Darf die Polizei handy weg nehmen?

2 Antworten

Dem Durchsuchungsbeschluss ist zu entnehmen, welche Gegenstände gesucht werden, auf welche Räumlichkeiten sich der Beschluss erstreckt und ob die Beschlagnahme der angegebenen Gegenstände angeordnet wird. Dies dürfte hier der Fall gewesen sein.

Die Eigentumsverhältnisse sind insoweit egal. Wenn im Durchsuchungsobjekt nach Gegenstand XY gesucht und dieser beschlagnahmt werden soll, so wird dies auch getan, wenn man diesen findet. Ob der Gegenstand Eigentum des Tatverdächtigen ist, ist unerheblich und lässt sich logischerweise auch nicht mal eben vor Ort klären.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Im Durchsuchungsbefehl ist hinterlegt welche RÄUME durchsucht werden dürfen. Wem was in diesem Raum gehört ist erstmal vollkommen irrelevant.