Darf der Arbeitgeber meine E-Mail ohne mein Wissen und Einverständnis an Dritte aushändigen?

7 Antworten

Die Frage müsste insgesamt gerichtlich geklärt werden. Hier sind mehrere Fragenkomplexe zu beachten:

1.) Ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis kann schon deswegen nicht vorliegen, weil der Adressat der Nachricht (hier der E-Mail) dagegen gar nicht verstoßen kann.

2.) Nichtsdestotrotz bleibt zu prüfen, ob mit der Weitergabe des Inhalts gegen schutzwürdige Belange des Absenders verstoßen wurde, und falls ja, ob dies straf- bzw. zivilrechtliche Folgen haben kann.

Hier ist zunächst IMHO anzumerken, dass es sich beim AG nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt. Dort wäre für derartige Fragen / Probleme nämlich gerade nicht der Vorgesetzte / AG zuständig, sondern der Personalrat bzw. die MAV. Bei einem rein privaten Träger gibt es diese Instanz aber in der Regel gar nicht, auch keinen Betriebsrat, sofern die Pflicht zur Einrichtung desselben aufgrund der MA Zahl nicht gegeben ist. Somit bleibt dem AN hier nur der Dienstvorgesetzte als Ansprechpartner - bzw. wie hier im vorliegenden Fall - dessen übergeordnete Instanz.

Nun zum Vorgang selbst:

"In meiner Mail wurden dann die "tätigen" Kolleginnen umschrieben sowie mein Unmut über das Verhalten der zuständigen Leitung zu diesem Vorfall geäußert. Und genau dies hat er der Leitung und einer weiteren Person ausgedruckt vorgelegt."

Du hast dich also gegenüber dem Vorgesetzten der Kita-Leitung selbst über die Kollegen sowie die örtliche Leitung beschwert. Der Vorwurf des Mobbings ist hier allerdings schwerwiegend. Es handelt sich hier dann nämlich nicht nur um eine Beschwerde, sondern mMn um den Vorwurf einer dienstrechtlichen Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht, welche den AG *zwingt* (Rechtsprechung des BAG), diesbezüglich unverzüglich tätig zu werden. Die Frage, ob dazu die Offenlegung des Schreibens notwendig war, kann hier nicht geklärt werden; ich würde sie aber nicht pauschal verneinen - immerhin muss der AG diesen Vorfall ernsthaft bearbeiten, was ohne eine Stellungnahme der Beschuldigten nicht möglich ist.

Die Frage ist allerdings, ob ein Gericht dir als betroffenem AN (Beschwerdeführer) hier einen nennenswerten Schadenersatzanspruch zubilligen würde, in Anbetracht der Tatsache, dass du offenbar bereits selbst gekündigt hattest zum Zeitpunkt des Ereignisses:

"darüber nachgedacht habe dies von mir aus nach Vertragsende der höheren Instanz zu melden (...) was er an meinem vorletzten Arbeitstag mit diesem Treffen und der Freistellung bezwecken wollte"

Insofern würde eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten des BL hier vermutlich bestenfalls eine Rüge ergeben, denn spätestens in einem direkten Gespräch zwischen den Konfliktparteien (sofern eben das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre durch dich) wären die genannten Punkte ohnehin einzeln und im Detail zur Sprache gekommen.


Mimir210473 
Beitragsersteller
 10.07.2024, 12:48

Es handelt sich hier um einen befristeten AV und da der AG mir keine Weiterbeschäftigung versichern konnte, habe ich dem Auslaufen zugestimmt. Ich habe demnach nicht gekündigt

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Mimir210473 
Beitragsersteller
 10.07.2024, 12:44

Vielen Dank für detaillierte Aussage😊

Es ist aber so gewesen, dass ich das Wort Mobbing nie benutzt habe. Das wurde von meiner Kollegin ihm gegenüber behauptet, womit das ganze erst ins Rollen gekommen ist. Und das habe ich so auch in der E-Mail kommuniziert. Letztendlich wollte ich von euch nur wissen, ob er gegen den Datenschutz verstoßen hat oder nicht, da ohne mein Wissen und Einverständnis die Mail weiter gegeben wurde anstatt mich mit ins Gespräch zu nehmen.

