BWL Frage geschäftsfähigkeit?

6 Antworten

Sie ist volljährig und damit geschäftsfähig. Solche Überlegungen sind also vollkommen irrelevant, wenn es nicht gerade um Sittenwidrigkeit, Wucher o.ä. geht.

Sie könnte entweder auf Irrtum im Sinne von § 119 BGB oder auf Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB plädieren. Inwieweit sie damit Erfolg hat, ist dann eine andere Sache. 

Unerfahrenheit käme ja nur im Rahmen der Sittenwidrigkeit bei §138 BGB zum Zuge und da müsse dann noch dazu kommen, dass erhaltene Leistung und bezahltes Geld in einem starken Missverhältnis stehen. Und das ist ja nicht der Fall. Sie hat einen Porsche bezahlt und einen Porsche bekommen. Somit ist das trotz Ihrer Unerfahrenheit kein sittenwidriges Geschäft.

Nein, Dummheit/Unwissenheit schützt nicht vor der Strafe.

Sie ist volljährig, somit voll geschäftsfähig. Sie ist somit verpflichtet, den Betrag zu leisten.


Das eine ist ja nicht direkt abhängig vom anderen. Daher denke ich sich kann das nicht rückgängig machen.

Natürlich nicht. Wer volljährig muss sich selbst informieren.