Darf der komplette Leistungsanspruch gestrichen werden?

1 Antwort

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Auch in getrennten Haushalten ist kann man in dieser Situation eine Bedarfsgemeinschaf sein. Sie leben ja nicht getrennt, sie kümmern sich ums Kind und sind zusammen etc.

Der Anspruch kann ihr komplett gestrichen werden ja (je nach Höhe seines Einkommens), da er auch finanziell so oder so für die Mutter verantwortlich ist. Denn er muss auch Unterhalt für die Mutter zahlen wenn sie gerade wegerm Kind nicht arbeiten kann (oder will)

Wenn er die Unterlagen nicht ausfüllt wird das Geld auch gestrichen

Ist auch komplett richtig so, wieso soll die Allgemeinheit jetzt dafür hinhalten wenn er es kann? Erschließt sich mir nun wirklich nicht. Im Extremfall kann ihm sogar zugemutet werden dass er Frau und Kind aufnimmt, damit die andere Wohnung nicht mehr aus Sozialleistungen finanziert werden muss

Sie ist nicht alleinerziehend, also gibt es keinerlei Mehrbedarf.


Benny2017 
Beitragsersteller
 27.01.2025, 13:26

@Isuzu189 das Einkommen variiert so zwischen 1.300€ und 1.400€. Gibt es da Regelungen bzw. einen gewissen Selbstbehalt?

Isuzu189  27.01.2025, 13:26
@Benny2017

Wenn er unterhalb der Pfändungsgrenze verdient (etwa 1500 €) dann ist ihm nicht zuzumuten, dass er daraus noch Unterhalt für Kind oder Frau zahlt. Also rechnerisch dürfte dann trotzdem nichts gestrichen werden.

Benny2017 
Beitragsersteller
 27.01.2025, 13:29
@Isuzu189

@Isuzu er zahlt monatlich so bei etwas über 90€ Unterhalt. Das wurde vom Jobcenter so berechnet. Also liegt er unter der Grenze, muss er für seine Partnerin nicht zahlen?

Benny2017 
Beitragsersteller
 27.01.2025, 13:22

@Isuzu189 danke für die Antwort.