beschlagnahmung des Handy/ Verweigerung?

3 Antworten

Nach §94 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel dienen, sichergestellt werden.

Wird der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme nach §98 StPO - das heißt der Gegenstand wird trotzdem mitgenommen, die Beschlagnahme wird im Anschluss nur durch einen Richter bestätigt.

Wenn du es nicht freiwillig herausgibst, wird es dir halt abgenommen, ggf. unter Anwendung von unmittelbaren Zwang. Wenn es "nicht auffindbar" ist, wird die Wohnung halt auf Links gedreht...

weil sie auch irgendeine Erlaubnis

Das wäre dann wohl eine richterliche Anordnung... dann gilt alles oben Beschriebene, nur dass die Beschlagnahme nach §98 StPO bereits angeordnet ist und somit im Nachgang nicht noch bestätigt werden muss.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 15 Jahren Polizeivollzugsbeamter

Nennt sich Zwang + Widerstand deinerseits + 2. Strafanzeige und tut weh.

Dann holen sie sich das Handy, ob dir das passt oder nicht, interessiert niemanden.