Darf der komplette Leistungsanspruch gestrichen werden?
Hallo,
mein Kumpel ist mit seiner Partnerin in einer Beziehung und sie haben ein gemeinsames Kind. Sie leben in getrennten Haushalten. Er ist berufstätig und sie bezieht Bürgergeld und bekommt auch Unterhalt. Sie sollte einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen,was sie auch tat und er wurde abgelehnt,da sie in einer Beziehung sind und sich um das Kind kümmern. Sie sind so ca. 3-5 Std. am Tag zusammen. Jetzt soll der Leistungsanspruch laut Paragraph 40 (2) Nr. 4 SGB II i.V.m. Paragraph 331 SGB III komplett gestrichen werden und sie musste sich zu dem Sachverhalt äußern. Der Freund sollte Unterlagen ausfüllen,was er für Vermögen hat usw. Aber wenn er das macht, ist es wie eine Zustimmung, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft sind. Oder? Es war auch ein Mitarbeiter bei ihr in der Wohnung, um die Wohnsituation anzuschauen. Er meinte zum Schluß zu ihr, dass er sieht, dass sie alleine mit dem Kind dort wohnt und ihr Partner eine eigene Wohnung hat und sie keine Bedarfsgemeinschaft sind. Der Sachverhalt ist noch in Bearbeitung und wurde mit Eilvermerk weitergeleitet. Sie hatte telefonisch angerufen und die Situation nochmal geschildert und ihr wurde gesagt das es wie eine Bedarfsgemeinschaft ist und dass eine Beziehung bedeutet, dass man für den anderen Eintritt, wenn man in Schwierigkeiten ist und das auch in finanzieller Art. Sie tun auch getrennt ihren Haushalt wirtschaften.
Jetzt ist meine Frage ,darf der Freundin der komplette Leistungsanspruch gestrichen werden? Oder dürfte nur geprüft werden, wie weit ihr Mehrbedarf Alleinerziehend zusteht?
Liebe Grüße
1 Antwort
Auch in getrennten Haushalten ist kann man in dieser Situation eine Bedarfsgemeinschaf sein. Sie leben ja nicht getrennt, sie kümmern sich ums Kind und sind zusammen etc.
Der Anspruch kann ihr komplett gestrichen werden ja (je nach Höhe seines Einkommens), da er auch finanziell so oder so für die Mutter verantwortlich ist. Denn er muss auch Unterhalt für die Mutter zahlen wenn sie gerade wegerm Kind nicht arbeiten kann (oder will)
Wenn er die Unterlagen nicht ausfüllt wird das Geld auch gestrichen
Ist auch komplett richtig so, wieso soll die Allgemeinheit jetzt dafür hinhalten wenn er es kann? Erschließt sich mir nun wirklich nicht. Im Extremfall kann ihm sogar zugemutet werden dass er Frau und Kind aufnimmt, damit die andere Wohnung nicht mehr aus Sozialleistungen finanziert werden muss
Sie ist nicht alleinerziehend, also gibt es keinerlei Mehrbedarf.
Wenn er unterhalb der Pfändungsgrenze verdient (etwa 1500 €) dann ist ihm nicht zuzumuten, dass er daraus noch Unterhalt für Kind oder Frau zahlt. Also rechnerisch dürfte dann trotzdem nichts gestrichen werden.
@Isuzu189 das Einkommen variiert so zwischen 1.300€ und 1.400€. Gibt es da Regelungen bzw. einen gewissen Selbstbehalt?