Darf Artikel 79 im Grundgesetz verändert werden?

4 Antworten

Du meinst wohl speziell die Ewigkeitsklausel nach Art. 79 III GG. Theoretisch ist nur eine Abschaffung nach Art. 146 GG möglich. Was eine sonstige Änderung angeht, na ja, denk doch mal logisch nach, wie viel Sinn macht es, dass das GG die Ewigkeitsklausel ins GG bringt, sie aber änderbar macht? Das würde den Sinn und Zweck des Artikels konterkarieren.

Insofern kann angenommen werden, dass der von Art. 79 III GG ausgehende Schutz (implizit) auch den Schutz der Ewigkeitsklausel selbst umfasst.


Jusan 
Beitragsersteller
 11.10.2021, 08:29

Ja, Sinn würde das klar machen, aber wo steht das? Wo steht, dass man die Ewigkeitsklausel nicht verändern kann? Dazu habe ich nichts gefunden und das gibt mir zu denken. Wenn dazu nichts im Grundgesetz steht, kann sie auch verändert werden. Egal ob es jetzt sinnvoll ist oder nicht.

0
Ruhrpotter4324  11.10.2021, 08:34
@Jusan

In der Ewigkeitsklausel, einfach mal lesen,

Artikel 79 III GG sagt:

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Die von dir angesprochene zwei Drittel Mehrheit wird in Art. 79 II GG statuiert. Direkt danach folgt in Art. 79 III GG die Ewigkeitsklausel, die eine Ausnahmeregelung von der zwei Drittel Mehrheit darstellt, sie besagt, dass dies eben nicht für die in der Ewigkeitsklausel festgehaltenen Fälle nicht gilt, diese also NICHT durch eine zwei Drittel Mehrheit geändert werden können.

0
Jusan 
Beitragsersteller
 11.10.2021, 08:38
@Ruhrpotter4324

Das bezieht sich doch nur auf Artikel 1 und 20 oder nicht? Ich habe das schon gelesen.

0
Jusan 
Beitragsersteller
 11.10.2021, 08:46
@Ruhrpotter4324

Mir geht es grade weder um Artikel 1 und 20, noch um irgendwelche Regelungen bezüglich der Länder, mir geht es um die Änderung genau DIESES Artikels. Kann Artikel 79 geändert werden? Kann man theoretisch, wenn man dafür die Mehrheit der Stimmen hat, diesen Absatz 3 von Artikel 79 (sprich die Ewigkeitsklausel) verändern oder sogar für nichtig erklären? Darum geht es mir. Und darüber steht nichts in dem Absatz den du grade geschickt hast.

0
Ruhrpotter4324  11.10.2021, 09:00
@Jusan

Nochmal: Nein. Falls du es mir nicht glaubst, kannst du etwas Geld in die Hand nehmen und vielleicht nimmt sich ein Verfassungsrechtler die Zeit und bestätigt dir das nochmal. Oder du liest die ständige Rechtsprechung des BVerfG.

Du verstehst leider nicht so ganz, wie Normen funktionieren. Art. 79 III GG kannst du nicht ohne Artikel 1 bis 20 betrachten, weil die Ewigkeitsklausel eine Verweisfunktion hat. Deshalb bin ich thematisch darauf eingegangen. Um Landesrecht geht es hier auch nicht.

Art. 79 III GG kann für das bessere Verständnis ausgelegt werden, Auslegung ist ein juristisches Werkzeug, durch Auslegung kannst du erst verstehen, was der Gesetzgeber sich beispielsweise bei der Formulierung einer konkreten Norm gedacht hat. Was die Ewigkeitsklausel besagt, wird vor allem durch ihre Auslegung deutlich und da sagt die herrschende Meinung anhand dieser Auslegungswerkzeuge, dass eine Änderung der Ewigkeitsklausel unzulässig ist.

Der herrschenden Meinung des BVerfG entsprechend geht das nicht. Hier kann man verschiedene Argumente nutzen, das von mir oben angesprochene ist ein solches Argument (konterkariert den Sinn und Zweck des Artikels), Art. 79 II GG ist auf III nicht anwendbar, weshalb Art. 79 III auch durch eine zwei Drittel Mehrheit nicht änderbar ist.

Wenn du es noch detaillierter haben möchtest, kannst du dir ja die Ansicht des BVerfG in dieser Angelegenheit durchlesen, dazu gibt es im Internet ausreichend Material. Wenn du dann immer noch anderer Meinung bist, dann ist deine Meinung zwar in Ordnung, aber juristisch ist sie eben nicht haltbar.

2
Artus01  11.10.2021, 09:56
@Ruhrpotter4324
Art. 79 III GG kannst du nicht ohne Artikel 1 bis 20 betrachten

In Art. 79 Abs. 3 steht:

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Erkenne den Unterschied.

0
Ruhrpotter4324  11.10.2021, 10:05
@Artus01

Vollkommen richtig, es müsste und heißen und nicht bis, kleiner Flüchtigkeitsfehler mit großer Bedeutung. Danke für die Anmerkung.

1
Artus01  11.10.2021, 10:06
@Ruhrpotter4324

Gerade solche Kleingkeiten haben im juristischen Bereich manchmal bedeutende Auswirkungen.

1
Ruhrpotter4324  11.10.2021, 10:08
@Artus01

Das stimmt allerdings, das Problem, wenn man noch nicht ganz wach ist und Multitasking betreibt 😂 Aber umso schöner, wenn jemand aufmerksam liest und korrigiert.

0
Jusan 
Beitragsersteller
 11.10.2021, 13:31
@Ruhrpotter4324

Ah ok danke, jetzt habe ich es einigermaßen verstanden. Ich werde es mir dann mal durchlesen^^

0

Das steht auch nirgends. Nichts an unserer Verfassung ist in Stein gemeisselt und das war Absicht. Die Verfassung sollte an die Zeiten und Verhältnisse angepasst werden.

Es ist ja blödsinnig, wenn man in 400 Jahren aktuelle Probleme anhand eines 400 Jahren alten Aufschriebs klären muss.

Die aktuellen "Theorien" die mir bekannt sind gehen dahin, dass eine Änderung von Artikel 79 die Verfassung in einer Art und Weise verändern würden, dass man von einer neuen Verfassung sprechen muss.

Der Bundestag hat aber nicht das Recht eine neue Verfassung zu erlassen; die Einführung einer neuen Verfassung ging nur über eine Volksabstimmung.

Nein, darf er nicht. Bei Gesetzen ist auch immer der Wille des Gesetzgebers zu interpretieren, nicht nur der reine Wortlaut. Eine Streichung der Ewigkeitsklausel würde deren Sinn konterkarieren.