weil Kinder schuldunfähig sind

Das spielt gesamtrechtlich nicht die alleinige Rolle, da Kinder bereits ab 7 bedingt deliktfähig sind. Also:

dennoch wird auch vertreten, dass eine rechtswidrige Tat vorliegen kann bzw. vorliegt.

Natürlich können Kinder Delikte begehen, und natürlich kann man sie dafür auch persönlich rechtlich zur Verantwortung ziehen - nur eben nicht strafrechtlich.

Allerdings gilt dies natürlich nicht, wenn sie als Täter ausgeschlossen sind. Und genau das ist beim § 176 StGB der Fall: Sie sind hier bereits durch den Schutzzweck als Täter ausgenommen.

Denn der § 176 StGB soll nicht vor sexuellen Handlungen als solchen schützen, sondern er ist ein "absoluter Schutz von Kindern vor sexuellen Kontakten mit jugendlichen oder erwachsenen Personen" (Hervorhebung von mir - dieses und folgende Zitate stammen, sofern nichts anderes vermerkt, aus Laubenthals Handbuch Sexualstraftaten).

Damit "soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern gesichert werden", zu der durchaus auch einvernehmliche Sexualkontakte unter Ihresgleichen gehören.

"Die Normen dienen damit der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen, bei denen ältere und lebenserfahrenere Personen Kinder wegen ihrer noch fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen" (Hervorhebung von mir).

Und weiter: "Den Minderjährigen unter 14 Jahren wird somit eine Schutzzone garantiert. In dieser sollen sie ihre sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit frei von sexuellen Erlebnissen entwickeln können, die nicht in der kindlichen Entwicklung selbst, sondern in den sexuellen Absichten auf der Täterseite begründet sind(Hervorhebungen von mir - lies: Schutzzone für sexuelle Erlebnisse, die in der kindlichen Entwicklung selbst begründet sind).

Das ist etwas ganz anderes als "In dieser [Schutzzone] sollen sie ihre sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit frei von sexuellen Erlebnissen entwickeln können"!

Es gilt daher: "Täter des § 176 StGB können Jugendliche und Erwachsene sein, unabhängig von ihrem Geschlecht" (Hervorhebung von mir).

Sieht man u.a. auch daran, dass die Polizei in der PKS tatverdächtige Kinder in diesem Deliktsbereich führt.

Verdächtigen kann die Polizei wen und warum auch immer sie verdächtigen will. Ob und wenn ja was dann daraus wird, ist eine ganz andere Sache.

Aber die Polizei wird sicherlich ermitteln wollen bzw. müssen, ob eine tatverdächtige Person überhaupt schuldfähig ist - oder eben nicht.

Wenn sie dann ermitteln sollte, dass die tatverdächtige Person nicht schuldfähig ist, sollte es das für die Polizei gewesen sein. Vielleicht meint sie dann noch ermitteln zu sollen, ob, Schuldfähigkeit hin, Deliktfähigkeit her, ggf. ein sexueller Übergriff vorliegt:

"Ein sexueller Übergriff unter Kindern liegt dann vor, wenn sexuelle Handlungen durch das übergriffige Kind erzwungen werden bzw. das betroffene Kind sie unfreiwillig duldet oder sich unfreiwillig daran beteiligt. Häufig wird dabei ein Machtgefälle zwischen den beteiligten übergriffigen und betroffenen Kindern ausgenutzt, indem z.B. durch Versprechungen, Anerkennung, Drohung oder körperliche Gewalt Druck ausgeübt wird. Die zentralen Merkmale von sexuellen Übergriffen sind demnach Unfreiwilligkeit und Machtgefälle. Beide Merkmale können in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten." (Sexuelle Übergriffe unter Kindern - Handbuch zur Prävention und Intervention, Freund/Riedel-Breidenstein)

Denn beim § 177 StGB sind Kinder natürlich nicht als Täter ausgeschlossen. Und entsprechend hätte das dann auch, trotz Schuldunfähigkeit, ggf. rechtliche Konsequenzen für sie.

Fazit: "Einvernehmliche Kontakte, kein großer Altersunterschied, keine Gewaltanwendung, keine Erpressungen, keine Abhängigkeitsbeziehung, ist kein Delikt." (Röhl, Leiter einer geschlossenen Einrichtung für sexuell übergriffige Kinder - jedes Bundesland hat eine davon - auf die Frage, warum es für eines "seiner" Kinder keine Konsequenzen hat, nachdem es bei einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit einem anderen Kind überrascht wurde; die Leiterin ergänzend über den Jungen: "Er kann es ja auch selbst sehr gut beschreiben, dass es ihm immer noch wirklich gute Gefühle gibt, diese gegenseitigen Berührungen, 'Penis an Penis', so ist so seine Wortwahl, die ihm gut tun.")

