Berechnung des Kostenanteils für Warmwasser?
Der anteil wurde anhand der Formel Q=2,5*1,11*V*(tw-10) gemäß §9 der Heizkostenverordnung ermittelt.
V=236,3cbm , tw=60 Grad, Brennwertbezogener Faktor=1,11, Nutzungsgrad des Brennkessels 1,15, Verbrauchte Energie durch Erdgasverbrauch 207.312,0 Kwh
Q=2,5*1,11*236,3*(60-10)*1,15 Q=37704,6 kWh ( Ermittelte energiemenge zur Erwärmung des Warmwasser). Ist das richtig? Warum hat mit 1,15 multipliziert ?
Diese Formel hat etwas mit der Effizienz des Kessels zu tun?
Warmwasserkostenanteil 18,19%, aber ohne 1,15 die Warmwasserkostenanteil 15,82%
Vielen Dank im Voraus !
3 Antworten
Die Berechnung der Wassererwärmungskosten mit einer Formel ist schon längst nicht mehr zulässig. Vielmehr sind verbindlich Wärmemengenzähler zu instalieren. S. § 9, abs. 2 der Heizkostenverordnung. Das bereits seit 1.1.2014.
Vielen Dank an alle für die schnelle Antwort.
Beide haben richtig geantwortet (Albatros und Ditmar Bakel), aber ich weiß nicht was ich bemängeln soll:
-die falsche Formel zur Warmwasserberechnung oder das Fehlen des Hauptzählers für Warmwasser.
Welches hat im Falle einer Klage die besseren Erfolgsaussichten ?
Vielen Dank im Voraus !
§ 9 der Heizkostenverordnung berücksichtigt auch die Heizungsart
Wichtig zu wissen ist, dass die Ergebnisse im Anschluss mit einem Korrekturwert zu verrechnen sind. Dieser berücksichtigt die Art der Wärmeerzeugung und ist wie folgt anzuwenden:
Bei einer Brennwertheizung ist der Warmwasserwärmebedarf (Q) mit 1,11 zu multiplizieren.
Bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung sind die Ergebnisse durch 1,15 zu dividieren.
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Letzteres dividieren nicht multiplizieren !!!
Wenn die Zahl 1,15 daher kommen sollte.
IST ABER UNFUG
Bzw. bei Wärmelieferung (auch Contracting) wäre der Faktor der Brennwertheizung (1,11) unzulässig.
Also entweder oder in der Formel.
So wie Du schilderst bzw. schreibst ist mir der zusätzliche Faktor 1,15 gemeinsam mit Faktor Brennwertnutzung unbekannt und n.m.M. unzulässig.
tw stört ich jetzt als Laien-Person massiv.
tw lönnte ja im Laufe der Abrechnungsperiode beliebig gesenkt oder erhöht worden sein. Es gibt ja genug Beispiele, daß irgendwer iregndwei an der heizungsanlage rumfummelt.