Brief vom Jugendamt wegen Straftat vom Sohn?

11 Antworten

Als erstes mal mit dem Sohn sprechen.

Und generell gilt wie immer: Die Polizei ist dein Feind, sage kein einziges Wort zu Anschuldigungen bis du einen Anwalt hast, und sage nur etwas zur Polizei/Gericht was dieser abgesegnet hat.

Du gehst da nur hin um dir das mit deinem Sohn anzuhören.

Vielleicht ist das ganze ja halb so wild, kenne mich da nicht aus. Vielleicht ist er 18 und hat nacktbilder von einer 17-jährigen erhalten/verschickt? wer weiß das schon.

Erstmal Ruhe bewahren und die Fakten klären.


Redekunst  22.04.2022, 08:44

Kann nicht, es muss unter 14 gewesen sein, das Sexuelle Selbstbestimmungsrecht gilt ab da, mit 17 würde es also nicht zur anklage kommen (wenn die Fotos freiwillig gemacht wurden)

RandomWords  22.04.2022, 08:45
@Redekunst

Das macht das ganze natürlich sehr unangenehm.

Trotzdem erstmal miteinander reden. Falls der Sohn ein Pedo ist dann..tja. scheiße gelaufen.

Redekunst  22.04.2022, 08:47
@RandomWords

Pädophilie Neigungen sind erst psychologisch mit 16 Jahren diagnostizierbar, man weiß jetzt nicht wie alt der Sohn ist, aber ich tippe darauf das er jünger ist. Der Straftatbestand erfüllt sich schon, wenn über Whatsapp der Sticker einer nackten Frau oder ein entsprechendes Video geteilt wird. (also wenn die Empfänger Minderjährig sind)

RandomWords  22.04.2022, 09:14
@Redekunst

hieß es nicht dass er strafmündig ist? dann ist er 18 soweit ich weiß

Redekunst  22.04.2022, 09:15
@RandomWords

Strafmündig ist man mit 14, aber das ist nicht zu vergleichen mit den Erwachsenen Strafrecht

Es wird gemeinsam überlegt, wie künftig strafbare Handlungsweisen vermieden werden können.

Beteiligt sind das Jugendamt, die Erziehungsberechtigten und der vom geraden Weg abgekommene Sprössling.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Es geht hier um Angebote von Maßnahmen zum Schutz des Jugendlichen vor gefährdender Einflüssen. Diese Angebote richten sich an die Jugendlichen sowie an die Eltern. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

1.

junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

2.

Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Dein Sohn wird wohl eine Strafe erwarten, wahrscheinlich hat er Inhalte mit Minderjährigen geteilt, die er hätte nicht teilen dürfen, ich tippe nun einfach mal auf einschlägige Fotos und Pornographie.

Es ist normal das bei einer Straftat die ein Minderjähriger begeht, das Jugendamt hinzugerufen wird, das wäre auch bei Ladendiebstahl oder Körperverletzung so, bei jeder Straftat.

Das muss auch erstmal nichts schlimmes heißen. Auf deinen Sohn kommt dann erstmal das Verfahren und bei gegebener Schuld eine Strafe auf ihn zu, die kann sich je nach Schwere von Sozialstunden bis Jugendarrest ziehen, wenn das seine erste Straftat war, wird das erstere wahrscheinlich eintreten.

Das Jugendamt ist ehr für das was dazwischen liegt zuständig, natürlich muss gesehen werden, in welchen Rahmen dein Sohn Umgang pflegt und ob sowas wieder vorkommen kann, wieso es aktuell vorgekommen ist und das es nicht nochmal passiert.

Den nun ist eines klar, mit einen Eintrag im Strafregister wegen so einen Vorwurf, stehen deinen Sohn nicht mehr alle Türen zur Ausbildung offen, mit er nun nicht abrutscht ist es wichtig das du mit den Jugendamt eng zusammen arbeitest, es geht nicht darum eine Familie zu zerstören sondern darum eine Zukunft zu sichern, die Zukunft deines Sohnes.

Also höre dir gut an was die Leute zu sagen haben, übertrage dir nicht die Schuld für das Vorgefallene, das Kind ist nun schon in den "Brunnen" gefallen, nun muss man gucken wie man es wieder raus holt.

Viel Glück und Kraft

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder3.auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) 1Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. 2Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Woher ich das weiß:Recherche

Redekunst  22.04.2022, 08:43

Das ist nicht Jugendstrafrecht...mach doch hier bitte nicht unnötige Angst, die Mutter hat es grade schon schwer genug

Familie2007  22.04.2022, 08:34

Ich denke, das war hier nicht die Frage. Es ging darum was sie beim Jugendamt erwartet, nicht vor Gericht.

Schablonenmann  22.04.2022, 08:27

Ob das mit der Freiheitsstrafe wirklich so stimmt, kann ich mir nicht vorstellen. Kann auch eine grössere Geldbusse werden...