Fortsetzung folgt ...

Libertinaerer  15.01.2024, 05:00
@Libertinaerer

... Fortsetzung:

Bei Delikten, die einige Zeit andauern, bleiben die Tatteile vor Erreichen des 14. Lebensjahres außer Betracht.

Allerdings handelt es sich in diesem Fall, einvernehmlicher Sex zw. U14, eben um "kein Delikt".

Die nach Erreichen des 14. Lebensjahres vorgenommenen Tatteile/Handlungen jedoch nicht.

In diesem Fall geht es um die Beurteilung exakt der gleichen Handlung von exakt denselben Personen, was noch "kein Delikt" war als beide noch keine 14 waren und nun einer eher 14 geworden ist.

In diesem Fall fehlt es aber an der für eine Strafbarkeit notwendigen Erheblichkeit. Zur Erinnerung: "Im Sinne dieses Gesetzes sind (...) sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind" (§ 184h StGB).

Sollte nun ein anderer 14-jähriger die gleiche Handlung mit dieser 13-Jährigen durchführen, würde ihn dies nicht betreffen. Andererseits hätte er natürlich aufgrund § 176 Abs. 2 StGB bzw. alternativ §§ 153 ff. StPO, §§ 45, 47 JGG praktisch wohl dennoch bei Einvernehmlichkeit nichts zu befürchten.

Im Grunde ja. Man darf.

Wirklich verboten ist es in keinem Alter Sex zu haben. Darum ist es schwierig zu bestimmen, wann es "legitim" oder in Ordnung ist. Was allerdings verboten ist, ist dass Menschen über 14 Jahren (also Erwachsene und Jugendliche) Sex mit Kindern haben. Kinder sind laut Strafgesetzbuch Menschen unter 14 Jahren. Strafbar macht sich dabei nicht das Kind, sondern der/die Ältere.

Kinder unter 14 Jahren, die untereinander Sex haben können rechtlich nicht belangt werden, da sie nicht strafmündig sind.

Rechtlich gesehen ist aber 14 Jahre so ein bisschen die magische Zahl, ab der Jugendliche sexuell selbstbestimmt sind. Ab 14 dürfen Jugendliche mit anderen Menschen die ebenfalls über 14 sind Sex haben. Auch ohne Einverständnis der Eltern und auch mit Menschen die durchaus sehr viel älter sein dürfen. Aber das heißt trotzdem nicht, dass man unbedingt mit 14 loslegen muss.

Unter 14 halte ich persönlich tatsächlich für zu früh. Auch unabhängig von der rechtlichen Seite. Es geht nicht nur darum, neugierig zu sein oder es zu wollen, sondern auch zu überblicken was man da macht und was die potentiellen Konsequenzen sind: sich mit gesundheitlichen Aspekten und mit Verhütung zu beschäftigen und auch darüber nachzudenken, was eigentlich passiert, wenn man schwanger wird.

Statistisch gesehen liegt das Durchschnittsalter bei Mädchen ziemlich exakt bei 17 Jahren, bei Jungs noch einige Monate darüber. Da gibt es richtig Studien zum Sexualverhalten von Jugendlichen dazu. Und auch wenn viele das Gegenteil denken: Jugendliche haben heute im Schnitt sogar etwas später ihren ersten Sex als noch vor 20 Jahren.

Ich finde, dass das (so ungefähr 17/18) auch ein gutes Alter dafür ist. Das es sich hier (am Ende der Schulzeit) bei vielen häuft, zeigt ja auch, dass viele tatsächlich in ihrer ganzen Persönlichkeitsentwicklung inzwischen so weit sind und eben langsam erwachsen werden.

Nun heißt das nicht, dass man unbedingt bis 17 warten muss. Irgendwelche experimentellen Doktorspiele um zu schauen wie der/die andere da unten aussieht machen viele ja schon im Grundschulalter. Aber für "richtigen Sex" sollte man mindestens 14 sein. Letztlich finde ich es sogar besser, lieber noch etwas länger zu warten...

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Libertinaerer  15.01.2024, 06:57
Und auch wenn viele das Gegenteil denken: Jugendliche haben heute im Schnitt sogar etwas später ihren ersten Sex als noch vor 20 Jahren.

Die Gründe sind allerdings keine erfreulichen.

Global kann man feststellen, dass bereits vor Covid-19 mehr Zeit online verbracht wurde als früher, und man eben weniger rausgeht - auch nicht um zu daten. Covid-19 hat das dann noch verschärft. Diesen und andere Gründe nennt der Sexualtherapeut Dr. Marty Klein in seinem Blog: https://www.martyklein.com/why-young-people-have-less-sex/

In Deutschland kommt noch fürs "erste Mal" hinzu, dass mittlerweile die erhöhte Zahl von Kindern mit Migrationshintergrund aus, ähm, sexualfeindlichen Kulturen (sprich: Islam) durchschlägt, da diese in signifikanter Menge ins Jugendalter kamen.

