Bwl rechtsgeschäfte?

1 Antwort

Menschen, die unter andauernde geistliche Einschränkung leiden gelten als Geschäftsunfähig und ein Rechtsgeschäft ist aufgrund §104 Abs. 1 Nr. 2 des BGB nichtig. Es gibt dabei bestimmte Ausnahmen, aber in diesem Fall ist es der Fall. Dabei sollte man vorher abklären wie genau er selbständig handeln kann.