Darf man bei selbstverteidigung einen molotov cocktail benutzen?
7 Antworten
Natürlich nicht. Selbstverteidigung entsteht in einer sponanen Situation aus dem Effekt heraus. Ein Molotowcocktail dabei zu haben grenzt an Planung einer Straftat. Da jedem die verheerende Wirkung eines Molotowcocktails bekannt sein dürfte hat das mit einer Selbstverteidigung nichts mehr zu tun.
Auszug aus Wikipedia:

"Ein Molotowcocktail dabei zu haben grenzt an Planung einer Straftat."
Hat mit dem Notwehrrecht nichts zu tun.
"Da jedem die verheerende Wirkung eines Molotowcocktails bekannt sein dürfte hat das mit einer Selbstverteidigung nichts mehr zu tun."
Man darf durchaus auch mit tödlichen Mitteln sein Notwehrrecht ausüben.
Kommt darauf an. Wenn du festsitzt und von Bewaffneten angegriffen wirst und das deine einzige Verteidigungsmöglichkeit ist: Klar, wieso nicht.
Die Notwehr ist in § 32 StGB geregelt. Danach handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Als Notwehr versteht man dabei die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ein-stich-in-die-brust-mord-totschlag-und-notwehr-stgb_134868.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Molotowcocktail#Rechtslage_in_Deutschland
Wenn es das relativ mildeste Mittel (also unter den effektiven Mitteln die zur Verfügung stehen das mildeste) ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren, dann kann man durchaus in Notwehr einen Brandflasche verwenden.
Wieso ist das ein Irrglaube? Eine Vereinfachung sicherlich, aber ein Irrglaube?
Was ist an Deiner Antwort vereinfacht?
Der Angegriffene zückt zunächst mal einen Zettel auf dem er notiert welche Mittel ihm überhaupt zur Verfügung stehen, sodann wählt er die möglicherweise effektivsten Mittel aus und beginnt unverzüglich das mildeste davon .... Merkst Du was?
Natürlich muss die Abwägung immer den Umständen geschuldet sein, das wird ja durchaus beachtet. Aber wenn ich eine Beleidigung mit einer Brandflasche abwehre, dann überschreite ich mein Notwehrrecht, wenn ich sie mit einer Ohrfeige unterbreche nicht.
Aber wenn ich eine Beleidigung mit einer Brandflasche abwehre, dann überschreite ich mein Notwehrrecht,
Eine Beleidigung ist kein rechtswidriger Angriff im Sinne des § 32 StGB, folglich gibt es da kein Notwehrrecht.
Doch, natürlich. Die Gebotenheit und Erforderlichkeit der Notwehr ist aber natürlich sehr viel niedriger anzusetzen als zum Beispiel bei einer Körperverletzung.
Nein, natürlich nicht. Wie kommst Du auf deraertigen blödsinn?
Den Blödsinn verbreitest du hier. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf ein Rechtsgut des Angegriffenen und damit ein rechtswidriger Angriff gegen denjenigen und der darf sich am Rahmen der Erforderlichkeit und Gebotenheit auch dagegen wehren. Ein Angriff gegen das Eigentum kann auch eine Notwehr rechtfertigen.
Insbesondere gibt es keine Rechtsgüterabwägung im Notwehrrecht. Eine Beleidigung kann also durchaus rechtmäßig körperlich abgewehrt werden.
Im Prinzip schon nicht falsch, allerdings in der Praxis kaum möglich. Wenn Du Dich jemand als "Ar***loch" tituliert, ist das schon als ein Angriff auf das Rechtsgut des Betroffenen zu werten. Allerdings ist eine Notwehr nur dann gerechtfertige solange der Angriff real stattfindet. Nach der Bezeichnung "Ar***loch" ist kein rechtfertigender Notstand mehr gegeben. Der "Angreifer" müsste schon ein längerdauernde Tirade an Belerigungen ablassen um Dir überhaupt eine Chance zur Notwehr zu geben.
Natürlich, dass der Angriff andauern muss (oder das zumindest angenommen werden muss) ist ganz klar, das gilt immer damit das Notwehrrecht in Anspruch genommen werden kann.
Nein, eine Beleidigung kann durchaus sehr lange andauern, das hast du selbst ja schon dargelegt.
Das "kann" sie tut es aber nicht. Du musst den Beleidigenden schon noch erwischen während er weiterhin Beleidigt, ich denke mal midestens ein Minute sollte die Tirade schon dauern. Das ist für jemanden der Beleidigt schon eine sehr lange Zeit, die wohl die Wenigsten schaffen.
Nein, es gibt keine Mindestdauer des Angriffs um sein Notwehrrecht auszuüben.
Nein, natürlich gibt es die nicht und das habe ich auch nicht behauptet. Allerdings musst Du den Beleidiger eben noch während der Beleidingung erwischen und das dürfte bei zwei drei Beleidigungen nicht zu schaffen sein.
Mit einer Ohrfeige dürfte das noch während eines Ausdrucks locker machbar sein.
Du überschätzt Dich. So ein Schimpfwort ist in sekundenschnelle heraus, so schnell bist Du mit der Ohrlasche nicht. Zudem vergisst Du Dein von Dir geschaffenes "effektive" Mittel. Wie war das noch gleich, Zettel raus ......
Vergiss den Mist einfach, nach einer solchen Aktion fällst Du vor Gericht voll auf den Bauch.
Ich stelle nur fest, was juristisch Sache ist (und stelle den Unsinn richtig, den du hier fabrizierst). Eine Mittelabwägung schafft das Gehirn in Bruchteilen einer Sekunde, die motorische Reaktionsfähigkeit dürfte ähnlich schnell sein, man kann also durch aus einen kurz andauernden Angriff so abwehren.
Eine Mittelabwägung schafft das Gehirn in Bruchteilen einer Sekunde, die motorische Reaktionsfähigkeit dürfte ähnlich schnell sein, man kann also durch aus einen kurz andauernden Angriff so abwehren.
Dann hoffe ich mal für Dich dass Du diesen Unsinn nicht mal einem Richter erklären musst.
Mal davon abgesehen, dass ich das auch nicht hoffe, denn Gerichtsverhandlungen sind aufwendig und zeitraubend: Das ist kein Unsinn, auch wenn das in deinen unwissenden Schädel nicht hineingehen mag.
Ohne die genauen Umstände zu können, kann man das nicht weiter bewerten. Aber wie gesagt, möglich wäre es grundsätzlich.
Unter absolut seltenen Umständen schon.
Wenn du ihn nicht vorher mitgenommen hast, aber irgendwo zufällig in der Ecke lag und Leute weiter auf dich einschlagen, dann schon. Wenn dein Leben wirklich sonst gefährdet wäre.^^
"Wenn du ihn nicht vorher mitgenommen hast"
Auch dann darf man damit sein Notwehrrecht ausüben.
Ja man muss halt gut erklären können, warum man sowas mitnimmt, wenn man es nicht geplant hat zu benutzen. Sonst kommt man vermuticher Weise nicht ganz straffrei davon.
Aber das ist dann unabhängig von einer etwaigen Ausübung des Notwehrrechts.
Woher kommt nur immer dieser Irrglaube?