Zwar wären diese Jugendlichen, so die BZgA, nicht weniger an Sexualität interessiert, aber sie hätten "mehr Angst vor ihren Eltern" ... und hatten entsprechend bereits lange vor der Pandemie später Sex als ihre Altersgenossen ohne diesen kulturellen Hintergrund.

Aras672 
Beitragsersteller
 14.01.2024, 00:07

Also meinst du 13 Jahre alt und 3 Jahre alt wäre legitim?

Charalambos  14.01.2024, 06:35
@Aras672

Es wäre nicht "legitim". Das wäre definitiv ein Fall von Kindesmissbrauch. Der/die 13 Jährige wäre sicher ein Fall für das Jugendamt. Aber im juristischen Sinne kann der/die 13 Jährige wegen fehlender Strafmündigkeit nicht belangt werden. Hier würde sicher eher versucht erzieherisch Einfluss zu nehmen. (Es ist allenfalls im Ausnahmefall eine Situation denkbar, wo der/die 13 Jährige nach einem medizinischen/psychologischem Gutachten als juristisch strafmündig eingestuft werden kann.)

Strafmündigkeit meint das Alter, ab dem jemandem vom Gesetzgeber unterstellt wird, die Folgen seiner Handlungen so weit zu überblicken, dass er erkennt, wenn etwas falsch ist oder jemandem schadet und er daher für diese Handlungen auch die strafrechtliche Konsequenzen übernehmen muss.

Nun mag es zwar sein, dass es durchaus auch 13 Jährige gibt, die diese Reife bereits haben und es mag auch 15 Jährige geben, bei denen das nicht der Fall ist. Aber das Alter für Strafmündigkeit beträgt in Deutschland grundsätzlich 14 Jahre. So schreibt es auch das Strafgesetzbuch in Bezug auf Sex mit Minderjährigen vor.

Aus genau dem gleiche Grund ist es ja auch über 14 Jährigen verboten sexuelle Handlungen an oder mit Kindern durch zu führen. Denn das Gesetz unterstellt eben auch in diesem Falle ganz grundsätzlich, dass Kinder (also unter 14 Jährige) nicht überblicken, was sie da tun und worauf sie sich einlassen. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass sie eben von dem Älteren manipuliert und missbraucht wurden. Und selbst wenn es freiwillig war, hätte der über 14 Jährige strafmündige Jugendliche erkennen müssen, dass es falsch war.

Das Gesetz verbietet grundsätzlich sexuelle Handlungen an unter 14 Jährigen. Ganz streng genommen ist es auch einem 12 Jährigen verboten was mit einem anderen 12 Jährigen zu machen. Es passiert nur beiden nichts, da rechtlich davon ausgegangen wird, dass beide nicht ernsthaft überblicken was sie da machen...

TheJudgement  14.01.2024, 19:00
@Charalambos
(Es ist allenfalls im Ausnahmefall eine Situation denkbar, wo der/die 13 Jährige nach einem medizinischen/psychologischem Gutachten als juristisch strafmündig eingestuft werden kann.)

Nein! Das ist nicht denkbar! Nie und nimmer! Du kannst mit keinem Gutachten eine Strafmündigkeit eines 13-Jährigen herbeiführen und damit zwingende gesetzliche Regelungen aushebeln. Nie!

Strafmündigkeit meint das Alter, ab dem jemandem vom Gesetzgeber unterstellt wird, die Folgen seiner Handlungen so weit zu überblicken, dass er erkennt, wenn etwas falsch ist oder jemandem schadet und er daher für diese Handlungen auch die strafrechtliche Konsequenzen übernehmen muss.

Das ist ein bisschen verkürzt. ;-) So einfach ist es nämlich nicht. Schuld hat mehr Gesichtspunkte als das bloße erkennen können, ob etwas als "falsch" oder "richtig" bewertet wird.

Nun mag es zwar sein, dass es durchaus auch 13 Jährige gibt, die diese Reife bereits haben und es mag auch 15 Jährige geben, bei denen das nicht der Fall ist. Aber das Alter für Strafmündigkeit beträgt in Deutschland grundsätzlich 14 Jahre. So schreibt es auch das Strafgesetzbuch in Bezug auf Sex mit Minderjährigen vor.

Nein, denn es gibt neben der absoluten Strafunmündigkeit aus § 19 StGB, die immer und ausnahmslos für alle Kindern gilt und auch nicht durch Gutachten ausgehebelt werden kann, noch die relative Strafunmündigkeit von Jugendlichen, siehe § 3 JGG: bei Jugendlichen kann nämlich ebenfalls Strafunmündigkeit im Einzelfall vorliegen und festgestellt werden.

