Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren fällt mein name?

2 Antworten

Natürlich wird er das. ich gebe dir einen guten Rat, sag die Wahrheit und gestehe die Tat ein, irgendeiner von den Anderen fällt immer um, spätestens bei der Aussage vor Gericht, wenn der Richter mit Geld- und Haftstrafe droht. Die droht auch dir, wenn Du als Zeuge die Unwahrheit sagst und/oder Tatsachen verschweigst, die zur Aufklärung der Tat führen können. Dann könntest Du unter Umständen noch wegen Strafvereitelung angeklagt werden. Und bitte keine Anderen, die nichts damit zu tun haben, belasten, dann gibts noch eine wegen falscher Verdächtigung oben drauf, und womöglich noch zivilrechtliche Schritte des/der Betroffenen gegen dich. Du siehst, Sch... bauen ist das Eine, diese auszubaden das Andere.


Unknown123472 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 11:28

Ja das stimmt leider ist es nicht so leicht wie du es sagst trotzdem danke ich werde nochmal gut drüber nachdenken. Die frau von der Polizei meinte auch da ich vorher eigentlich nichts mit der Polizei als beschuldigter zutun hatte ist es möglich das dass verfahren gegen mich eingestellt wird das entscheidet aber die Staatsanwaltschaft.

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bei der ich zur Polizei musste

Als Beschuldigter hättest du dies nicht gemusst und davon wäre dir auch dringlichst abzuraten gewesen. Eine mündliche Einlassung bei der Polizei hat für dich als Beschuldigten effektiv keinerlei Vorteil. Zu der Sache einlassen solltest du dich nach Möglichkeit immer schriftlich gegenüber der StA, nachdem du Akteneinsicht genommen und im Idealfall auch Rücksprache mit einem Verteidiger gehalten hast.

hauptsächlich frage ich mich nur meinen Namen noch noch bei Zeugen oder Beschuldigten fallen wird

In dem Fall, wo du selbst Beschuldigter bist, kann es natürlich sein, dass bei der Vernehmung eventueller Zeugen auch dein Name fallen wird. Dort wo du als Zeuge aufgetreten bist, ist deine Aussage auch in der Ermittlungsakte enthalten, weshalb dein Name spätestens mit Erhebung der Anklage (§ 200 I 2–3 StPO) dem Be- bzw. Angeschuldigten bekannt wird.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)