Berechnung des Kostenanteils für Warmwasser?

3 Antworten

Die Berechnung der Wassererwärmungskosten mit einer Formel ist schon längst nicht mehr zulässig. Vielmehr sind verbindlich Wärmemengenzähler zu instalieren. S. § 9, abs. 2 der Heizkostenverordnung. Das bereits seit 1.1.2014.


Puica611 
Beitragsersteller
 04.02.2023, 12:12

Vielen Dank an alle für die schnelle Antwort.

Beide haben richtig geantwortet (Albatros und Ditmar Bakel), aber ich weiß nicht was ich bemängeln soll:

-die falsche Formel zur Warmwasserberechnung oder das Fehlen des Hauptzählers für Warmwasser.

Welches hat im Falle einer Klage die besseren Erfolgsaussichten ?

Vielen Dank im Voraus !

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§ 9 der Heizkostenverordnung berücksichtigt auch die Heizungsart
Wichtig zu wissen ist, dass die Ergebnisse im Anschluss mit einem Korrekturwert zu verrechnen sind. Dieser berücksichtigt die Art der Wärmeerzeugung und ist wie folgt anzuwenden:
Bei einer Brennwertheizung ist der Warmwasserwärmebedarf (Q) mit 1,11 zu multiplizieren.
Bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung sind die Ergebnisse durch 1,15 zu dividieren.

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Letzteres dividieren nicht multiplizieren !!!

Wenn die Zahl 1,15 daher kommen sollte.

IST ABER UNFUG

Bzw. bei Wärmelieferung (auch Contracting) wäre der Faktor der Brennwertheizung (1,11) unzulässig.

Also entweder oder in der Formel.

So wie Du schilderst bzw. schreibst ist mir der zusätzliche Faktor 1,15 gemeinsam mit Faktor Brennwertnutzung unbekannt und n.m.M. unzulässig.

tw stört ich jetzt als Laien-Person massiv.

tw lönnte ja im Laufe der Abrechnungsperiode beliebig gesenkt oder erhöht worden sein. Es gibt ja genug Beispiele, daß irgendwer iregndwei an der heizungsanlage rumfummelt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung