Darf die Polizei Drittpersonen die Gründe für eine Hausdurchsuchung nennen?
Hallo zusammen,
Bei einem Kumpel von mir wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt, er hat neben seiner Hauptwohnung ein kleines Appartement neben seinem Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber gestellt bekommen in dem er während der Woche wohnt.
Zwangsläufig musste in dem Appartement aus verschiednen Gründen einen Zweitwohnsitz anmelden und in Folge dessen wird auch dieser durchsucht.
Da er aber zum Zeitpunkt der Durchsuchung an seinem Hauptwohnsitz war, wurde das Appartement durch den Arbeitgeber aufgesperrt und dabei erfuhr der Arbeitgeber auch den Grund für die Hausdurchsuchung.
Ist es der Polizei gestattet dem Arbeitgeber Details bekanntzugeben ?
Müssen die Gründe für die Durchsuchung auf dem Durchsuchungsbeschluss in solch einem Fall nicht geschwärzt werden??
Grund für diese Fragen ist, dass mein Kumpel sich seit diesem Vorfall, dummen Gerede usw. hingeben muss...
3 Antworten
Wenn der Durchsuchungsbeschluss auch für dieses Firmenappartment ausgestellt ist, muss die Polizei das gar nicht begründen.
Der Wohnungsinhaber bekommt maximal die erste Seite des Durchsuchungsbeschluss zu sehen, als Nachweis, dass die Durchsuchung rechtmäßig ist.
Allerdings stehen da auch die Paragraphen der Straftaten die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, die Gründe, etc. stehen auf Seite 2 bis X.
Ich nehme an, dass du der angebliche "Kumpel" selbst bist!
Grund für diese Fragen ist, dass mein Kumpel sich seit diesem Vorfall, dummen Gerede usw. hingeben muss...
Die Polizei macht Hausdurchsuchungen nicht grundlos!
Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeitern nichts über die Hausdurchsuchung sagen sollen!