Darf man jeden als beifahrer Mitnehmen bei der Kategorie A1 125ccm 11kw ich meine ohne dass "L"?

3 Antworten

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Salue

Wenn Du aus der Schweiz kommst, dann stimmt das. Solange Du mit dem Lehrfahrausweis und dem "L" fährst, darfst Du nur Personen mitnehmen, die selber den Ausweis dieser Kategorie haben.

Tellensohn


Bonnie633 
Beitragsersteller
 11.07.2020, 10:54

Das bedeutet sobald ich denn lernfahrausweis abgegeben habe und denn führerschein erhalten habe darf ich "jeden" mitnehmen

Also zum beispiel freundin die keinen Führerschein hat oder?

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Tellensohn  11.07.2020, 17:59
@Bonnie633

Ganau so ist es. Sobald Du die Prüfung gemacht hast, darfst Du beliebige Personen mitnehmen.

Tellensohn  

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Ja, du darfst jeden als Beifahrer mitnehmen.

Allerdings musst du schauen, dass du die maximale Zuladung bzw. das maximal zulässige Gesamtgewicht nicht überschreitest und den Reifendruck anpasst.


Bonnie633 
Beitragsersteller
 11.07.2020, 10:55

Danke

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Es gibt keine Regelung das du mit Klasse A1 nur Personen mitnehmen darfst die selbst diese Klasse besitzen.

Das einzige worauf du achten musst ist die maximale Traglast deines Fahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse. Du darfst dein Fahrzeug durch den Beifahrer nicht mehr Belasten als es aushält, ebenso darfst das maximal zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten.

Beide Gewichtsangaben findest du im Fahrzeugschein.


migebuff  11.07.2020, 11:04

Artikel 27 Straßenverkehrsgesetz:

Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.

Übernimmst du die Strafe?

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olfinger  11.07.2020, 11:11
@migebuff

§27 StVGO:

(1) Hat die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auf Grund einer Abfrage im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9) ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben. In diesem Schreiben werden die Art des Verstoßes, Zeit und Ort seiner Begehung, das gegebenenfalls verwendete Überwachungsgerät, die anwendbaren Bußgeldvorschriften sowie die für einen solchen Verstoß vorgesehene Sanktion angegeben. Das Informationsschreiben ist in der Sprache des Zulassungsdokuments des Kraftfahrzeugs oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die ermittelte Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Wäre wohl von Vorteil gewesen wenn in der Frage das betroffene Land erwähnt worden wäre.

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Bonnie633 
Beitragsersteller
 12.07.2020, 09:39
@olfinger

Stimmt das war mein fehler

Es handelt sich um die schweiz

Entschuldigt mich

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