Darf ich mich mit einem Maulschlüssel selbstverteidigen?

11 Antworten

Notwehr ist es, einen rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Hierzu ist es auch erlaubt Hifsmittel einzusetzen.

Grundsätzlich geht jeder Notwehr deinerseits erst einmal eine Körperverletzung deinerseits voraus, die dann richterlich als Notwehr klassifiziert wird oder eben nicht.

Ist das Notwehrmittel nicht gerechtfertigt spricht man von der Notwehrüberschreitung.

Beispiel.

Du 14 Jahre 55 kg wirst von einem betrunkenen 18-jährigen angegriffen. Er packt dich am Hals und du schlägst mit einem Maulschlüssel zu, den du zufällig neben dir liegend ergreifen kannst.

--> Höchstwahrscheinlich Notwehr

Du bist 18 80kg sportlich und ein 14-jährger springt dir an den Hals. Du ergreifst den zufällig neben dir liegenden Maulschlüssel und schlägst zu.

Notwehr ja - aber mit hoher Wahrscheinlichkeit Notwehrüberschreitung und somit eine strafbare Körperverletzung.

Wenn dein Leben oder dass anderer in Gefahr ist ja, annsonsten ist die zwegmäßigkeit meistens nicht gegeben

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das entscheidet hinterher ein Gericht.

Nur wenn dein Gegner auch einen Maulschlüssel verwendet.


ES1956  10.05.2022, 10:33

Blödsinn

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ES1956  10.05.2022, 10:36
@SoIid

Genau, und Frau darf sich bei einer Vergewaltigung nur mit einem Penis wehren.

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SoIid  10.05.2022, 10:38
@ES1956

Ne das wäre doch nicht möglich bei einer Frau, aber ein Dildo darf sie dann schon verwenden.

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SuperKuhnibert4  10.05.2022, 21:50

Aha. Und wahrscheinlich auch noch mit der gleichen Schlüsselweite.

Bei manchen Antworten hier kann man nur den Kopf schütteln.

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Du darfst dich mit allen wirksamen Mitteln verteidigen. Aber es muß die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Das heist wenn dich jemand schubst und Du ihn mit einem Schraubenschlüssel krankenhausreif schlägst ist das ein Notwehrexcess und strafbar.


SuperKuhnibert4  10.05.2022, 21:48
Aber es muß die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. 

Nein, die Erforderlichkeit. Notwehr muss nicht verhältnismäßig sein.

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Eimerkopf  10.05.2022, 22:26
@SuperKuhnibert4 § 34Rechtfertigender Notstand

1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

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Eimerkopf  10.05.2022, 22:41
@SuperKuhnibert4

Wieso falscher Paragraph? Es steht in der Frage doch nur ob er sich verteidigen darf was sowohl Notwehr als auch den Notstand umfasst.

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SuperKuhnibert4  10.05.2022, 22:49
@Eimerkopf

Nein. Im konkreten Fall, wo man sich "selbst verteidigen" muss, liegt ein "gegenwärtiger rechtswidriger Angriff" auf ein Rechtsgut vor, und damit sind wir bei § 32 StGB. Und in diesem wird eben keine Abwägung der beiden Rechtsgüter verlangt.

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14905403  11.05.2022, 00:03
@Eimerkopf

Notwehr ist das einschlagen auf den Angreifer

Notstand ist den Stuhl eines Fremden zur Verteidigung zu nutzen

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