Den Begriff "Minderjährige" am besten im Kontext von Sexualstraftaten nicht verwenden. Das führt allenfalls zu Problemen i.S.v. falscher Sachverhaltsdarstellung und falschen Schlüssen.

Und selbst wenn es freiwillig war, hätte der über 14 Jährige strafmündige Jugendliche erkennen müssen, dass es falsch war.

§ 176 Abs. 2 StGB bekannt?

Ist zwar eine ziemlich misslungene Regelung, aber immerhin.

Libertinaerer  15.01.2024, 05:22
@Aras672
Also meinst du 13 Jahre alt und 3 Jahre alt wäre legitim?

Theoretisch sind einvernehmliche sexuelle Handlungen zw. 13- & 3-Jährigen tatsächlich nicht verboten.

ABER: Sexuelle Übergriffe sind verboten!

Was ist ein "sexueller Übergriff"?

"Ein sexueller Übergriff unter Kindern liegt dann vor, wenn sexuelle Handlungen durch das übergriffige Kind erzwungen werden bzw. das betroffene Kind sie unfreiwillig duldet oder sich unfreiwillig daran beteiligt. Häufig wird dabei ein Machtgefälle zwischen den beteiligten übergriffigen und betroffenen Kindern ausgenutzt, indem z.B. durch Versprechungen, Anerkennung, Drohung oder körperliche Gewalt Druck ausgeübt wird. Die zentralen Merkmale von sexuellen Übergriffen sind demnach Unfreiwilligkeit und Machtgefälle. Beide Merkmale können in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten." (Sexuelle Übergriffe unter Kindern - Handbuch zur Prävention und Intervention, Freund/Riedel-Breidenstein)

Bzw. umgekehrt: "Einvernehmliche Kontakte, kein großer Altersunterschied, keine Gewaltanwendung, keine Erpressungen, keine Abhängigkeitsbeziehung, ist kein Delikt." (Röhl)

DA haben wir das große "ABER"!

Die sexuelle Entwicklung von Kindern lässt sich in verschiedene Phasen einteilen:

  1. Vorschulalter
  2. Schulzeit vor der Pubertät
  3. Schulzeit in der Pubertät

Wenn diese Kinder dieser drei Gruppen nun einvernehmlich sexuelle Erfahrungen mit anderen Kindern ihrer jeweiligen Gruppe sammeln, dann gehört das zu einer gesunden psychosexuellen Entwicklung (und es betrifft rund 80% der Kinder).

Wenn ein Kind einer jüngeren Gruppe Erfahrungen mit einem Kind einer älteren Gruppe macht, DANN stellt sich ggf. enen die Frage, ob das wirklich freiwillig war, oder ob das ältere Kind ein Machtgefälle ausgenutzt hat.

Das muss nicht so sein, kann aber so sein. Und je größer der Altersunterschied ist, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass das ältere Kind hier einen verbotenen sexuellen Übergriff begangen hat.

Und bei 13 & 3, ist der Entwicklungsunterschied dermaßen groß, dass es praktisch genau darauf hinauslaufen dürfte.

Aber selbst ältere Kinder die noch ganz frisch in der Pubertät und damit bereits geschlechtsreif sind, haben ein grundlegend anderes Verständnis von Sexualität, als es vorpubertäre Grundschulkinder haben.

Grundsätzlich "legal", weil beide unter 14 sind. Man kann beide nicht bestrafen.


Wenn beide unter 14 sind ist es nicht strafbar.

In den Niederlanden ist Sex übrigens ab 12 erlaubt. Aber natürlich nur für Minderjährige untereinander.

In Deutschland ist man da logischer, da man unter 14 eh nicht strafmündig ist.

Wenn zwei 13jährige miteinander einvernehmlich Sex haben bestraft das hierzulande kein Richter.


TheJudgement  11.01.2024, 23:31

In den Niederlanden ist man ab 12 strafmündig. ;-) (Art. 486 der Strafprozessordnung d. Niederlande). Insofern ist das nicht so weit weg von der deutschen Logik. ;)

vanOoijen  11.01.2024, 23:34
@TheJudgement

Letztlich bleibt es sich gleich. Solange die 13jährige keinen 18jährigen Freund hat passiert praktisch nichts.

TheJudgement  14.01.2024, 17:40
@vanOoijen

In Deutschland kann das schon dazu führen, dass eine strafrechtliche Verfolgung stattfindet, die erheblich ist und erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Auch bei Jugendlichen.

In den Niederlanden mag auch das anders aussehen - auch wegen des Opportunitätsprinzips, was dort im Strafrecht vorherrschend ist. :)