Antrag auf Bafög?
Frage stelle ich für meinen Freund.Sein uneheliches Kind lebt bei der Mutter. Er hat Unterhalt gezahlt bis zum 18ten Lebensjahr. Im Juli 2024 wurde Sie 19Jahre.Er hat in der Zeit niemals Kontakt zu Ihr gehabt. Die Mutter hat alleiniges Sorgerecht. Nun hat er Post bekommen von der Mutter mit Bitte, eine Eikommenssteuerklärung ausfüllen, da ihre Tochter Bafög beantragt hat. Muß er Diesen ausfüllen. Das Jugendamt hat Ihm damals mitgeteilt. Das kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.
2 Antworten
Das hat nichts mit Unterhalt zu tun. Das Amt will prüfen, ob das Kind berechtigt ist und wenn ja, wie viel er bekommen wird. Dein "Freund" schickt seine Angaben hin, nichts weiter. Wenn nichtz stellt das Kind einen Härtefallantrag und kann soweit ich weiß im schlimmsten Falle auch eine Auskunft bei "deinem Freund" einklagen.
Mal abgesehen davon, dass die Mutter ihn eigentich gar nicht mehr anzuschreiben braucht, weil sich das volljährige Kind nun selbst um seinen Bedarf kümmern muss, bzw. selbst für die Beantragung von BAföG zuständig ist, ist er dennoch verpflichtet bei der Antragsstellung mitzuwirken!
Er kann sich dem verweigern, das volljährige Kind würde einen Antrag auf Vorausleistung stellen und das Amt für BAföG wendet sich dann direkt an ihn um die Einkommensunterlagen abzufordern vom vorletzten Jahr. Sollte sich herausstellen, dass er verpflichtet wäre nach BGB Unterhalt zu zahlen, würde das Amt ihn auch darauf hin verklagen.
Das Ganze kann er umgehen, indem er einfach das Formblatt 3 ausfüllt und mit den dazu gehörigen Unterlagen direkt an das Amt schickt.
Das seine Tochter ihn nicht direkt anspricht bzw. schreibt, ist wohl dem geschuldet, dass sie keinen Kontakt aufnehmen will. Deswegen hat die Mutter das für sie übernommen.
Er soll der Kindsmutter mitteilen, dass die Tochter ihm bitte die Anschrift und den Ansprechpartner beim Amt für BAföG mitteilen möchte, damit er den Antrag samt Unterlagen direkt dort hin schicken kann.
Und an das Amt schreibt er dann gleich folgenden Satz:
"Bitte achten Sie darauf, dass meine Einkommensverhältnisse NICHT im BAföG Bescheid einzeln aufgeführt sind (siehe dazu § 50 Abs. 2 Satz 3 BAföG)."
Somit wird im BAföG Bescheid auch nicht einzeln aufgeführt was er verdient.
Wenn die Tochter dann einen Bescheid bekommt, geht eine Kopie an die Eltern.
In dem Bescheid steht dann drin, dass das Kind den Betrag X bekommt oder gar nichts.
Sollte das volljährige Kind der Meinung sein, dass ihm dann dennoch noch Unterhalt von Seiten der Eltern zusteht, dann muss es sich direkt mit ihm auseinander setzen. Oder es geht zum Jugendamt und die fordern ihn auf oder das Kind nimmt sich einen Anwalt.
Das dass Jugendamt damals mitgeteilt hat dass er nun nichts mehr zahlen muss war den damaligen Umständen geschuldet. Aber das volljährige Kind will ja nun scheinbar ein Studium oder eine schulische Ausbildung aufnehmen und da ist eben vorrangig BAföG zu beantragen und die Eltern in der Pflicht beim Antrag mitzuwirken.