BAföG Antrag bei getrennt lebenden Eltern?
Hallo,
Ich studiere demnächst und bin grade dabei meinen BAföG Antrag zu stellen.
Im Formblatt 3 geht es um die Einkünfte der Eltern. Dazu habe ich eine Frage:
meine Eltern sind seit 2013 getrennt lebend (nicht geschieden) und zu meinem Vater habe ich seitdem kaum Kontakt und er hat auch keinen Unterhalt oder sonst was gezahlt.
Muss ich er dann trotzdem Formblatt 3 ausfüllen? Also unabhängig davon, ob ich Kontakt zu ihm habe oder er mich irgendwie finanziell unterstützt?
Ich bedanke mich im Voraus für die Antworten :-)
3 Antworten
Ja, selbstverständlich. Du bist sein Kind, damit ist er zu Unterhalt verpflichtet.
Also unabhängig davon, ob ich Kontakt zu ihm habe oder er mich irgendwie finanziell unterstützt?
Selbstverständlich - denn unabhängig von der Trennung Deiner Eltern bleibt Dein Vater Dir gegenüber bis zum Ende (D)einer Erstausbildung zum Unterhalt verpflichtet. Somit bist Du in der Pflicht Deinen Unterhaltsanspruch gegenüber Deinem Vater geltend zu machen. Sprich Du musst von ihm die Offenlegung seiner Einkünfte fordern.
Entweder wendest Du Dich ratsuchend an das zuständige JA oder aber an einen Fachanwalt für Familienrecht. Da Dir dazu wohl das nötige eigene Einkommen fehlt, kannst Du Dir diese Hilfe mit einem Beratungsschein holen :
Ich sehe das pragmatisch - ein Vater welcher seit ca. 6 Jahren keinen Unterhalt gezahlt hat / bezahlt und sich auch nicht um sein Kind kümmert / an dessen Entwicklung interessiert zu sein scheint, ist bedauerlicherweise regelmäßig auch nicht bereit freiwillig Auskünfte über sein Einkommen zu machen.
Und leider verweisen Bafögämter gar nicht so selten darauf hin, dass man erst einmal selbst rechtlich gegen den Unterhaltsverpflichteten vorgehen muss.
Hallo,
ja, muss er. Das Einkommen von Vater UND Mutter wird angerechnet, da beide unterhaltspflichtig sind. Egal, ob die jemals verheiratet waren oder nicht, oder getrennt sind, oder man sich mag/nicht mag, kein Kontakt besteht...
Als Ergänzung/Korrektur:
Hierzu braucht niemand zum JA oder zum Fachanwalt. Man schreibt dem Vater einen Brief mit Fristsetzung (kann jeder machen!) und wenn er nicht antwortet, gibt man Formblatt 8 ab und das Bafög-Amt kümmert sich darum. Völlig unkompliziert, kostenfrei und es ist nur das zuständige Bafögamt involviert und niemand sonst.
www.scheidung.org oer Hinweise zum Jugendamt oder sonstiges ist völlig unnötig, wenn nicht sogar falsch.