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Das Briefgeheimnis wird nicht auf "Geschäftspost" angewendet. Dies dürfte darunter fallen, bereits alleine dadurch, dass vollkommen unbekannt ist, wer überhaupt Zugriff auf die EMail Postfächer hat.

Man sollte sich nicht darauf verlassen und entsprechend immer nur das entäußern, was jeder mitbekommen darf.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Mimir210473 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 10:03

Vielen Dank für deinen Kommentar. Die Erfahrung habe ich dadurch nin auch gemacht und werde in Zukunft nur noch das persönliche Gespräch suchen

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Die Weitergabe von E-Mails unterliegt den Datenschutzrichtlinien. Da es keine Zustimmung von Deiner Seite gab und die Weitergabe auch nicht notwendig war, liegt hier ein klarer Verstoß gegen die DSGVO vor. 


Mimir210473 
Beitragsersteller
 10.07.2024, 12:49

Vielen Dank😊

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Mimir210473 
Beitragsersteller
 10.07.2024, 12:35

Vielen lieben Dank😊

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Oponn  10.07.2024, 07:56
die Weitergabe auch nicht notwendig war,

Warum?

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tinalisatina  10.07.2024, 08:02
@Oponn

Von der erlaubten Weitergabe von E-Mails im geschäftlichen Verkehr. Und Du?

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Oponn  10.07.2024, 08:09
@tinalisatina

Wie kommst du jetzt konkret darauf, dass kein Geschäftsprozess unterstützt wurde?

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Oponn  10.07.2024, 08:12
@tinalisatina

Sorry, aber das müsstest du nochmal erläutern. Ein AN beschwert sich über Mobbing und das ist für den AG kein Geschäftsprozess? All meine Schulungen sagen, der AG sei sogar gesetzlich verpflichtet, sich darum zu kümmern. Hat sich das geändert?

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tinalisatina  10.07.2024, 08:23
@Oponn
und das ist für den AG kein Geschäftsprozess?

Nein, nicht im Sinne der Unternehmens.

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Mimir210473 
Beitragsersteller
 10.07.2024, 12:33
@Oponn

Weil ich bei dem Treffen hätte dabei sein müssen, um mich zu rechtfertigen.

Das Weiterleiten war absolut unnötig und einfach nur bequem um sich der Verantwortung zu entziehen

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Oponn  10.07.2024, 13:26
@Mimir210473
Weil ich bei dem Treffen hätte dabei sein müssen, um mich zu rechtfertigen.

Das ist juristisch ebenso irrelevant wie das

Das Weiterleiten war absolut unnötig und einfach nur bequem um sich der Verantwortung zu entziehen
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Nein, es sei denn du hast irgendwas unterschrieben wodurch er die Genehmigung rechtfertigen kann.

Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass das gegen Datenschutzbestimmungen verstößt, wenn du nichts unterschrieben hast wodurch du das erlaubt hast.


Mimir210473 
Beitragsersteller
 10.07.2024, 07:47

Ich habe gar nichts unterschrieben, ganz im Gegenteil..es ging um das Thema Mobbing und während eines persönlichen Gesprächs bat er mich dies alles ihm nochmals schriftlich zukommen zu lassen, damit er als AG Konsequenzen walten lassen könnte.

In meiner Mail wurden dann die "tätigen" Kolleginnen umschrieben sowie mein Unmut über das Verhalten der zuständigen Leitung zu diesem Vorfall geäußert. Und genau dies hat er der Leitung und einer weiteren Person ausgedruckt vorgelegt.

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Oponn  10.07.2024, 07:44

Das ist so pauschal schlicht falsch.

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Mimir210473 
Beitragsersteller
 10.07.2024, 07:56
@Oponn

Was genau meinst du? Sein Verhalten? Also hat er gegen den Datenschutz verstoßen?

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jedes Bl hat einen datenschutzbeauftragten bei dem kannst du dich diesbezüglich erkundigen ob das zulässig ist und sofern nein wird dieser auch aktiv werden

zusätzlich kannst du dich auch anwaltlich beraten lassen und über diesen dann ggf weitere Schritte einleiten lassen


Mimir210473 
Beitragsersteller
 10.07.2024, 12:52

Vielen Dank😊

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