Darf die Mutter meiner Freundin das Handy was ich ihr schnenken würde wegnehmen und verkaufe?
Hallo, meine Freundin hat ein Handy was mittlerweile schon sehr langsam und nicht mehr aktuell ist, deshalb wollte ich ihr ein neues Handy kaufen. Nur hat sie mir gesagt das ihre Mama das Handy weg nehem und verkaufen würde darf sie das?
7 Antworten
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Bezieht die Mutter vernünftig in die Entscheidung und Anschaffung mit ein. Wenn sie (berechtigte) Gründe hat, dass ihre minderjährige Tochter kein neues Mobiltelefon haben soll, kann sie es ihr selbstverständlich abnehmen, egal, wer es bezahlt hat.
Ob der Verkauf juristisch in Ordnung ist, weiß ich nicht. Er wäre vielleicht aber wirtschaftlich sinnvoll, bevor ein neues Gerät mit einem kurzlebigen Wert in der Schublade wertlos wird.
Deshalb: vorher mit der Mutter reden, sich einigen oder eben nicht anschaffen.
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Wenn deine Freundin minderjaehrig ist, darf ihre Mutter ihr das Handy wegnehmen. Verkaufen darf sie es ebenfalls. Sie muss das Geld dann aber fuer ihre Tochter verwahren oder verwenden.
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Wegnehmen darf sie es. Verkaufen ist grenzwertig (Vertrag?). Zumindest müsste sie den kompletten Erlös deiner Freundin geben, spätestens, wenn diese volljährig wird.
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Fremdgeschäfte sind ohne Vollmacht/Einwilligung des Eigentümers erst mal per se nachteilig. 'tschuldige, wen es knapp wird, aber der Begriff Nachteiligkeit füllt mehrseitige Juar-Facharbeiten
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Wenn Deine Freundin minderjährig ist, kann ihre Mutter mit ihrem Besitz erst einmal machen was sie will.
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Falsch ... und wird auch durch immerwiederkehrende Wiederholung kein Deut wahrer/richtiger.
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Zeig mir das Gesetz, was Dir Recht gibt. Du kannst Minderjährigen technisch gesehen nicht einmal etwas mit einem Wert über Taschengeldniveau schenken ohne das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
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Nein, werde ich nicht, weil es mir zuviel sinnlose Atbeit ist, einen unwilligen Esel zur Tränke zu führen
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WoW, das zeigt Größe. Aber es ist auch schwer zu finden, was es nicht gibt. Die Zeit würde ich mir auch nicht nehmen wollen.
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Ohne Nachteiligkeit köönen Vertreter keinem Rechtsgeschäft entgegentreten
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Paragraph 110bgb sagt eindeutig das gekauft oder von 3. Überlassenen Dinge in ihren Besitz übergehen.
Die Eltern haben zwar das Recht das Handy als pädagogische Maßnahme in Obhut zu nehmen allerdings nicht das Recht es zu veräußern!
Wenn die Mutter das Handy verkauft
Macht die sich nach BGB 823 strafbar umd muss Schadenersatz zahlen.
(ob man nur seine Eltern verklagt ist 'ne andere Sache)
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Was Kurzes für Dich. Damit für die Gültigkeit der Schenkung schon einmal geklärt haben.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__108.html
Du vernachlässigst, dass es sich hier sehr wahrscheinlich um eine Minderjährige handelt. Damit kann die Mutter Eigentum der Tochter durchaus in ihren Besitz nehmen.
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Zitat 110BGB"die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
Das ist hier nicht gegeben. Die Mutter, die Vertreterin, hat ihre Zustimmung nicht gegeben.
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Mein Gott eine Schenkung ist kein Vertrag i,S.d. § 108 BGB. Und jetzt kriech in deine Höhle der Unbelehrbarkeit zurück
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Ist auch entbehrlich, weil nicht notwendig, da für die Tochter die Schenkung nicht rechtlich nachteilig ist
http://www.schenkung-erbrecht.de/schenkung-an-minderjaehrige.html
Weiß schon, warum der Link in meiner Leseleiste ist
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Wenn es keine Sim in das Handy steckt, trifft das zu. Sobald eine Sim rein soll, müssen die Eltern zustimmen.
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Aber betrifft nicht die Schenkung. Wäre schön, wenn du dies zugeben könntest. Btw: Nein, wenn die alte Sim weiterverwendet wird.
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Schwachsinn wenn es ihr geschenkt wird ist es Eigentum der Tochter!
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Auch an Dich die Frage. Auf welche rechtliche Grundlage berufst Du Dich?
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Nein darf sie nicht, die Frage ist eher warum seines verkaufen will so etwas kann ich nicht verstehen.
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Wegnehmen villeicht aus Erziehungs Gründen aber nicht verkaufen.
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Naja wenn sie findet das sie kein neues braucht oder so aber meine freundin kann halt echt nur noch telefonieren damit und ab und an mal eine WhatsApp schreiben ansonsten hängt immer alles und der Speicher ist immer voll etc.
Bleibt strafbar, selbst bei Herausgabe des Erlöses bei Volljährigkeit, hier kommt der Begriff der Nachteiligkeit zum Tragen