Baumkürzung bei gestörtem Sat-Empfang

9 Antworten

So, im Endeffekt hat mein Nachbar sich nach Ankündigung von gerichtlichen Schritten und längerer Funkstille dann doch wieder gemeldet und wollte eine gütliche Einigung, zumal ihm sein Anwalt wohl gesteckt hatte, dass er damit wahrscheinlich nicht durchkommt. Die Sache ist wohl noch nicht ausgestanden, aber die Frage nach dem Thema "Baumkürzung bei gestörtem Sat-Empfang" dürfte somit beantwortet sein. Danke für Eure Mithilfe

Da bist Du nicht zu verpflichtet.

Dann muß er die Schüssel halt woanders aufstellen. Notfalls auf einem Mast.

Der nächste will das Du dein Haus abreisst, weil es die Sicht versperrt.

Man wird sich aber vielleicht auch einigen können. Wenn er die Kosten trägt, dann erklärst Du dich bereit ihn zurückschneiden zu lassen.

Das kommt darauf an, wo der Baum auf Deinem Grundstück steht, ob Grenzabstände eingehalten werden. Dazu habe ich folgendes gefunden:

Bäume, Sträucher und Hecken müssen zum Nachbargrundstück einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Gemessen wird von der Mitte des Stammes bis zur Grenzlinie. Werden Pflanzen in einem Abstand zwischen 0,5 m und 2 m zur Grundstücksgrenze gepflanzt, dürfen sie maximal 2 m hoch werden (Art. 47 AGBGB). Beträgt der Abstand mehr als 2 m, gibt es keine Höhenbegrenzung. Ferner gibt es keine gesetzlichen Abstandsvorschriften für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße gehalten werden.

Werden diese Mindestabstände nicht eingehalten, d. h. überschreitet z. B. ein Baum oder eine Hecke, die weniger als 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist, die zulässige Höhe von 2 m, kann der Nachbar verlangen, dass der Baum bzw. die Hecke beseitigt oder auf die zulässige Höhe von 2 m gekürzt wird. Führt ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn nicht zum Erfolg, kann ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung bzw. zum Rückschnitt gesetzt werden. Nach Fristablauf können die Ansprüche jedoch erst dann gerichtlich verfolgt werden, wenn vorher ein sog. Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Schlichtungsstelle (Rechtsanwalt, Notar) durchgeführt worden ist.

Hier nachzulesen: http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/Nachbarschaftsrecht_Streit.html

(BGH, Urteil v. 06.02.2004, V ZR 249/03, DWW 2004, 126).


GoodFella2306  20.09.2010, 12:39

Das Urteil ist von 2004, da wird es sicherlich mittlerweile aktuelleres geben.

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eurofuchs2  20.09.2010, 14:17
@GoodFella2306

Der Bundesgerichtshof hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.

Das ist das letzte Urteil des BGH in so einem Fall.

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hundefreund63  20.09.2010, 14:35
@eurofuchs2

Richtig, es gibt BGH-urteile, die seit 40 Jahren gültig sind. Gerade das ist ja der Sinn, dass der BGH Entscheidungen trifft, die dann sozusagen Gesetzeskraft entwickeln ! Die Baumvberordnung ist aber in LÄNDER-Bauordnungen oft eingeschränkt und kann Bundesland-typisch etwas abweichen.

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Normaler Weise ist es nicht erforderlich, dass Du den Baum kürzt, oder die Kosten der Kürzung tragen mußt. Der Baum steht länger als 5 Jahre dort und ein so genanntes Duldungsprinzip/Recht tritt in Kraft. Lag bei mir ähnlich. Nun könnte man vielleicht dem Nachbarn anbieten diese Angelegenheit gemeinsam in Angriff zu nehmen, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit gibt die Schüssel um zu setzen.

Frag mal bei deiner Gemeinde nach, wie hoch Bäume auf Privatgrundstücken sein dürfen. Da gibt es regional unterschiedliche Vorschriften, wie hoch die Bäume direkt an der Grenze oder in bestimmten Abständen davon werden dürfen.