"Bis ich 18 bin, ist das sowieso längst verjährt!" - Müssen Jungs wirklich keinen Unterhalt mehr zahlen, wenn sie selber erst 14 sind wenn sie schwanger wird!?

5 Antworten

wenn ein minderjähriger vater wird, dann ist er in der regel aufgrund von schule oder ausbildung nicht leistungsfähig.

hier wird man an die großeltern rantreten um unterhalt zu fordern und zwar von beiden seiten und prüfen wer in welcher höhe unterhaltsfähig ist. wenn beide seiten nicht zahlen können, dann kann unterhaltsvorschuss beantragt werden.

für die zeit der leistungsunfähigkeit wird kein unterhalt gefordert und auch nicht nachgefordert. wenn der vater irgendwann mit seiner schule und ausbildung fertig ist und in arbeit kommt, wird er ab da unterhalt zahlen können. wann das ist hängt davon ab wie lange er zur schule geht und wie lange seine ausbildung oder studium geht.

Bis ich 18 bin, ist das sowieso längst verjährt!

Das ist totaler Unfug, die Verjährung beginnt jeweils frühesten mit der Entstehung des Anspruches. Der Unterhaltsanspruch entsteht dabei monatsweise. Einen Unterhaltsanspruch hat das Kind dem Grunde nach bis zum Abschluss der Erstausbildung.

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist aber auch die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Zwar besteht bei unterhaltsberechtigen minderjährigen Kinder eine gesteigerte Erwerbsobligenheit, allerdings ist die Erwerbsobligenheit beim Unterhaltsschuldner natürlich nicht größer als beim Unterhaltsberechtigten. Bei einem minderjährigen Kind/Vater oder einem Kind/Vater in der beruflichen Erstausbildung ist die Erwerbsobligenheit erfüllt.

Solange der Vater selbst noch minderjährig ist, oder sich noch in der Erstausbildung befindet wird er in der Regel nicht leistungsfähig sein, so das kein Unterhaltsanspruch für diese Zeit entsteht. Nach dem er seine Ausbildung abgeschlossen hat, muß der Vater sich einen Job suchen und Unterhalt für die Zukunft leisten.

Woher ich das weiß:Recherche

Ist ein Unterhaltsberechtigter nicht in der Lage, den Unterhalt zu zahlen, zahlt der Staat sogenannten Unterhaltsvorschuss. Die Unterhaltsforderung des Kindes geht dann auf den Leistungsträger (die Behörde die den Unterhaltsvorschuss zahlt) über. Und die versuchen dann, den Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten einzutreiben. Die Verjährungsfrist beträgt zwar 3 Jahre, solange die Forderung nicht tituliert ist (es also ein rechtskräftiges Urteil über einen konkreten Betrag gibt). Solange der Kindsvater kein eigenes Einkommen hat, wird ihm da tatsächlich auch nicht viel passieren. Aber das Amt klemmt ihm im Nacken. Die geben sich nämlich nicht damit zufrieden, dass er sagt "hab keine Arbeit und hab auch keinen Bock auf Arbeit". Sobald er erwerbsfähig ist, muss er auch versuchen, ein eigenes und für die Unterhaltszahlungen ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

So ein Kind hat unter Umständen verdammt lange einen Unterhaltsanspruch. Selbst wenn das Kind 18 ist, können noch laufende Unterhaltsansprüche bestehen. Darauf würde ich mich also besser nicht ausruhen.

Solltest Du die Kindsmutter sein, oder für diese fragen: Das Jugendamt ist an dieser Stelle der richtige Ansprechpartner.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

fallenstelle320  11.07.2024, 17:49

so lange er in schule, ausbildung/studium ist, ist er nicht leistungsfähig und so lange zahlt das jugendamt. für diese zeiten fordern sie auch nichts nach. das jugendamt geht nicht klagen und wird keine unterhaltsbeschlüsse haben, sondern das was sie anhand seines einkommens das er eventuell irgendwann hat - festlegen

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Wenn er 14 ist, ist er kaum leistungsfähig und somit würde geprüft werden können, ob die Eltern von ihm und ihr das übernehmen können. Aber auch Unterhaltsvorschuss käme in Frage, was er natürlich nicht zurück zahlen muss, wenn er nachweisbar nicht leistungsfähig ist. Und davon darf bei einem Kind von 14 wohl ausgegangen werden ;-).

Aber sobald er leistungsfähig ist, also nach seiner Berufsausbildung bzw. einem Studium, darf er dann spätestens für sein Kind auch den entsprechenden Unterhalt zahlen.

Ansonsten hätten auch Großeltern, die die Betreuung des Enkels übernehmen, Anspruch auf Pflegegeld:

Übernimmt die Großmutter die Pflege und Erziehung ihres Enkelkindes, kann sie unterstützend Pflegegeld nach §§ 27, 33 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) erhalten. Ist sie ihrem Enkel gegenüber auch unterhaltsflichtig, kann das monatliche Pflegegeld gekürzt werden. Bei der Ermittlung ihrer Leistungsfähigkeit ist auch ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen.
Wenn ein Kind von seinen Großeltern erzogen werden muss, haben diese u.U. einen Anspruch auf finanzielle Hilfe. Das BVerwG entschied am 1.3. 2012, dass auch die Großeltern beim Jugendamt Leistungen der Hilfe zur Erziehung einfordern können, wenn sie ihr Enkelkind als Pflegekind aufnehmen (5 C 12.11), selbst dann, wenn die Mutter des Kindes im gemeinsamen Haushalt lebt.

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/rechtsfragen-wenn-die-grossmutter-ein-enkelkind-betreut_220_361610.html


ichweisnix  10.07.2024, 00:45
somit würde geprüft werden können, ob die Eltern von ihm und ihr das übernehmen können.

Das ist so nicht ganz richtig. Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder. Allerdings besteht ein Unterhaltsanspruch gegenüber Verwandten in grader Linie, insoweit sind die 4 Großeltern des Kindes dem Grunde nach unterhaltspflichtig. Es gibt da aber keinen Unterschied zwischen den Großeltern väterlicher und mütterlicherseits.

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Müssen Jungs wirklich keinen Unterhalt mehr zahlen, wenn sie selber erst 14 sind wenn sie schwanger wird!?

Um Unterhalt zahlen zu können, muss man Geld verdienen. Ich bezweifle, dass Jungs, also Kinder, das finanziell könnten.