Bürgeldgeld und Azubi im Haus?

2 Antworten

Solange das Kind noch keine 25 ist, Schüler, Azubi oder Stundent, wird vom Erwerbseinkommen oder einer Azubivergütung seit Juli 2023 bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Ist die Bruttovergütung oder Einkommen höher als die Minijobgrenze, kommen ab 538 Euro Brutto weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Bis 1000 Euro Brutto 30 % und bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag, der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Das wird dann mit dem Kindergeld unter 25 Jahren auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Es muss dann unter Berücksichtigung des Kindes welches das Kind noch zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde entsprechend anteilig für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.an die Mutter zahlen.

Genau kann man das erst berechnen, wenn man weiß ob sie mit der Tochter alleine lebt, was an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden muss und was die Tochter an Brutto und Nettovergütung hat.

Ab der Vollendung des 25 Lebensjahres bildet die Tochter im Haushalt der Mutter ihre eigene BG - Bedarfsgemeinschaft, es entfällt der Anspruch auf Kindergeld und der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen auch.

Dann gelten nur die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, dann sind die ersten 100 Euro vom Brutto der Grundfreibetrag, bis 538 Euro Brutto dann 20 % und die 30 % und 10 % Freibetrag bleiben wie oben beschrieben.

Ausbildungsvergütungen werden auf Bürgergeld angrechnet.

Für Auszubildende, Schüler und Studenten unter 25 kommt jedoch aktuell ein erhöhter Freibetrag zur Anwendung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.