Arbeitszeit auf 50 stunden erhöhen?

Familiengerd  16.07.2024, 12:22

Bevor ich selbst antworte: Hat das starke negative Einflüsse auf das Familienleben?

Dein Mann hat einen Vertrag über 40 Wochenstunden mit Verpflichtung zum Montageeinsatz?

Novembermum12 
Beitragsersteller
 16.07.2024, 12:43

Nein, der Montageeinsatz ist nicht verpflichtend.

Es hat nur dahingehend starken Einfluss, dass wir keine Zeit mehr haben, da wir momentan auch ein Haus bauen.

3 Antworten

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Sorry, dass ich erst jetzt zu einer Antwort komme ...

Grundsätzlich gilt:

Der Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festlegen, sofern das im Rahmen von Vereinbarungen nach dem Arbeits- oder einem anwendbaren Tarifvertrag, von Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen oder von gesetzlichen Vorschriften geschieht.

So bestimmt es die Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers". Dort heißt es in Satz 1:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Wenn Dein Mann also einen Vertrag über 40 Wochenstunden hat, darf der Arbeitgeber nicht auch mal 50 Wochenstunden verlangen, es sei denn, Dein Mann hat sich zur Leistung von Überstunden auf Anordnung bei betrieblicher Notwendigkeit vertraglich verpflichtet. Hat er in seinem Vertrag keine Festlegung, wo er seine Arbeit zu verrichten hat, z.B. in der Betriebsstätte, darf der Arbeitgeber ihn auch an anderen (zumutbaren) Arbeitsstätten einsetzen.

Was den Einsatz bei Montagearbeiten über mehrere Tage betrifft: Wenn es keine vertragliche Verpflichtung zum Einsatz bei Montagearbeiten gibt, darf der Arbeitgeber das nur verlangen, wenn sich das aus der Art der beruflichen Tätigkeit notwendigerweise ergibt oder Montageeinsätze üblich sind. In dem Fall wäre auch eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 50 Stunden während des Montageeinsatzes erlaubt, wenn ansonsten der Einsatz nicht durchführbar wäre.

Aber:

In der oben genannten Bestimmung der GewO § 106 ist ausdrücklich von "billigem Ermessen" die Rede.

Konkret bedeutet das, dass der Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zwingend die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss. Er darf also nicht willkürlich ("einfach so") seine Entscheidungen treffen.

Wenn also die persönlichen Belange objektiv die betrieblichen Belange überwiegen, darf der Arbeitgeber seine Entscheidungen nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen, wenn ihm ein Verzicht auf die Durchsetzung in personeller, organisatorischer und wirtschaftlicher/finanzieller Hinsicht möglich und zumutbar ist.

"Einfaches" Beispiel: Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin arbeitet gewöhnlich/verabredungsgemäß (also ohne vertragliche Vereinbarung) nur in der Frühschicht, weil sie bei einem Einsatz in der Spätschicht keine Betreuungsmöglichkeit für ihr kleines Kind hätte. Der Arbeitgeber darf sie dann also nicht "plötzlich" zur Spätschicht verpflichten, wenn dadurch die Kindsbetreuung unmöglich gemacht würde und ihm eine Beibehaltung der Frühschichtregelung personell, organisatorisch und wirtschaftlich/finanziell in zumutbarer Weise möglich ist.

Ich kann selbstverständlich nicht beurteilen, inwiefern bei euch eine Dringlichkeit besteht, dass Dein Mann nicht mehr zu einwöchigen Montageeinsätzen eingeteilt wird, ob der Arbeitgeber darauf angewiesen ist und wie eure diesbezüglichen (persönlichen) Belange im Vergleich zu den Belangen des Arbeitgebers zu gewichten sind.

Im Streitfall - wenn es so weit kommen sollte - müsste das ein Arbeitsgericht entscheiden.

Das ist die rechtliche Situation ... Ob sich Dein Mann mit diesen von mit mitgeteilten Informationen gegen seinen Arbeitgeber durchsetzen kann oder will - und gegebenenfalls auch streitig -, kann ich natürlich nicht beurteilen. Und "Recht haben" und "Recht bekommen" sind ohnehin viel zu oft leider sehr verschiedene Dinge.


Novembermum12 
Beitragsersteller
 22.07.2024, 21:35

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe sie jetzt erst gesehen und zu dem Thema ist es auch die einzig hilfreiche. 😊

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Der Chef kann Überstunden anordnen. Allerdings müssen diese erfasst werden. Die Überstunden können wahlweise abgefeiert werden oder ausbezahlt werden. Also kann dein Mann die 50 Stunden machen, dann aber fordern, dass diese durch Freizeit ausgeglichen werden.

Alternativ kann er einen neuen Arbeitgeber suchen. Was heutzutage im Handwerk sehr einfach und schnell geht.


Familiengerd  17.07.2024, 16:11
Der Chef kann Überstunden anordnen.

Nur, wenn der Arbeitnehmer sich vertraglich zur Leistung von Überstunden auf Anordnung bei betrieblicher Notwendigkeit verpflichtet hat, wenn ein Betriebsrat der Anordnung von Überstunden zugestimmt hat oder wenn die besondere Treuepflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gegenüber die Leistung von Überstunden gebietet (z.B. bei einem tatsächlichen Notfall).

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Novembermum12 
Beitragsersteller
 16.07.2024, 12:29

Er verdient in seinem Gewerbe sehr gut, das ist das Einzige, was ihn noch vom Kündigen abhält.

Absetzen ist bei der Lage, die personal grade herrscht, so gut wie nie möglich.

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retzi1  16.07.2024, 12:33
@Novembermum12

Auch Betrieben in dem gleichen Gewerbe suchen Leute. Also käme ein Wechsel zu der Konkurrenz in Betracht.

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Handwerker werden überall gesucht. Er sollte sich etwas passendes suchen.