Baurecht?

4 Antworten

Bahnhof.

wir sind Besitzer/Eigentümer eines kleinen Häuschen ,das auf der einen Seite eine Grenzbebauung hat.

Euer Gebäude steht also auf bzw. an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Die Mauer steht auf unserem Grundstück und ist weiter weg als 3m

Das soll wohl der Abstand der Mauer (Grenze) zur Bebauung des Nachbarn sein. Diese Art der Bebauung war nur mit nachbarlicher Zustimmung zulässig. Diese Zustimmung greift aber nur für genau den gegebenen Baufall.

In der Garagenwand und Badezimmer befinden sich jeweils zwei einfache Glasbausteinelemente 80×40cm .

Bestandsschutz - denn die dürfen nicht mehr verbaut werden, da es dafür keine Brandschutz-DIN gibt.

Wir hatten uns überlegt sogenannte Festverglasungen mit undurchsichtigen Glas mit einer kleinen 5cm Fensterbank zu montieren .Im Badezimmer eins von den Klappfenstern zu entfernen ,das nur noch eine Möglichkeit besteht was zu Öffnen zu können und das wäre nur Kippbar

Ich verstehe die Frage nicht. Wenn es sich hier um eine Grenzbebauung handelt, sind derartige Änderungen nur wieder mit nachbarlicher Zustimmung möglich.

Auf der einen Seite möchte er das ich die Wand ansehnlich mache, zu anderen lässt er mich nicht auf sein Grundstück

Das bestehende Zugangsrecht muss in diesem Fall eingeklagt werden (sog. Hammerschlagsrecht). Ärgerlich, aber so ist das halt.

Leider ist (mMn unabhängig tatsächlich vom BL) der Nachbar hier am längeren Hebel. Sanierungsarbeiten am Bestand müsste er dulden, aber eine Umgestaltung bzw. einen Umbau nicht.

Mit anderen Worten - sucht euch einen Baurechtsanwalt, aber der wird euch mehr oder weniger vermutlich dasselbe sagen - ohne Zustimmung des Nachbarn keine Änderungen möglich. Die einzige mir bekannte tatsächliche Durchbrechung dieses Rechts gäbe es beim Anbringen einer Wärmedämmung - da hat der Nachbar trotz Grenzbebauung kein Einspruchsrecht, selbst wenn die Dämmung in sein Grundstück überkragt.


Hauskauf1 
Beitragsersteller
 26.07.2024, 16:03

Ihre Antwort war schon mal ganz gut , wir sehen es mittlerweile so das wir das sogenannte Hammer und Leiterrecht wie auch der Zustimmung was die Fenster betrifft einklagen müssen .Fensterrecht .

Eine damalige Zustimmung der Öffnungen der zwei Fenster hatte er ja gegeben .50Jahre her .

Traurig aber so wird es laufen .

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Der Nachbar kann natürlich nicht die Farbe von deinem Haus vorschreiben. Die Grenzbebauung ist ja auch schon mal genehmigt worden ( das würde ich auch noch einmal nachsehen wenn es sich um einen Anbau oder so handelt).

Aber! Jetzt gilt ja das Gebäudeenergiegesetz. Dabei wird bei einer Fenster- und Fassadensanierung, wie bei euch geplant, enge Grenzen gesetzt, was man noch ohne Einhaltung der Dämmwerte für die gesamte Gebäudehülle (und damit Umbau der ganzen Außenfassade) machen darf. Dabei gilt üblicherweise ein maximale Sanierungsfläche von 10% der Gesamtgebäudeflächen, um nicht alles neu dämmen zu müssen bzw. Bei den Fenster entsprechende U-Werte einhalten zu müssen.
Ich würde also zuerst mal zu eurem Bauamt gehen und da nachfragen wie die das mit eurer Planung sehen. Da könnt ihr dann auch gleich wegen eurem Nachbarn fragen. Er muss später den Arbeitern ja auch den Zutritt erlauben.

Da greift, Bundes und Länderrecht, Bebauungsplan der Kommune , Mitwirkungspflicht und recht des Nachbarn.

Hier ist auch die alte Baugenehmigung interessant, auch was im Kataster hinterlegt wurde.


FordPrefect  26.07.2024, 15:54

Da muss ich dir widersprechen. Die Änderung an einer Grenzbebauung ist nur mittels eines erneuten Bauantrags möglich - der wiederum der betroffene Nachbar zustimmen *muss*. Das ist die Krux an derartigen Konstrukten.

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Das kann man alles nicht pauschal beantworten. Baurecht ist zum Großteil mindestens Ländersache. Auch die Kommune hat da großes Mitspracherecht.

Such dir einen lokalen Architekten oder Fachanwalt für Baurecht.