Darf ich das?

7 Antworten

Dürfen ja, wird aber nicht funktionieren und er wird dich höchstwahrscheinlich umbringen. Also lass es, bringe dich in Sicherheit und rufe Polizei und Notarzt. Wenn möglich merke dir das aussehen vom Täter oder mache ein Foto

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Woher ich das weiß:Berufserfahrung – WSK, WBK und Berufswaffenträger

Guten Tag!

Sie dürfen sich selber und andere selbstverständlich im Rahmen der Notwehr beziehungsweise Nothilfe nach § 32 StGB verteidigen. Tatbestandsmäßig liegt hier mit dem Schlag eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB vor. Diese könnte jedoch gerechtfertigt sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine

  • eine Notwehrlage und
  • eine Notwehrhandlung

gegeben ist.

Bei einem Angriff mit dem Messer auf jemand anderen ist die Notwehrlage unstreitig gegeben. Der Angriff stellt einen menschlichen Angriff auf das Leben des anderen dar. Zudem ist dieser Angriff gegenwärtig (er steht kurz bevor) und ist auch rechtswidrig (versuchter Totschlag/Mord ist strafbar).

Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeit wie etwa der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB. Es besteht mithin keine Güterabwägung. Solange die Verteidigungshandlung erforderlich war, ist die Tat gerechtfertigt. Wichtig ist nur, dass es das mildeste zur Verfügung stehende Mittel sein muss, den Angriff abzuwehren oder zu verhindern. Entscheidend ist dies dabei anhand der konkreten Kampflage. Das dürfte hier bei einem Schlag gegen den Angreifer durchaus der Fall sein.

Letztlich entscheidet der Richter nach den Umständen der Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen darüber, ob die Notwehr/Nothilfe hierbei greift.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Natürlich. Du darfst alles tun was erforderlich ist um ihn zu Stoppen.

Wenn nicht anders möglich kannst du den Angreifer sogar töten.

Theoretisch ja. Praktisch nicht machbar.

Wenig Dinge sind gefährlicher, als Messerattacken, wenn damit jemand wild herum fuchtelt, gehen selbst hochtrainierte Kampfsportler auf Abstand. Nach 10-15 Jahren intensivster Schulung speziell darauf hast Du -vielleicht- eine Chance den zu Boden zu kriegen und nur mit zerschlitzten Armen weg zu kommen.

Eine Schußwaffe bringt auch nur etwas, wenn Du sie rechtzeitig ziehen kannst. Aber jemand der aus 10 Meter Entfernung auf einen zustürmt ist so fix bei einem, da muss man schon super-fit im Umgang mit der Waffe sein. Ziehen und durchladen ist da selbst mit Übung eine ganz knappe Geschichte.


Leestiger  23.07.2024, 18:02

Wer zum Teufel ist so dämlich und hat eine Schusswaffen dabei die nicht durchgeladen ist??

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PSHK18239 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 00:24

Bro was schreibst du da haha ich wollte nur wissen ob ich es machen dürfte und welche Strafe so auf mich zukommen würde oder für was ich verurteilt werde

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McPresley  23.07.2024, 00:28
@PSHK18239

Nein, nicht mal wenn Du ihn mit dem Schlag versehentlich töten solltest droht Dir etwas. Das Ganze nennt man Nothilfe, ein Unterpunkt der Notwehr.

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Notwehr beschreibt im Sinne unseres Strafrechts nicht nur die Selbstverteidigung, sondern auch die Verteidigung Dritter vor Gewalt. Wörtlich steht in § 32 StGB:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Du musst dabei immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Wenn jemand einen anderen mit einem Messer angreift und dessen Tod dabei riskiert, dann ist es meiner Meinung nach Gerechtfertigt, die Person mit einem präzisen Schlag bewusstlos zu schlagen. Danach direkt die Polizei anrufen.


Leestiger  23.07.2024, 18:01

Und wieder der alte erfundene Schmarrn von.der Verhæktnismässigkeit!

Stirbt dieser Blödsinn denn nie aus?

Der Bundesgerichtshof hat das doch nun schon so oft richtiggestellt .

Wahl des Abwehrmittels 

Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 2 StR 523/15 Rn. 10; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43). Ein nicht bloß geringes Risiko, daß ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muß er sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001, 591, jew. m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557).

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ThisIsJustMeDE  23.07.2024, 13:59
Du musst dabei immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Unfug. Die Verhältnismäßigkeit muss in der Notwehr nicht geprüft und beachtet werden! Du darfst tun was Erforderlich ist!

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